Teil 3 - Durchführung einer Wettfahrt
25 Ausschreibung, Segelanweisungen und Signale
Die Ausschreibung und die Segelanweisungen müssen für jedes Boot vor Wettfahrtbeginn zur Verfügung stehen. Die Bedeutungen der optischen Signale und der Schallsignale, die in ‘Wettfahrtsignale’ definiert sind, dürfen nicht verändert werden, es sei denn unter Anwendung von Regel 86.1.(b). Die Bedeutungen anderer Signale, die benutzt werden könnten, müssen in den Segelanweisungen beschrieben sein.