Teil 4 - Weitere Erfordernisse in der Wettfahrt

Die Regeln von Teil 4 sind nur auf Boote in einer Wettfahrt anzuwenden .

40 Schwimmwesten; Ausreitvorrichtungen

40.1 Wird die Flagge Y mit einem Schallsignal vor oder mit dem Ankündigungssignal gesetzt, sind von allen Teilnehmern Rettungswesten oder sonstige angemessene Schwimmwesten zu tragen. Taucher- und Trockenanzüge gelten nicht als ausreichende Schwimmweste.

40.2 Ein Trapez oder eine Ausreitvorrichtung muss so beschaffen sein, dass der Teilnehmer jederzeit während der Nutzung schnell vom Boot befreit werden kann.

Anmerkung: Diese Regel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.