43 Kleidung und Ausrüstung der Teilnehmer
43.1
(a) Teilnehmer dürfen keine Kleidung oder Ausrüstung zur Erhöhung
ihres Gewichtes tragen oder mitführen.
(b) Darüber hinaus darf die Kleidung und Ausrüstung eines Teilnehmers ohne Ausreit- oder Trapezgurt und ohne die unterhalb des Knies getragene Bekleidung (einschließlich Fußbekleidung) nicht mehr als 8 kg wiegen. Klassenvorschriften oder Segelanweisungen können ein niedrigeres oder ein höheres Gewicht bis zu 10 kg festlegen. Klassenvorschriften können Fußbekleidung und andere unterhalb des Knies getragene Kleidung in dieses Gewicht einbeziehen. Ein Ausreit- oder Trapezgurt muss schwimmfähig sein und darf nicht mehr als 2 kg wiegen, wobei die Klassenvorschriften ein höheres Gewicht bis zu 4 Kilogramm festlegen können. Die Gewichte müssen wie in Anhang H vorgeschrieben ermittelt werden.
(c) Ist ein für das Wiegen von Kleidung und Ausrüstung verantwortlicher Vermesser der Ansicht, dass ein Teilnehmer gegen die Regel 43.1(a) oder 43.1(b) möglicherweise verstoßen hat, muss er die Angelegenheit der Wettfahrtleitung schriftlich mitteilen, die gegen das Boot des Teilnehmers protestieren muss.
43.2 Regel 43.1(b) gilt nicht bei Booten, die mit einer Seereling ausgerüstet sein müssen.