44 Strafen für einen Verstoß gegen Regeln des Teils 2

44.1 ANNAHME EINER STRAFE

Ein Boot, das in der Wettfahrt gegen eine Regel des Teils 2 verstoßen hat, kann zum Zeitpunkt des Vorfalls eine Strafe ausführen. Seine Strafe muss aus einer Zwei-Drehungen-Strafe bestehen, wenn nicht die Segelanweisungen den Gebrauch der Wertungsstrafe oder einer sonstigen anderen Strafe vorsehen. Wenn es jedoch durch seinen Verstoß einen ernsthaften Schaden oder Verletzung verursacht oder einen deutlichen Vorteil in der Wettfahrt oder Wettfahrtserie gewonnen hat, muss seine Strafe sein im Aufgeben der Wettfahrt bestehen.

44.2 ZWEI - DREHUNGEN - STRAFE

Ein Boot nimmt eine Zwei-Drehungen-Strafe an, wenn es sich so bald wie möglich nach dem Vorfall von anderen Booten freisegelt und unverzüglich zwei Drehungen in der gleichen Richtung einschließlich zweier Wenden und zweier Halsen macht. Wenn ein Boot die Strafe auf oder in der Nähe der Ziellinie ausführt, muss es vollständig auf die Bahnseite der Linie segeln, bevor es durchs Ziel geht.

44.3 WERTUNGSSTRAFE

(a) Ein Boot nimmt eine Wertungsstrafe an, wenn es bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nach dem Vorfall eine gelbe Flagge setzt und sie gesetzt lässt, bis es durchs Ziel geht. An der Ziellinie muss es die Aufmerksamkeit der Wettfahrtleitung darauf lenken und sie gleichzeitig informieren, welches andere Boot in den Vorfall verwickelt war. Ist das nicht durchführbar, muss es das bei der ersten zumutbaren Gelegenheit innerhalb der Protestfrist tun.

(b) Ein Boot, das eine gelbe Flagge zeigt, muss auch die anderen Teile der Regel 44.3(a) einhalten.

(c) Die Wertungsstrafe für das Boot besteht in der Punktzahl für einen Platz, der um die Anzahl der in den Segelanweisungen festgelegten Plätze schlechter als sein aktueller Zielplatz ist. Es darf jedoch nicht schlechter gewertet werden als DNF. Legen die Segelanweisungen die Anzahl der Plätze nicht fest, muss die Anzahl gleich der ganzen Zahl (ab 0,5 nach oben aufgerundet) sein, die 20% der Anzahl der gemeldeten Boote am nächsten kommt. Die Wertung der anderen Boote darf nicht verändert werden; deshalb können zwei Boote die gleiche Punktzahl erhalten.

44.4 STRAFEINSCHRÄNKUNGEN

(a) Wenn ein Boot eine Strafe nach Regel 44.1 ausführen will und bei dem gleichen Vorfall eine Bahnmarke berührt hat, braucht es die in Regel 31.2 vorgesehene Strafe nicht auszuführen.

(b) Ein Boot, das eine Strafe ausgeführt hat, darf in bezug auf den gleichen Vorfall nicht zusätzlich bestraft werden, sofern es nicht versäumt hat aufzugeben, wenn Regel 44.1 das von ihm verlangt.