Teil 5 - Proteste, Wiedergutmachung, Verhandlungen, Fehlverhalten und Berufungen

Abschnitt A - Proteste; Wiedergutmachung; Maßnahmen nach Regel 69

60 Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69

60.1 Ein Boot kann

(a) gegen ein anderes Boot protestieren, jedoch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Regel von Teil 2 nur, wenn es in den Vorfall verwickelt war oder ihn gesehen hat, oder

(b) Wiedergutmachung beantragen.

60.2 Eine Wettfahrtleitung kann

(a) gegen ein Boot protestieren, aber nicht auf Grund eines Berichtes einer interessierten Partei oder auf Grund einer Information aus einem ungültigen Protest oder aus einem Antrag auf Wiedergutmachung;

(b) Wiedergutmachung für ein Boot beantragen; oder

(c) das Schiedsgericht informieren, um bei ihm eine Maßnahme gemäß Regel 69.1(a) zu beantragen.

60.3 Ein Schiedsgericht kann

(a) gegen ein Boot protestieren, aber nicht aufgrund eines Berichtes von einer interessierten Partei oder aufgrund einer Information aus einem ungültigen Protest oder einem Antrag auf Wiedergutmachung. Es kann jedoch gegen ein Boot protestieren,

(1) wenn es erfährt, dass ein Vorfall, in den das Boot verwickelt war, eine Verletzung oder einen ernsthaften Schaden zur Folge gehabt haben könnte, oder

(2) wenn es während der Verhandlung eines gültigen Protestes erfährt, dass ein Boot, obwohl es nicht Protestpartei ist, in den Vorfall verwickelt war und gegen eine Regel verstoßen haben könnte.

(b) eine Verhandlung anberaumen, um Wiedergutmachung in Betracht zu ziehenž oder

(c) Maßnahmen nach Regel 69.1(a) treffen.