62.1 Ein Antrag auf Wiedergutmachung oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, Wiedergutmachung in Betracht zu ziehen, muss sich auf die Behauptung oder Möglichkeit gründen, dass die Wertung eines Bootes in einer Wettfahrt oder Wettfahrtserie ohne eigenes Verschulden erheblich verschlechtert wurde durch:
(a) eine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung, des Schiedsgerichts oder des Veranstalters;
(b) eine Verletzung oder materielle Beschädigung durch die Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat, oder eines nicht in der Wettfahrt befindlichen Fahrzeugs, das sich freizuhalten hatte;
(c) Hilfeleistung (ausgenommen für das Boot selbst und seine Besatzung) gemäß Regel 1.1, oder
(d) ein Boot, dem eine Strafe nach Regel 2 auferlegt oder gegen das eine Disziplinarmaßnahme nach Regel 69.1(b) verhängt wurde.
62.2 Der Antrag muss schriftlich innerhalb der Protestfrist der Regel 61.3 oder innerhalb von zwei Stunden nach dem entsprechenden Vorfall vorliegen, je nachdem was später ist. Das Schiedsgericht muss die Frist verlängern, wenn es dafür berechtigte Gründe gibt. Eine Protestflagge ist nicht erforderlich.