Abschnitt C - Grobes Fehlverhalten
69 Behauptung groben Fehlverhaltens
69.1 MAßNAHMEN DURCH EIN SCHIEDSGERICHT
(a) Ist ein Schiedsgericht aus eigener Beobachtung oder auf Grund eines Berichtes aus einer beliebigen Quelle der Auffassung, dass ein Teilnehmer eine grobe Verletzung einer Regel, der guten Sitten oder des sportlichen Verhaltens begangen oder den Sport in Verruf gebracht haben könnte, kann es eine Verhandlung einberufen. Das Schiedsgericht muss den Teilnehmer unverzüglich schriftlich über das behauptete Fehlverhalten und über Zeit und Ort der Verhandlung informieren.
(b) Ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht muss die Verhandlung unter Einhaltung der Regeln 63.2, 63.3, 63.4 und 63.6 durchführen. Entscheidet es, dass der Teilnehmer des behaupteten Fehlverhaltens schuldig ist, muss es entweder
(1) den Teilnehmer verwarnen oder
(2) eine Strafe auferlegen, indem es den Teilnehmer ausschließt und, wenn angebracht, ein Boot von einer Wettfahrt, von den verbleibenden Wettfahrten oder allen Wettfahrten einer Wettfahrtserie disqualifiziert oder eine andere Maßnahme innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches trifft. Eine Disqualifikation nach dieser Regel darf nicht aus der Gesamtwertung des Bootes gestrichen werden.
(c) Das Schiedsgericht muss unverzüglich eine Strafe, jedoch nicht eine Verwarnung, den Nationalen Verbänden des Veranstaltungsortes, des Teilnehmers und des Bootseigners mitteilen.
(d) Gibt es berechtigte Gründe, dass der Teilnehmer nicht an der Verhandlung teilnehmen kann, muss das Schiedsgericht sie verschieben. Wenn jedoch der Teilnehmer den Veranstaltungsort verlassen hat und deshalb vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass er an der Verhandlung teilnimmt, darf das Schiedsgericht keine durchführen. Stattdessen muss es alle verfügbaren Informationen sammeln und die entsprechenden Nationalen Verbände unterrichten, falls der Vorwurf gerechtfertigt erscheint.
(e) Hat das Schiedsgericht die Veranstaltung verlassen und geht ein Bericht ein, der ein Fehlverhalten behauptet, kann die Wettfahrtleitung oder der Veranstalter ein neues Schiedsgericht einberufen, um nach dieser Regel zu verfahren.
69.2 MAßNAHMEN DURCH EINEN NATIONALEN VERBAND
(a) Erhält ein Nationaler Verband eine nach Regel 69.1(c) oder 69.1(d) geforderte Mitteilung oder einen Bericht, der einen groben Verstoß gegen eine Regel, die guten Sitten oder sportliches Verhalten oder ein Verhalten, das den Sport in Verruf gebracht hat, behauptet, kann er eine Untersuchung durchführen und muss, wenn angebracht, eine Verhandlung durchführen. Er kann dann eine beliebige, ihm angemessen erscheinende, innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegende Disziplinarmaßnahme gegen den betreffenden Teilnehmer, das Boot oder eine andere, darin verwickelte Person treffen. Das schließt die Aufhebung der Teilnahmeberechtigung an jeder Veranstaltung in seinem Zuständigkeitsbereich für dauernd oder für eine bestimmte Zeit und den Entzug der ISAF-Zulassung entsprechend ISAF-Regulation 19 ein.
(b) Der Nationale Verband des Teilnehmers muss ebenfalls die ISAF-Zulassung des Teilnehmers, wie in ISAF-Regulation 19 gefordert, aufheben.
(c) Der Nationale Verband muss unverzüglich einen Entzug der Teilnahmeberechtigung nach Regel 69.2(a) der ISAF und den Nationalen Verbänden der Person oder des Eigners des suspendierten Bootes mitteilen, falls sie nicht Mitglieder des Nationalen Verbandes sind, der die Aufhebung ausspricht.
69.3 MAßNAHMEN DURCH DIE ISAF
Nach Erhalt einer durch die Regeln 69.2(c) oder die ISAF-Regulation 19 geforderten Mitteilung muss die ISAF alle Nationalen Verbände unterrichten, die ebenfalls die Teilnahmeberechtigung für Veranstaltungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches aufheben können. Das ISAF Executive Committee muss die ISAF-Zulassung des Teilnehmers entsprechend ISAF-Regulation 19 aufheben, wenn der Nationale Verband des Teilnehmers das nicht tut.