70 Berufungen; Bestätigung oder Berichtigung von Entscheidungen; Regelauslegungen
70.1 Unter der Voraussetzung, dass das Recht auf Berufung nicht nach Regel 70.4 ausgeschlossen ist, kann eine Partei gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts oder seine Verfahrensweise, aber nicht gegen den ermittelten Sachverhalt beim Nationalen Verband des Veranstaltungsortes Berufung einlegen.
70.2 Ein Schiedsgericht kann eine Bestätigung oder Berichtigung seiner Entscheidung beantragen.
70.3 Ein Verein oder eine andere Organisation, die einem Nationalen Verband angegliedert ist, kann eine Auslegung der Regeln beantragen unter der Voraussetzung, dass kein berufungsfähiger Protest oder Antrag auf Wiedergutmachung damit zusammenhängt. Diese Regelauslegung darf nicht dazu verwendet werden, eine frühere Entscheidung zu ändern.
70.4 Entscheidungen einer Internationalen Jury, die in Übereinstimmung mit Anhang N zusammengesetzt ist, sind nicht berufungsfähig. Ferner darf das Recht auf Berufung verweigert werden, wenn Ausschreibung und Segelanweisungen das so festlegen, und vorausgesetzt dass
(a) es entscheidend ist, die Ergebnisse einer Wettfahrt
ohne Verzug festzulegen, weil davon die Qualifizierung eines Bootes für
eine spätere Stufe dieser Veranstaltung oder für eine folgende Veranstaltung
abhängt (wobei ein Nationaler Verband vorschreiben kann, dass seine Einwilligung
für ein solches Verfahren erforderlich ist),
Zusatz
Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Die Zustimmung des zuständigen nationalen Verbandes ist einzuholen.
(b) ein Nationaler Verband es für eine bestimmte Veranstaltung genehmigt, für die nur Teilnehmer aus seinem Zuständigkeitsbereich zugelassen sind,
(c) ein Nationaler Verband es für eine bestimmte Veranstaltung nach Rücksprache mit der ISAF genehmigt, wobei das Schiedsgericht nach Anhang N zusammengesetzt sein muss mit dem Unterschied, dass nur zwei Mitglieder Internationale Schiedsrichter sein müssen.
70.5 Berufungen und Anträge müssen Anhang F entsprechen.
Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Es wird eine Berufungsgebühr eroben. Sie ist mit der Berufungsschrift an
den jeweiligen nationalen Verband zu zahlen.