78 Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften; Bescheinigungen

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Boote internationaler und von den jeweiligen nationalen Verbänden anerkannten Klassen sind nur startberechtigt, wenn sie über einen gültigen Messbrief oder über ein gültiges Herstellerzertifikat verfügen. Der verantwortliche Schiffsführer muss sich davon überzeugen, dass sein Boot den jeweiligen behördlichen Vorschriften entspricht..

78.1 Der Eigner eines Bootes und jede andere dafür verantwortliche Person muss sicherstellen, dass das Boot in einem Zustand gehalten wird, der den Klassenvorschriften entspricht, und dass Messbrief - oder Rennwertbescheinigung des Bootes, sofern vorhanden, gültig bleiben.

78.2 Fordert eine Regel, dass eine Bescheinigung beigebracht wird, bevor ein Boot an Wettfahrten teilnimmt, und sie wird nicht vorgelegt, kann das Boot an der Wettfahrt teilnehmen, wenn die Wettfahrtleitung eine vom Schiffsführer unterzeichnete Erklärung erhält, dass eine gültige Bescheinigung existiert und dass sie vor dem Ende der Veranstaltung der Wettfahrtleitung übergeben wird. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht, muss das Boot für alle Wettfahrten der Veranstaltung disqualifiziert werden.

78.3 Stellt ein für eine Veranstaltung eingesetzter Vermesser fest, dass ein Boot oder die persönliche Ausrüstung den Klassenvorschriften nicht entspricht, muss er die Angelegenheit schriftlich der Wettfahrtleitung mitteilen, die gegen das Boot Protest einlegen muss.