Anhang D - Regeln für Team-Wettfahrten
Team-Wettfahrten werden nach den Wettfahrtregeln des Segelns unter Beachtung der Änderungen dieses Anhangs gesegelt. Kommen Bahnschiedsrichter oder Beobachter zum Einsatz, müssen die Segelanweisungen das festlegen.
D1 Änderungen der Wettfahrtregeln
D1.1 ÄNDERUNGEN DER REGELN VON TEIL 2
(a) Regel 17.2 ist geändert in: ’Außer auf einem Schlag nach Luv darf ein Boot, während es weniger als zwei seiner Rumpflängen von einem Leeboot entfernt ist, nicht tiefer segeln als seinen richtigen Kurs. Das gilt nicht, wenn es halst.’
(b) Der erste Satz der Regel 18.2(c) ist geändert in: -War ein Boot zu dem Zeitpunkt, als es den Zweilängen-Bereich erreichte, klar voraus oder wurde es, als ein anderes Boot durch den Wind ging, klar voraus liegendes Boot, muss sich das klar achteraus liegende Boot danach frei halten.’
(c) Regel 18.4 gilt nicht.
(d) Eine neue Regel 22.3 ist hinzuzufügen: ‘Ein Boot, das durchs Ziel gegangen ist, darf ein Boot, das noch nicht durchs Ziel gegangen ist, nicht behindern.’
(e) Eine neue Regel 22.4 ist hinzuzufügen:
‚Begegnen sich Boote, die in verschiedenen Wettfahrten segeln, muss jeder
Kurswechsel der Boote mit der Befolgung einer Regel oder dem Versuch, die eigene
Wettfahrt zu gewinnen, vereinbar sein.’
D1.2 WEITERE ZUSÄTZLICHE REGELN
(a) Es gibt keine Bestrafung für einen Verstoß gegen eine Regel des Teils 2, wenn bei einem Vorfall zwischen Booten der gleichen Mannschaft keine Berührung stattfindet.
(b) Zu Regel 41 ist hinzuzufügen: ‘Ein Boot darf jedoch von einem anderen Boot seiner Mannschaft Hilfe erhalten, wobei elektronische Kommunikation nicht verwendet werden darf.’
(c) Ein Boot hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung in bezug auf einen Schaden oder eine Verletzung, die ihm durch ein Boot derselben Mannschaft zugefügt wurde.
(a) Der dritte Satz der Regel 61.1(a) und die gesamte Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen.
(b) Ein Boot, das in der Wettfahrt einen Verstoß gegen eine Regel des Teils 2 (außer Regel 14, wenn es einen Schaden oder eine Verletzung verursacht hat) oder Regel 42 begangen hat, kann eine Strafe nach Regel 44.2 ausführen, wobei aber nur eine Drehung erforderlich ist.
(c) Die Segelanweisungen können festlegen, dass Regel D2.4(b) auf alle Proteste anwendbar ist.
D2.2 WETTFAHRTEN MIT BAHNSCHIEDSRICHTERN
Werden bei Wettfahrten Bahnschiedsrichter (Umpire) eingesetzt, muss dies entweder in den Segelanweisungen oder durch Setzen der Flagge U spätestens mit dem Ankündigungssignal angezeigt werden..
(a) Wenn ein Boot nach einer Regel von Teil 2 oder nach Regel 31.1, 42 oder 44 protestiert, hat es keinen Anspruch auf eine Verhandlung, außer bei Regel 14, wenn es einen Schaden oder eine Verletzung gegeben hat. Statt dessen kann das protestierende Boot, wenn das Boot, gegen das protestiert wird, entweder den Verstoß gegen eine Regel nicht anerkennt oder keine Strafe ausführt, eine gelbe Flagge setzen und eine Entscheidung durch den Ruf ‘Umpire’ erbitten
(b) Ein Bahnschiedsrichter muss die Entscheidung wie folgt signalisieren:
(1) Eine grüne oder eine grün-weiße Flagge bedeutet: ‘Keine Strafe auferlegt.’
(2)eine rote Flagge bedeutet:’ ein oder mehrere Boote werden bestraft’. Der Bahnschiedsrichter muss durch Zuruf oder Signal jedes zu bestrafende Boot kenntlich machen.
(c) Ein Boot, das nach Regel D2.2(b)(2) bestraft wird muss eine Zwei - Drehungen – Strafe gemäß Regel 44.2 ausführen.
(d) Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen
Wenn ein Boot
(1) gegen Regel 31.1 oder 42, oder gegen eine Regel des Teils 2 durch Berühren
eines anderen Bootes seiner Mannschaft verstößt und keine Strafe
ausführt;
(2) Regel D2.2(c) nicht befolgt;
(3) einen Verstoß gegen sportliches Verhalten begeht; oder
(4) gegen Regel 14 verstößt und dabei einen Schaden oder eine
Verletzung verursacht haben kann;
oder wenn ein Boot oder seine Mannschaft durch einen Regelverstoß einen Vorteil gewonnen hat, obwohl es eine Strafe ausgeführt hat, kann ihm ein Bahnschiedsrichter Maßnahmen ohne Protest des anderen Bootes ergreifen. Der Bahnschiedsrichter kann ihm eine oder mehrere Drehungen auferlegen, wobei jede eine Wende und eine Halse enthalten muss, indem er eine rote Flagge zeigt und das Boot entsprechend anruft, oder den Vorfall dem Schiedsgericht mitteilt, was er durch eine schwarze Flagge signalisiert, oder er macht beides.
D2.3 ALTERNATIVE BAHNSCHIEDSRICHTER-REGELN
Diese Regeln gelten, wenn es die Segelanweisungen festlegen.
(a) Ein-Flaggen-Protestverfahren
Regel D2.2(a) ist zu ersetzen durch:
Protestiert ein Boot nach einer Regel des Teils 2 oder nach Regel 31.1, 42 oder
44, hat es keinen Anspruch auf eine Verhandlung, ausgenommen nach Regel 14 ,
wenn es einen Schaden oder eine Verletzung gab. Statt dessen kann ein in den
Vorfall verwickeltes Boot sofort den Regelverstoß anerkennen und die entsprechende
Strafe ausführen. Führt kein Boot eine Strafe aus, muss ein Bahnschiedsrichter
entscheiden, ob ein Boot gegen eine Regel verstoßen hat, und muss die
Entscheidung in Übereinstimmung mit Regel D2.2(b) signalisieren.
(b) Wettfahrten mit eingeschränkter Tätigkeit von Bahnschiedsrichten
Regel D2.2 gilt. Befolgt aber ein Boot die Regel D2.2(a) und es wird entweder keine Entscheidung signalisiert oder ein Bahnschiedsrichter signalisiert mit einer gelben Flagge, dass er für eine Entscheidung keine ausreichenden Fakten hat, hat das protestierende Boot Anspruch auf eine Verhandlung.
D2.4 WEITERE PROTEST- UND WIEDERGUTMACHUNGSREGELN BEI WETTFAHRTEN MIT BAHNSCHIEDSRICHTERN
(a) Weder die Wettfahrtleitung noch das Schiedsgericht dürfen gegen ein Boot wegen Verstoßes gegen eine in Regel D2.2(a) aufgeführte Regel protestieren, außer nach Regel 14 bei Schaden oder Verletzung.
(b) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung brauchen nicht schriftlich abgefasst zu sein. Das Schiedsgericht kann Beweise auf jede ihm angemessen erscheinende Art aufnehmen und seine Entscheidung mündlich verkünden.
(c) Es gibt keinen Anspruch auf einen Antrag auf Wiedergutmachung oder auf eine Berufung, die sich auf eine Maßnahme, eine Handlung oder Nicht-Handlung eines Bahnschiedsrichters gründen. Das Schiedsgericht kann, wenn es der Meinung ist, dass ein Funktionärsboot – einschließlich eines Bahnschiedsrichterbootes – ein teilnehmendes Boot ernsthaft behindert hat, entscheiden zu erwägen, ob es Wiedergutmachung gewährt.
D3.1
(a) Jedes Boot, das durchs Ziel geht, muss unabhängig davon, ob es Regel
28.1 befolgt hat, Punkte gleich seinem Zielplatz erhalten. Alle anderen Boote
erhalten Punkte gleich der Anzahl aller zur Teilnahme an der Wettfahrt berechtigten
Boote.
(b) Zusätzlich erhöht sich die Punktzahl eines Bootes wie folgt:
Regelverstoß |
Strafpunkte |
Regel 28.1, wenn als Ergebnis es selbst oder seine Mannschaft einen Vorteil gewonnen hat |
10 |
andere Regelverstöße während der Wettfahrt,für die keine Strafe ausgeführt wurde |
6 |
(c) Nach einer Verhandlung kann das Schiedsgericht folgende Strafen verhängen:
(1) Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen und ergibt sich daraus, dass seine Mannschaft einen Vorteil gewonnen hat, kann es die Punktzahl dieses Bootes erhöhen.
(2) Hat ein Boot gegen Regel 1 oder 2 oder Regel 14 mit Verursachung eines Schadens oder einer Verletzung, oder gegen eine Regel, während es nicht in der Wettfahrt war, verstoßen, kann das Schiedsgericht die Mannschaft des Bootes durch die Hälfte oder mehr Wettfahrtgewinne bestrafen oder keine Strafe auferlegen.
(d) Sieger ist die Mannschaft mit der niedrigeren Gesamtpunktzahl. Gibt es Punktgleichheit, ist die Mannschaft Sieger, die nicht das Boot mit dem ersten Platz aufzuweisen hat.
D3.2 Wenn alle Boote einer Mannschaft durchs Ziel gegangen sind, aufgegeben haben oder nicht gestartet sind, kann die Wettfahrtleitung die Wettfahrt für beendet erklären. Die Boote der anderen Mannschaft, die zu diesem Zeitpunkt in der Wettfahrt sind, werden mit den Punkten gewertet, die sie erhalten hätten, wenn sie durchs Ziel gegangen wären.
D4 Wertung einer Wettfahrtserie
D4.1 Nehmen zwei oder mehr Mannschaften an einer Wettfahrtserie teil, so ist Sieger der Wettfahrtserie diejenige Mannschaft, welche die größte Anzahl von Wettfahrten gewonnen hat. Die übrigen Mannschaften werden in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Wettfahrtgewinne eingestuft.
D4.2 Punktgleichheit in einer vollendet Wettfahrtserie wird nötigenfalls aufgelöst unter Verwendung folgender Kriterien - in der gegebenen Reihenfolge,
(a) die Anzahl der bei der Begegnung der punktgleichen Mannschaften gewonnenen Wettfahrten;
(b) die bei der Begegnung der punktgleichen Mannschaften vergebenen Punkte;
(c) wenn zwei Mannschaften punktgleich bleiben, die letzte Wettfahrt zwischen ihnen;
(d) die in allen Wettfahrten gegen gemeinsame Gegner vergebenen Gesamtpunkte;
(e) ein Aussegeln, wenn möglich, sonst ein Losentscheid.
Wird eine mehrfache Punktgleichheit hierdurch nur teilweise aufgelöst, müssen die verbleibenden Punktgleichheiten durch erneuten Beginn bei Regel D4.2(a) aufgelöst werden
D4.3 Wenn eine Serie nicht vollständig ist, werden die Mannschaften aufgrund der Ergebnisse der vollständigen Runden eingestuft und Gleichheiten werden durch Verwendung von Ergebnissen der Wettfahrten zwischen den punktgleichen Mannschaften in der unvollständigen Runde aufgelöst. Wenn keine vollständige Runde zustande gekommen ist, werden die Mannschaften in der Reihenfolge ihres Anteils an gewonnenen Wettfahrten eingestuft. Weitere Punktgleichheiten müssen wie in Regel D4.2 vorgesehen aufgelöst werden.
D5 Havarien bei Bereitstellung der Boote durch den Veranstalter
D5.1 Ein bereitgestelltes Boot, das eine Havarie erleidet und daraufhin Wiedergutmachung beantragt, muss bei der ersten vernünftigen Gelegenheit eine rote Flagge setzen und wenn möglich die Wettfahrt fortsetzen. Die Wettfahrtleitung muss den Antrag wie in den Regeln D5.2 und D5.3 vorgesehen entscheiden.
D5.2 Entscheidet die Wettfahrtleitung, dass die Zieldurchgangsposition eines Bootes wesentlich beeinträchtigt wurde, dass die Havarie nicht auf ein Verschulden der Besatzung zurückzuführen war und dass eine verhältnismäßig sachkundige Besatzung die wesentliche Benachteiligung unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können, muss sie eine so gerecht wie mögliche Entscheidung treffen. Das kann sein: die Wettfahrt neu aussegeln zu lassen oder, falls die Zieldurchgangsposition des Bootes absehbar war, ihm die dieser Position entsprechenden Punkte zuzuweisen. Ist die Position des Bootes zum Zeitpunkt der Havarie zweifelhaft, so ist zuungunsten des Bootes zu entscheiden.
D5.3 Eine Havarie infolge schadhaften Materials oder aufgrund eines Regelverstoßes durch einen Konkurrenten ist in der Regel nicht als Verschulden der Besatzung anzusehen, während ihr eine Havarie infolge Nachlässigkeit, Kenterung oder eines Regelverstoßes durch ein Boot der gleichen Mannschaft anzulasten ist. Bestehen Zweifel am Verschulden der Besatzung, muss zugunsten des Bootes entschieden werden.