Anhang E - Wettfahrtregeln für ferngesteuerte Boote
Wettfahrten ferngesteuerter Boote werden nach den Wettfahrtregeln Segeln mit den nachstehenden Änderungen gesegelt.
E1 Terminologie, Wettfahrtsignale, Definitionen und Grundsatzregeln
E1.1 TERMINOLOGIE
‘Boot’ bedeutet ein durch einen Teilnehmer, der nicht an Bord ist, ferngesteuertes Boot. ‘Lauf’ ist so zu verstehen wie der außerhalb dieses Anhangs als Substantiv verwendete Begriff ‘Wettfahrt’. Innerhalb dieses Anhangs besteht eine Wettfahrt aus einem oder mehreren Läufen und ist beendet, wenn der letzte Lauf der Wettfahrt beendet ist. ‘Veranstaltung’ bedeutet eine oder mehrere Wettfahrten. ‘Serie’ bedeutet eine festgelegte Anzahl von Wettfahrten oder Veranstaltungen.
E1.2 WETTFAHRTSIGNALE
Alle Wettfahrtsignale der Wettfahrtregeln sind zu streichen. Alle Signale werden mündlich oder durch andere in diesem Anhang oder inden Segelanweisungen beschriebenen Signale gegeben.
E1.3 DEFINITIONEN
E1.4 SCHWIMMWESTEN
Regel 1.2 ist zuändern in: ‘An Bord eines Sicherungsbootes ist jeder Teilnehmer dafür verantwortlich, dass er eine den Bedingungen angemessene Schwimmweste trägt.’
E1.5 ANTENNEN
Die äußeren Enden von Sendeantennen sind angemessen zu schützen. Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass ein Teilnehmer gegen diese Regel verstößt, soll es ihn entweder verwarnen und ihm eine Frist setzen um der , der Regel zu entsprechend oder ihn bestrafen.
<E2 Teil 2 - Regeln bei der Begegnung von Booten
Regel 21 ist geändert in:
Gekentert oder Verfangen
Ein Boot muss wenn möglich einem Boot ausweichen, das gekentert ist, das sich verfangen hat oder das nach einer Kenterung oder einem Verfangen noch nicht wieder steuerbar ist. Ein Boot ist gekentert, wenn sein Masttop im Wasser ist. Zwei oder mehr Boote sind verhakt, wenn sie für eine gewisse Zeitspanne so zusammenliegen, dass kein Boot manövrieren kann, um von dem (den) anderen freizukommen.
E3 Teil 3 - Durchführung einer Wettfahrt
E3.1 WETTFAHRTEN MIT WETTFAHRTBEOBACHTER
Die Wettfahrtleitung kann Wettfahrtbeobachter, die auch Teilnehmer sein können, einsetzen. Sie müssen im Kontrollbereich bleiben, während die Boote in der Wettfahrt sind und geben durch wiederholten Zuruf die Kennzeichnung der Boote bekannt, die Berührung mit einer Bahnmarke oder anderen einem Boot haben. Diese Zurufe müssen aus dem Kontrollbereich gegeben werden. Die Beobachter teilen alle nicht gelösten Vorfälle der Wettfahrtleitung am Ende des Laufes mit.
E3.2 BAHNTAFEL
Regel J2.1(4) ist gestrichen. Eine Bahntafel, die die Bahn und die Grenzen des Kontrollbereiches und des (der) Einsetzbereich(e) kennzeichnet, ist in der Nähe oder innerhalb des Kontrollbereiches zu stationieren, so dass sie für die wettsegelnden Teilnehmer sichtbar ist.
E3.3 KONTROLLBEREICH UND EINSETZBEREICH
Der Kontrollbereich und der (die) Einsetzbereich(e) müssen in den Segelanweisungen angegeben sein. Teilnehmer in der Wettfahrt müssen im Kontrollbereich bleiben, während ein Lauf im Gange ist. Teilnehmer dürfen nur kurz zur Ausführung der in Regel E4.5 erlaubten Arbeiten vom Einsetzbereich abwesend sein. Teilnehmer, die nicht in der Wettfahrt sind, müssen außerhalb des Kontrollbereiches und der Einsetzbereiche bleiben, außer wenn sie nach Regel E4.2 Hilfe leisten oder als Wettfahrtbeobachter tätig sind.
E3.4 NICHT ANZUWENDENDE REGELN
Der zweite Satz der Regel 25 und die gesamte Regel 33 gelten nicht.
E3.5 START VON WETTFAHRTEN
Regel 26 ist geändert in:
Akustische Signale für den Start eines Laufs werden in 1-Minuten-Abständen
gegeben. Es sind ein Ankündigungs-, ein Vorbereitungs- und ein Startsignal.
Während der Minute vor dem Startsignal werden verbale Signale in 10-Sekunden-Abständen
und während der letzten 10 Sekunden in 1-Sekunden-Abständen gegeben.
Bei jedem Signal gilt die Zeit des Beginns des Schallsignals.
E3.6 STARTSTRAFEN
In den Regeln 29.1 und 30 ist das Wort "Besatzung" zu streichen. In der gesamte Regel 30 werden statt der Flaggensignale verbale Ankündigungen verwendet.
E3.7 START- UND ZIELLINIEN
Die Start- und Ziellinien sind tangential zu den Start- und Ziel-Bahnmarken auf deren Bahnseite.
E3.8 EINZELRÜCKRUF
In Regel 29.1 ist alles nach ‘muss die Wettfahrtleitung unverzüglich’ ist zu ersetzen durch ‘zweimal rufen "Rückruf (Segelnummern)" ’.
E3.9 ALLGEMEINER RÜCKRUF
In Regel 29.2 ist alles nach ‘kann die Wettfahrtleitung’ ist zu ersetzen durch ‘zweimal rufen "Allgemeiner Rückruf" und zwei laute Schallsignale geben.’ Das Ankündigungssignal für einen neuen Start der zurückgerufenen Klasse muss kurz danach gegeben werden. Anschließend an diesen Start werden die folgenden Klassen gestartet.
E3.10 ABKÜRZUNG ODER ABBRUCH NACH DEM START
In Regel 32.1(b) ist ‚schlechte Wetterbedingungen’ durch ‚Gewittersturm’ zu ersetzen. Regel 32.1(c) ist zu streichen.
E4 Teil 4 - Andere Wettfahrtregeln
E4.1 NICHT ANZUWENDENDE REGELN
Die Regeln 43, 47, 48, 49, 50, 52 und 54 sind gestrichen.
E4.2 HILFE VON AUSSEN
Regel 41 ist geändert in:
(a) Ein Teilnehmer darf einem anderen Teilnehmer, der sich in der Wettfahrt befindet, keine taktischen oder strategischen Ratschläge geben.
(b) Ein Teilnehmer, der sich in der Wettfahrt befindet, darf keine äußere Hilfe in Anspruch nehmen mit den Ausnahmen
(1) Ein Boot, das außerhalb des Einsetzbereiches gestrandet oder aufgelaufen ist oder das mit einem anderen Boot oder einer Bahnmarke verhakt ist, darf nur mit der Hilfe von außen durch eine Rettungsbootbesatzung befreit und erneut zu Wasser gelassen werden.
(1) Teilnehmer, die nicht in der Wettfahrt sind und andere Personen können im Einsetzgebiet Hilfe von außen in dem in Regel E4.5 erlaubten Ausmaß geben.
E4.3 VORTRIEB
Regel 42 ist dahingehend geändert, dass jeder Bezug auf Körperbewegung gestrichen ist. Regel 42.3(f) ist ebenfalls gestrichen.
E4.4 STRAFEN FÜR DEN VERSTOSS GEGEN EINE REGEL VON TEIL 2
In Regel 44 ist die Strafe durchgängig eine Drehung mit einer Wende und einer Halse.
E4.5 ZU WASSER LASSEN UND AUS DEM WASSER NEHMEN
Regel 45 ist geändert in:
(a) Boote, die für einen Lauf vorgesehen sind, dürfen außer zwischen dem Vorbereitungs- und dem Startsignal jederzeit während des Laufes zu Wasser gelassen, festgehalten, an Land genommen oder wieder zu Wasser gelassen werden.
(b) Außer wie in Regel E4.2(b)(1) vorgesehen dürfen die Boote nur innerhalb eines Einsetzgebietes zu Wasser gelassen oder aufgerichtet werden.
(c) Während die Boote an Land oder innerhalb eines Einsetzgebietes sind, dürfen sie getrimmt, von Wasser befreit oder repariert werden; ihre Segel dürfen gewechselt oder gerefft werden; mit ihnen verhedderte Gegenstände dürfen entfernt und Funkausrüstung darf repariert oder ausgetauscht werden.
E4.6 VERANTWORTLICHE PERSON
In Regel 46 ist ‘eine verantwortliche Person an Bord haben’ zu ersetzen durch ‘funkgesteuert sein durch eine verantwortliche Person’
E4.7 FUNK
(a) Die Funkübertragungen durch Teilnehmer dürfen den Funkempfang anderer Boote nicht stören.
(b) Ein Teilnehmer der erwiesenermaßen gegen Regel E4.7(a) verstoßen hat, darf nicht an einer Wettfahrt teilnehmen, bis er die Befolgung dieser Regel bewiesen hat.
E4.8 BOOT AUSSER FUNKKONTROLLE
Ein Teilnehmer, der die Kontrolle über sein Boot verliert, muss unverzüglich und wiederholt "Außer Kontrolle" und die Segelnummer des Bootes rufen. Das außer Kontrolle geratene Boot muss aufgeben und als Hindernis angesehen werden.
E5 Teil 5 Proteste, Wiedergutmachung, Verhandlungen, Fehlverhalten und Berufungen
E5.1 RECHT ZU PROTESTIEREN ODER WIEDERGUTMACHUNG ZU BEANTRAGEN; MAßNAHMEN NACH REGEL 69
Zur Regel 60.1 ist hinzuzufügen: ’Ein Protest, der einen Verstoß gegen eine Regel von Teil 2, 3 oder 4 behauptet, darf nur von einem Teilnehmer innerhalb eines Kontroll- oder Einsetzbereiches gemacht werden und nur durch ein Boot, das für den Lauf eingeteilt war, in dem der Vorfall geschah.’
E5.2 INFORMATION DES PROTESTGEGNERS
In Regel 61.1a ist alles nach dem ersten Satz zu ersetzen durch: ‚Betrifft sein Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet, an dem es beteiligt ist oder den es sieht, muss es zweimal rufen: "(seine eigene Segelnummer) protestiert gegen (die Segelnummer des anderen Bootes)".’
E5.3 PROTESTFRIST
In Regel 61.3 ist ‘zwei Stunden’ durch ‘15 Minuten’ zu ersetzen und hinzuzufügen: ‚Ein Boot, das protestieren will, muss auch die Wettfahrtleitung innerhalb von fünf Minuten nach Ende des entsprechenden Laufes informieren.’
E5.4 ANNAHME DER SCHULD
Ein Boot, das den Verstoß gegen eine Regel der Teile 2, 3 oder 4 anerkennt, bevor der Protest als gültig befunden wurde, kann ohne weitere Bestrafung in diesem Lauf aufgeben.
E5.5 WIEDERGUTMACHUNG
(a) Zu Regel 62.1 ist hinzuzufügen:
(1) Funkstörung, oder
(2) Ein Verhaken oder Grundberührung als Folge einer Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel des Teils 2 verstieß, oder eines nicht in der Wettfahrt befindlichen Fahrzeugs, das sich frei halten musste.
(b) In Regel 62.2 ist ‘zwei Stunden’ durch ‘15 Minuten’ zu ersetzen.
E5.6 RECHT AUF ANWESENHEIT
In Regel 63.3(a) ist ‚an Bord gewesen sein’ durch ‚sie funkgesteuert haben’ zu ersetzen.
E5.7 BEWEISAUFNAHME UND ERMITTLUNG DES SACHVERHALTS
Zu Regel 63.6 ist hinzuzufügen: ‘Zeugenaussagen von Teilnehmern für einen behaupteten Verstoß gegen eine Regel der Teile 2, 3 und 4 dürfen nur dann von einem Teilnehmer entgegengenommen werden, der sich innerhalb des Kontroll- oder Einsetzbereiches befand und dessen Boot zur Zeit, als der Vorfall geschah, für den Lauf eingeteilt war.
E5.8 STRAFEN UND ENTLASTUNG
Ermittelt ein Schiedsgericht, dass ein Boot gegen die Regeln E3.3, E4.2(a) oder E4.5 verstoßen hat, kann es das Boot entweder von der nächsten Wettfahrt ausschließen oder es verpflichten, in der nächsten Wettfahrt eine oder mehrere Strafdrehungen so bald wie möglich nach dem Start auszuführen.
E5.9 ENTSCHEIDUNGEN BEI WIEDERGUTMACHUNG
Zur Regel 64.2 ist hinzuzufügen: ‚Wenn ein Boot, dem Wiedergutmachung gewährt wird, beschädigt ist, muss ihm eine angemessene Frist, aber nicht mehr als 30 Minuten gegeben werden, um Reparaturen vor dem nächsten Lauf zu ermöglichen.
E5.10 WIEDERAUFNAHME EINER VERHANDLUNG
In Regel 66 ist ‘24 Stunden’ durch ‘10 Minuten’ zu ersetzen.
E6 Anhang G – Kennzeichnung auf Segeln
Anhang G ist wie folgt geändert:
(a) Der Text von Regel G1.1 vor Regel G1.1(a) ist geändert in:
Jedes Boot einer Klasse der Abteilung funkgesteuertes Segeln (Radio Sailing
Division (RSD)) der ISAF muss eine Segelnummer auf beiden Seiten jedes Segel
führen. Klassenzeichen und Nationalitätsbuchstaben müssen, wie
in den Regeln G1.1(a), G1.1(b) und E6(f)(1) festgelegt, auf den Großsegeln
angebracht sein.
(b) Regel G1.1(c) ist geändert in: ‚Eine Segelnummer, die aus den beiden letzten Ziffern der Registriernummer des Bootes bestehen muss oder die persönliche Nummer des Teilnehmers ist, die ihm von der für die Vergabe zuständigen Stelle zuerkannt wurde. Einer Nummer aus einer einzigen Ziffer muss eine "0" vorangestellt werden. Vor der Segelnummer muss Platz sein für eine vorangestellte "1", die von der Wettfahrtleitung gefordert werden kann, wenn sich Segelnummern nicht unterscheiden. Bleibt eine Nichtunterscheidbarkeit bestehen, kann die Wettfahrtleitung fordern, dass die Segelnummern passend geändert werden, bis das Problem gelöst ist. Jede vorangestellte "1" oder weitere erforderliche Änderungen werden Teil der Segelnummer.
(c) Der Satz nach Regel G1.1(c) ist zu streichen.
(d) Regel G1.2(b) ist geändert in:
Die Höhe der Schriftzeichen und der Abstand zwischen ihnen auf der gleichen
und der entgegengesetzten Seite des Segels muss wie folgt sein:
| Minimum |
Maximum |
|
| Klassenzeichen: |
20 mm |
_ |
| Segelnummern: Kürzeste Distanz zwischen benachbarten Schriftzeichen auf der gleichen Seite des Segels Kürzeste Distanz zwischen Segelnummern auf entgegengesetzten Seiten des Segels und zwischen Segelnummern und anderen Kennzeichen |
100 mm 20 mm
60 mm |
110 mm 30 mm
-mm |
|
Nationalitätsbuchstaben: Kürzeste Distanz zwischen benachbarten Schriftzeichen auf der gleichen Seite des Segels Kürzeste Distanz zwischen Nationalitätsbuchstaben auf entgegengesetzten Seiten des Segels |
13 mm
|
23 mm
|
(e)Regel G1.3 ist geändert in:
(1) Klassenzeichen können Rücken an Rücken auf entgegengesetzten Seiten des Segels angebracht werden, wenn sie beim Aufeinanderlegen identisch sind. Ist das nicht der Fall, müssen Klassenzeichen, Segelnummern und Nationalitätsbuchstaben in unterschiedlichen Höhen angebracht sein, an Steuerbord höher als an Backbord.
(2)Auf einem Großsegel müssen die Segelnummern über den Nationalitätsbuchstaben und unter den Klassenzeichen angebracht sein.
(3) Die Segelnummern auf einem Großsegel müssen oberhalb einer Linie senkrecht zum Vorliek durch den Viertel-Achterliekspunkt.
(f) Wo die Größe eines Segels es nicht zulässt, die minimalen Abmessungen der Regel E6(d) oder die Positionierungsforderungen der Regel E6(e)(3) einzuhalten, sind Ausnahmen in der folgenden Prioritäts-Reihenfolge zugelassen:
(1) Weglassen der Nationalitätsbuchstaben;
(2) Anbringung der Segelnummern des Großsegels unterhalb der Linie senkrecht zum Vorliek durch den Viertelpunkt des Achterlieks;
(3) Verringerung des kürzesten Abstandes zwischen den Segelnummern auf entgegengesetzten Seiten des Segels, wenn die kürzesten Distanz nicht kleiner als 20 mm ist;
(4) Verringerung der Höhe der Segelnummern.