Anhang F - Berufungsverfahren

Siehe Regel 70. Ein Nationaler Verband kann für diesen Anhang Änderungen anordnen. Die Segelanweisungen dürfen ihn nicht ändern.

F1 Berufungen und Anträge

Berufungen, Anträge von Schiedsgerichten auf Bestätigung oder Berichtigung von Entscheidungen und Anträge auf Auslegung der Regeln müssen an den Nationalen Verband des Veranstaltungsortes gerichtet werden.

F2 Vorlage von Unterlagen

F2.1 Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung des Schiedsgerichts oder seiner Entscheidung gegen die Wiederaufnahme einer Verhandlung muss der Berufungsführer eine Berufung zusammen mit einer Kopie der Entscheidung des Schiedsgerichts dem Nationalen Verband zusenden. Der Berufungsantrag muss darlegen, warum der Berufungsführer der Meinung ist, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts oder seine Verfahrensweise falsch war.

F2.2 Außerdem muss der Berufungsführer zusammen mit der Berufung oder sobald wie möglich danach alle im Folgenden genannten Unterlagen, so weit sie verfügbar sind, zusenden:

(a) den (die) schriftlichen Protest(e) oder Antrag (Anträge) auf Wiedergutmachung;

(b) eine vom Schiedsgericht angefertigte oder bestätigte Skizze mit folgendem Inhalt: Position und Kursverlauf aller beteiligten Boote, Kurs zur nächsten Bahnmarke mit Angabe der zu passierenden Seite, Windstärke und Windrichtung und, sofern dies von Bedeutung ist, die Wassertiefe und Richtung und Stärke jeglicher Strömung;

(c) Ausschreibung, Segelanweisungen und alle anderen für die Veranstaltung verbindlichen Bedingungen, sowie alle darin festgelegten Änderungen.

(d) jegliche zusätzlichen Unterlagen von Bedeutung ;

(e) Namen, Post- und e-mail-Adressen und Telefonnummern aller Verhandlungsparteien sowie des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

F2.3 Der Antrag eines Schiedsgerichtes zur Bestätigung oder Berichtigung seiner Entscheidung darf nicht später als 15 Tage nach der Entscheidung zugesandt werden und die Entscheidung und alle in Regel F2.2 aufgelisteten Dokumente enthalten. Ein Antrag auf Regelauslegung muss den angenommenen Sachverhalt enthalten.

F3 Verantwortlichkeiten des Nationalen Verbandes und des Schiedsgerichts

Nach Erhalt einer Berufung oder eines Antrags auf Bestätigung oder Berichtigung muss der Nationale Verband den Parteien und dem Schiedsgericht eine Kopien der Berufung oder des Antrags und die Entscheidung des Schiedsgerichts zustellen. Es muss das Schiedsgericht um die in Regel F2.2 aufgeführten relevanten Unterlagen bitten, die vom Berufungsführer oder vom Schiedsgericht nicht durch den Berufungskläger oder das Schiedsgericht vorgelegt wurden. Das Schiedsgericht muss sie unverzüglich dem Nationalen Verband zusenden. Wenn der Nationale Verband sie erhalten hat, muss er Kopien an die Parteien schicken.

F4 Stellungnahmen

Die Verhandlungsparteien sowie das Schiedsgericht können zur Berufung, dem Antrag oder allen Dokumenten, die in Regel F2.2 aufgeführt sind, Stellung nehmen und die Stellungnahmen dem Nationalen Verband schriftlich zusenden. Stellungnahmen zu den Dokumenten müssen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt durch den Nationalen Verband an diesen geschickt werden. Der Nationale Verband muss Kopien derartiger Stellungnahmen, wenn angebracht, den Verhandlungsparteien sowie dem Schiedsgericht zustellen.

F5 Unzulänglicher Sachverhalt; Wiedereröffnung

Der Nationale Verband muss den vom Schiedsgericht ermittelten Sachverhalt akzeptieren. Entscheidet er aber, dass dieser unzulänglich ist, kann er das Schiedsgericht auffordern, zusätzliche Fakten oder andere Informationen anzugeben oder die Verhandlung wieder aufzunehmen und alle neu ermittelten Fakten mitzuteilen. Das Schiedsgericht muss das unverzüglich tun.

F6 Rücknahme einer Berufung

Ein Berufungsführer darf durch Annahme der Entscheidung des Schiedsgerichts eine Berufung zurücknehmen, bevor sie entschieden ist.