Anhang J - Ausschreibung einer Wettfahrt und Segelanweisungen

Siehe Regel 88.2(a) und 89.2. Der Ausdruck ‘Wettfahrt’ schließt eine Regatta oder andere Wettfahrtserien ein.

J1 Inhalt der Ausschreibung

J1.1 Die Ausschreibung muss folgende Angaben erhalten:

(1) Name, Zeitplan und Ort der Veranstaltung, Name des Veranstalters

(2) dass die Wettfahrt den Regeln unterliegt, wie sie in den "Wettfahrtregeln Segeln" festgelegt sind.

(3)Eine Auflistung aller Unterlagen, die für die Veranstaltung maßgeblich sind (z.B. die Ausrüstungsregeln, soweit sie angewendet werden), mit der Angabe, wo und wie eine solche Unterlage oder eine Kopie davon eingesehen werden kann

(4) die teilnehmende(n) Klasse(n), verwendete Ausgleichs- und Rennwertsysteme und die Klassen, für die sie gelten, Meldebedingungen sowie etwaige Teilnahmebeschränkungen;

(5) Zeitangaben für die Anmeldung und für die Ankündigungssignale der Übungswettfahrt bzw. der ersten Wettfahrt und, falls möglich, auch der folgenden Wettfahrten.

J1.2 Die Ausschreibung muss alle nachstehenden Punkte enthalten, die den Teilnehmern eine Entscheidungshilfe dafür geben, ob sie an der Veranstaltung teilnehmen, oder ihnen andere Informationen vermitteln, die sie benötigen, bevor die Segelanweisungen erhältlich sind.

(1) Angabe aller Wettfahrtregeln, die geändert sein werden, eine Zusammenfassung aller Änderungen und die Angabe, dass alle Änderungen vollständig in den Segelanweisungen enthalten sein werden.

(2) dass Werbung nur nach Kategorie A erlaubt ist (siehe ISAF-Regulation 20) sowie andere Informationen in Zusammenhang mit Regulation 20;

(3) dass der ISAF –Einstufungs-Kodex für Segler angewendet wird;

(4) bei einer internationalen Veranstaltung alle Vorschriften des Nationalen Verbandes, die eine zusätzliche Vorbereitung erfordern;

(5) das Verfahren für die Voranmeldung oder Meldung einschließlich Meldegeld und sämtliche Meldeschlüsse;

(6) Ein von dem Eigner bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnendes Meldeformular, das sinngemäß folgende Formulierung enthält: "Ich verpflichte mich zur Beachtung der WR sowie aller sonstigen für die Veranstaltung geltenden Bestimmungen";

(7) Vermessungsverfahren bzw. Anforderungen im Hinblick auf Messbriefe oder Rennwertnachweise;

(8) Zeit und Ort für die Entgegennahme der Segelanweisungen;

(9) Änderungen der Klassenvorschriften, wobei die jeweilige Regel und jede Abweichung im Einzelnen anzugeben ist;

(10) die Bahnen, die gesegelt werden sollen;

(11) Eine andere Strafe als die Zwei-Drehungen-Strafe bei einem Verstoß gegen eine Regel aus Teil 2;

(12) Ausschluss des Rechts auf Berufung gemäß Regel 70.4;

(13) das Wertungssystem, falls nicht das Low-Point-system von Anhang A verwendet werden soll, die Anzahl der vorgesehenen Wettfahrten und die Anzahl von Wettfahrten, die mindestens vollendet werden müssen, um als Wettfahrtserie gewertet werden zu können;

(14) Preise

J2 Inhalt der Segelanweisungen

J2.1 Die Segelanweisungen müssen folgende Angaben enthalten:

(1) dass die Wettfahrt den Regeln unterliegt, wie sie in den "Wettfahrtregeln Segeln" festgelegt sind;

(2) eine Auflistung aller Unterlagen, die für die Veranstaltung maßgeblich sind (z.B. die Ausrüstungsregeln, sofern sie angewendet werden);

(3) den Zeitplan der Wettfahrten, die teilnehmenden Klassen und die Zeiten der Ankündigungssignale für jede Klasse;

(4) die zu segelnde(n) Bahn(en) oder eine Liste von Bahnmarken, aus denen die Bahn gewählt wird, und ggf. die Angabe, wie die Bahnen angezeigt werden;

(5) die Beschreibung der Bahnmarken , einschließlich der Start- und der Zielbahnmarken, mit Festlegung der Reihenfolge sowie der Seite, an der sie zu lassen sind, und Kennzeichnung aller Bahnmarken, die zu runden sind (Siehe Regel 28.1);

(6) die Beschreibung der Start- und der Ziellinie, der Klassenflaggen sowie weiterer verwendeter Signale;

(7) das Zeitlimit für den Zieldurchgang, falls vorgesehen;

(8) wenn zutreffend, das verwendete Ausgleichs- und Rennwertsystem und die Klassen, für die es gültig ist;

(9) das Wertungssystem, unter Bezugnahme auf Anhang A, die Klassenvorschriften oder sonstige, für die Veranstaltung gültige Regeln, oder vollständig angegeben. Anzahl der vorgesehenen Wettfahrten und Mindestzahl von Wettfahrten, die vollendet werden müssen, um als Wettfahrtserie gewertet zu werden .

J2.2 Die Segelanweisungen müssen diejenigen der folgenden Punkte enthalten, die gelten:

(1) dass Werbung nur nach Kategorie A erlaubt ist (siehe ISAF-Regulation 20) sowie weitere Informationen in Zusammenhang mit Regulation 20;

(2) dass der ISAF – Einstufungs-Kodex für Segler angewendet wird;

(3) Ersatz relevanter Regeln von Teil 2 durch die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See oder durch sonstige staatliche Wegerechtsvorschriften unter Angabe der Zeit(en) und Ort(e) für deren Anwendung und von der Wettfahrtleitung verwendete Nachtsignale;

(4) durch Regel 86 erlaubte Änderungen der Wettfahrtregeln mit ausdrücklichem Bezug auf jede geänderte Regel und Angabe der Änderung (bei Gültigkeit von Regel 86.2, ist die Genehmigung anzugeben);

(5) Änderungen der Vorschriften des Nationalen Verbandes (siehe Regel 87);

(6) wenn die Vorschriften eines nationalen Verbandes bei einer internationalen Veranstaltung gelten, eine Kopie in englischer Sprache;

(7) Änderungen von Klassenregeln unter Bezug auf die der Vorschrift und Angabe der Änderung;

(8) Einschränkungen im Hinblick auf Änderungen an Booten, die durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden;

(9) das Anmeldeverfahren;

(10) Verfahren für Vermessung bzw. Überprüfung;

(11) Standort(e) der Tafel(n) für Bekanntmachungen;

(12) Verfahren für Änderungen der Segelanweisungen.

(13) Sicherheitsvorkehrungen wie Anforderungen und Signale für Schwimmwesten, Anmeldung in der Startzone sowie Abmeldung und Rückmeldung an Land;

(14) Forderung von Erklärungen;

(15) Signale an Land, Standort der Signalanlage(n);

(16) Regattagebiet (möglichst mit Karte);

(17) ungefähre Länge der Bahn; ungefähre Länge der Kreuzstrecken;

(18) Beschreibung aller Gebiete, die von der Wettfahrtleitung als Hindernisse gekennzeichnet sind (siehe Definition "Hindernis");

(19) gegebenenfalls das Zeitlimit für den Zieldurchgang anderer Boote als dem ersten Boot;

(20) Zeitvergütungen;

(21) Lage der Startzone und gültige Einschränkungen;

(22) Besondere Verfahren bzw. Signale für Einzel- oder Allgemeinen Rückruf;

(23) Bahnmarkenboote;

(24) Verfahren oder Signale für die Änderung der Position einer Bahnmarke nach dem Start;

(25) Besondere Verfahren für Bahnabkürzungen bzw. für den Zieldurchgang nach Bahnverkürzung.

(26) Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Teambooten, Plastikbehältnissen, Funkgeräten usw. sowie des Aus-Dem-Wasser-Nehmens und der Gewährung von Hilfe von außen für ein Boot, das sich nicht in der Wettfahrt befindet;

(27) die Strafe für Verstoß gegen eine Regel von Teil 2, wenn nicht die Zwei-Drehungen-Strafe angewendet wird;

(28) Bestrafung ohne Verhandlung nach Regel 67 bei Verstoß gegen Regel 42;

(29) Ob Anhang P gilt;

(30) Protestverfahren, Zeitpunkt und Ort von Verhandlungen;

(31) bei Gültigkeit von Regel N 1.4(b) das Zeitlimit für die Beantragung einer Verhandlung nach dieser Regel;

(32) Ausschluss des Rechts auf Berufung gemäß Regel 70.4;

(33) Die Zustimmung des Nationalen Verbandes zur Ernennung einer internationalen Jury gemäß Regel 90(b);

(34) Ersatzleute;

(35) die minimale Anzahl von Booten, die im Startgebiet erscheinen müssen, damit eine Wettfahrt gestartet wird;

(36) wann und wo an einem Tag verschobene oder abgebrochene Wettfahrten später neu gesegelt werden;

(37) Gezeiten und Strömungen;

(38) Preise;

(39) Sonstige Pflichten der Wettfahrtleitung und Verpflichtungen der Boote.