Anhang N- Internationale Jurys

Siehe Regel 70.4 und 90(b). Dieser Anhang darf nicht durch Segelanweisungen oder Vorschriften Nationaler Verbände verändert werden.

N1 Zusammensetzung, Ernennung und Tätigkeit

N1.1 Eine Internationale Jury muss sich aus erfahrenen Seglern mit ausgezeichneter Kenntnis der Wettfahrtregeln und weitreichender Schiedsgerichtserfahrung zusammensetzen.
Sie muss unabhängig vom Wettfahrtleitung sein, und es dürfen ihr keine Mitglieder des Wettfahrtleitung angehören. Sie wird durch den Veranstalter ernannt und muss durch den Nationalen Verband, wenn erforderlich (siehe Regel 90(b)) oder durch die ISAF gemäß Regel 88.2(b) bestätigt werden.

N1.2 Die Jury besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, wenn erwünscht, und weiteren Mitgliedern, insgesamt mindestens fünf. Die Mehrheit muss aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen. Die Jury kann einen Sekretär ernennen, der kein Mitglied der Jury ist.

N1.3 Höchstens zwei (in den Ländergruppen M , N - und Q drei) Jurymitglieder dürfen vom gleichen Nationalen Verband sein.

N1.4 (a) Eine Jury von zehn oder mehr Mitgliedern kann sich in zwei oder mehrere Untergruppen von mindestens fünf Mitgliedern aufteilen, die mehrheitlich aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen müssen. In diesem Fall beziehen sich die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung einer vollständigen Jury auf jede einzelne Untergruppe und nicht auf die Jury insgesamt.

(b) Eine Jury von weniger als 10 Mitgliedern kann sich in zwei oder mehrere Untergruppen von mindestens drei Mitgliedern aufteilen, die mehrheitlich aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen müssen. Die Mitglieder jeder Untergruppe müssen aus mindestens drei verschiedenen Nationalen Verbänden sein außer in den Gruppen M, N und Q, wo sie aus mindestens zwei verschiedenen Nationalen Verbänden sein müssen. Ist eine Partei mit der Entscheidung einer Untergruppe nicht einverstanden, hat sie das Recht auf eine Verhandlung durch eine Jury, die gemäß den Regeln N1.1, N1.2 und N1.3 zusammengesetzt ist. Das muss innerhalb der in den Segelanweisungen festgelegten Frist beantragt werden und darf sich nicht auf den ermittelten Sachverhalt beziehen.

N1.5 Reduziert sich die Anzahl der Mitglieder durch Krankheit oder aufgrund anderer Notfälle auf weniger als fünf Mitglieder, ohne dass qualifizierte Ersatzleute zur Verfügung stehen, bleibt die Zusammensetzung ordnungsgemäß, wenn die Jury aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Mindesten zwei davon müssen Internationale Schiedsrichter sein. Bei drei oder vier Mitgliedern müssen sie mindestens drei verschiedenen Nationalen Verbänden angehören mit Ausnahme der Gruppen M ,N und Q, wo sie mindestens zwei verschiedenen Nationalen Verbänden angehören müssen.

N1.6 Ist die Zustimmung eines Nationalen Verbandes für die Einsetzung einer internationalen Jury erforderlich (siehe Regel 90(b)), muss die Zustimmung in den Segelanweisungen aufgeführt sein oder an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt werden.

N1.7 Wird die Jury tätig, ohne ordnungsgemäß zusammengesetzt zu sein, so kann gegen ihre Entscheidungen Berufung eingelegt werden.

N2 Verantwortlichkeit

N2.1 Eine Internationale Jury ist verantwortlich für die Verhandlung und Entscheidung aller Proteste, Wiedergutmachungsanträge und anderen Angelegenheiten, die sich aus den Regeln von Teil 5 ergeben. Wird sie durch den Veranstalter oder die Wettfahrtleitung darum gebeten, muss sie diese Gremien in jeder Angelegenheit, die die Fairness des Wettkampfes direkt beeinflusst, beraten und unterstützen.

N2.2 Außer bei anderer Anweisung durch den Veranstalter muss die Jury

(a) Fragen der Zulassung, der Vermessung sowie der Vermessungbescheinigungen von Booten entscheiden und

(b) den Ersatz von Teilnehmern, Booten, Segeln und Ausrüstung genehmigen.

N2.3 Bei Weisung durch den Veranstalters muss die Jury

(a) Änderungen der Segelanweisungen ausführen oder genehmigen,

(b) die Wettfahrtleitung hinsichtlich der Durchführung der Wettfahrten überwachen und ihr Weisungen erteilen und

(c) über andere Angelegenheiten, die ihr vom Veranstalter unterbreitet werden, entscheiden.

N3 Verfahren

N3.1 Die Entscheidungen der Jury werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme abgeben.

N3.2 Wird es für wünschenswert gehalten, dass einige Jurymitglieder an der Diskussion und Entscheidung eines Protestes oder eines Wiedergutmachungsantrages nicht teilnehmen, und ist qualifizierter Ersatz nicht verfügbar, dann bleibt die Jury ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn mindestens drei Mitglieder verbleiben. Mindestens zwei Mitglieder müssen Internationale Schiedsrichter sein.

N3.3 Jurymitglieder dürfen nicht wegen ihrer Nationalität als interessierte Partei (siehe Regel 63.4) betrachtet werden.

N3.4 Kommt es innerhalb einer Untergruppe der Jury zu keiner Übereinstimmung über eine Entscheidung, kann sie sich vertagen und die Angelegenheit dem Plenum der Jury übergeben.