4 Anerkennung der Regeln

4.1 (a) Durch die Teilnahme oder geplante Teilnahme an einer Wettfahrt, die nach diesen Regeln durchgeführt wird, erklärt sich jeder Teilnehmer und jeder Bootseigner damit einverstanden, diese Regeln anzuerkennen.
(b) Eine unterstützende Person, die Unterstützung gibt oder ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson, die ihrem Kind erlauben, an einer Wettfahrt teilzunehmen, ist damit einverstanden, diese Regeln anzuerkennen.
4.2 Jeder Teilnehmer und Bootseigner stimmt im Namen seiner unterstützenden Personen zu, dass solche unterstützenden Personen an diese Regeln gebunden sind.
4.3 Die Anerkennung der Regeln schließt die Zustimmung ein
(a) sich diesen Regeln zu unterwerfen;
(b) die nach diesen Regeln auferlegten Strafen und sonstigen Maßnahmen als endgültige Entscheidung jeder sich aus diesen Regeln ergebenden Angelegenheit zu akzeptieren, vorbehaltlich der in diesen Regeln vorgesehenen Berufungs- und Überprüfungsverfahren;
(c) in Anerkennung jeder solchen Entscheidung kein, in den Regeln nicht vorgesehenes, ordentliches Gericht oder anderes Tribunal anzurufen; und
(d) für jeden Teilnehmer und Bootseigner sicherzustellen, dass ihre unterstützenden Personen sich der Regeln bewusst sind.
4.4 Der verantwortliche Schiffsführer jedes Bootes muss sicherstellen, dass alle Mannschaftsmitglieder und der Bootseigner sich ihrer Verantwortlichkeiten nach dieser Regel bewusst sind.
4.5 Diese Regel kann durch die Vorschrift des Nationalen Verbandes des Veranstaltungsortes geändert werden.