18.2 BAHNMARKEN-RAUM GEBEN

(a) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben, aßer wenn Regel 18.2(b) gilt.

(b) Überlappen Boote, wenn das erste von ihnen die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt außen liegende Boot anschließend dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben. Ist ein Boot klar voraus, wenn es die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot anschließend Bahnmarken-Raum geben.

(c) Wenn ein Boot nach Regel 18.2(b) verpflichtet ist, Bahnmarken-Raum zu geben,
(1) muss es dies weiterhin tun, auch wenn später die Überlappung gelöst oder eine neue Überlappung entsteht;
(2) wenn es zu dem Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum eine innere Überlappung erhält, muss es diesem Boot auch Raum zum Segeln seines richtigen Kurses geben, so lange die Überlappung besteht.

(d) Die Regeln 18.2(b) und (c) hören auf zu gelten, wenn das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum mit dem Bug durch den Wind geht oder die Zone verlässt.

(e) Gibt es berechtigten Zweifel, ob ein Boot eine Überlappung rechtzeitig hergestellt oder gelöst hat, ist anzunehmen, dass es dies nicht tat.

(f) Erangte ein Boot von klar achteraus oder durch eine Wende auf der Luvseite des anderen Bootes eine innere Überlappung und ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Überlappung das außen liegende Boot nicht in der Lage, Bahnmarken-Raum zu geben, so ist es nicht verpflichtet, diesen nicht geben.