18.2 BAHNMARKEN-RAUM GEBEN

(a) Wenn das erste von zwei Booten die Zone erreicht,
(1) und sofern die Boote überlappen, muss das zu diesem Zeitpunkt außen liegende Boot anschließend dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben.
(2) und sofern die Boote nicht überlappen, muss das Boot, das zu diesem Zeitpunkt die Zone noch nicht erreicht hat Boot anschließend dem anderen Boot Bahnmarken-Raum geben.
Wenn ein Boot nach dieser Regel verpflichtet ist, Bahnmarken-Raum zu geben, muss es dies so lange tun, wie diese Regel gilt, auch wenn später die Überlappung gelöst oder eine neue Überlappung entsteht.

(b) Die Regel 18.2(a) hört auf zu gelten, wenn das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum mit dem Bug durch den Wind geht oder die Zone verlässt.

(c) Wenn Regel 18.2(a) nicht gilt und die Boote überlappen, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben.

(d) Erangte ein Boot von klar achteraus oder durch eine Wende auf der Luvseite des anderen Bootes eine innere Überlappung und ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Überlappung das außen liegende Boot nicht in der Lage, Bahnmarken-Raum zu geben, so gilt Regel 18.2(a)und 18.2(c) nicht zwischen ihnen.

(e) Gibt es berechtigten Zweifel, ob ein Boot eine Überlappung rechtzeitig hergestellt oder gelöst hat, ist anzunehmen, dass es dies nicht tat.