44 Strafen zum Zeitpunkt des Vorfalls

44.1 Annahme einer Strafe

Ein Boot kann eine Zwei-Drehungen-Strafe ausführen, wenn es möglicherweise in einer Wettfahrt bei einem Vorfall gegen eine oder mehrere Regeln von Teil 2 verstoßen hat. Es kann eine Eine-Drehung-Strafe ausführen, wenn es möglicherweise gegen Regel 31 verstoßen hat. Ausschreibung oder Segelanweisungen können den Gebrauch der Wertungsstrafe oder andere Formen der Strafe festlegen, wobei dann die festgelegte Strafe die Eine-Drehung-Strafe und die Zwei-Drehungen-Strafe ersetzt. Jedoch,

(a) wenn ein Boot bei demselben Vorfall möglicherweise gegen eine Regel von Teil 2 und gegen Regel 31 verstoßen hat, muss es die Strafe für den Verstoß gegen Regel 31 nicht ausführen;

(b) wenn das Boot durch seinen Verstoß eine Verletzung oder erheblichen Schaden verursacht oder trotz Ausführen einer Strafe einen deutlichen Vorteil in einer Wettfahrt oder Wettfahrtserie erlangt hat, muss seine Strafe die Aufgabe der Wettfahrt sein.

44.2 Ein-Drehung- und Zwei-Drehungen-Strafen

Nachdem sich ein Boot so bald wie möglich nach dem Vorfall von anderen Booten freigesegelt hat, nimmt es eine Eine-Drehung- oder Zwei-Drehungen-Strafe an, indem es unverzüglich die geforderte Anzahl von Drehungen in der gleichen Richtung einschließlich einer Wende und einer Halse für jede Drehung ausführt. Wenn ein Boot die Strafe auf oder in der Nähe der Ziellinie ausführt, muss es vollständig auf die Bahnseite der Linie segeln, bevor es durchs Ziel geht.

44.3 Wertungsstrafe

(a) Ein Boot nimmt eine Wertungsstrafe an, wenn es bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nach dem Vorfall eine gelbe Flagge zeigt.

(b) Hat ein Boot eine Wertungsstrafe angenommen, muss es die gelbe Flagge gezeigt lassen, bis es durchs Ziel geht und das Wettfahrtkomitee an der Ziellinie darauf aufmerksam machen. Zu diesem Zeitpunkt muss es zudem das Wettfahrtkomitee informieren, welches andere Boot in den Vorfall verwickelt war. Ist das nicht durchführbar, muss es das bei der ersten zumutbaren Gelegenheit und innerhalb der Protestfrist tun.

(c) Die Wertung für ein Boot, das eine Wertungsstrafe annimmt, besteht in der Punktzahl, die es ohne Wertungsstrafe erhalten hätte, erhöht um die Anzahl der in den Segelanweisungen festgelegten Plätze. Legen die Segelanweisungen die Anzahl der Plätze nicht fest, muss die Strafe gleich 20 % der Wertung für ‚Nicht durchs Ziel gegangen‘ sein, gerundet auf die nächste ganze Zahl (ab 0,5 nach oben aufgerundet). Die Wertung der anderen Boote darf nicht verändert werden; deshalb können zwei Boote die gleiche Wertung erhalten. Allerdings darf die Strafe die Punktzahl des Bootes nicht schlechter machen als eine Wertung "‚Nicht durchs Ziel gegangen".