50 Kleidung und Ausrüstung der Teilnehmer

50.1
(a) Teilnehmer dürfen keine Kleidung oder Ausrüstung zur Erhöhung ihres Gewichtes tragen oder mitführen.

(b) Des Weiteren darf die Kleidung und Ausrüstung eines Teilnehmers ohne Ausreit- oder Trapezgurt und ohne die unterhalb des Knies getragene Bekleidung (einschließlich Fußbekleidung) nicht mehr als 8 kg wiegen. Klassenregeln oder die Ausschreibung können ein niedrigeres oder ein höheres Gewicht bis zu 10 kg festlegen. Klassenregeln können Fußbekleidung und andere unterhalb des Knies getragene Kleidung in dieses Gewicht einbeziehen. Ein Ausreit- oder Trapezgurt muss schwimmfähig sein und darf nicht mehr als 2 kg wiegen, wobei die Klassenregeln ein höheres Gewicht bis zu 4 kg festlegen können. Die Gewichte müssen wie in Anhang H vorgeschrieben ermittelt werden.
(c) Ein Trapezgurt der von einem Teilnehmer getragen wird um den Teilnehmer bei der Nutzung des Trapezes zu unterstützen muss mit einem Schnellauslöser ausgestattet sein, der der ISO-Norm 10862 entspricht und es dem Teilnehmer erlaubt sich jederzeit von dem Haken oder einer anderen Befestigung zu lösen. Eine Klassenregel kann Trapezgurte erlauben, die nicht den Schnellauslöser haben, dürfen aber nicht die Erfordernisse ändern, dass ein Schnellauslöser der ISO-Norm 10862 entspricht.

Anmerkung: Regel 50.1(c) gilt nicht vor dem 1. Jannuar 2023.

50.2 Regel 50.1(b) und 50.1(c) gelten nicht bei Booten, die mit Relingsdurchzügen ausgerüstet sein müssen.