76 Ausschluss von Booten oder Teilnehmern

76.1 Der Veranstalter oder die Wettfahrtleitung dürfen vorbehaltlich Regel 76.3 die Meldung eines Bootes zurückweisen oder aufheben oder einen Teilnehmer ausschließen, sofern sie das vor dem Start zur ersten Wettfahrt tun und die Begründung dafür darlegen. Auf Antrag muss dem Boot die Begründung unverzüglich schriftlich gegeben werden. Das Boot kann Wiedergutmachung beantragen, wenn es der Meinung ist, dass der Ausschluss unsachgemäß ist.

76.2 Der Veranstalter oder die Wettfahrtleitung dürfen jedoch nicht auf Grund von Werbung eine Meldung eines Bootes zurückweisen oder einen Teilnehmer ausschließen, wenn das Boot oder der Teilnehmer der ISAF-Regulation 20 – Werbe-Kodex – entspricht.

76.3 Bei Welt- und Kontinentalmeisterschaften darf jedoch keine Meldung innerhalb der festgelegten Quote ohne vorherigen Erhalt der Zustimmung der entsprechenden ISAF Klassenvereinigung (oder des Offshore Racing Council) oder der ISAF zurückgewiesen oder aufgehoben werden.