78 Übereinstimmung mit den Klassenregeln; Bescheinigungen

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 78: Boote internationaler und vom jeweiligen Nationalen Verband anerkannter Klassen sind nur startberechtigt, wenn sie über einen gültigen Messbrief oder über ein gültiges Herstellerzertifikat entsprechend den Klassenregeln verfügen. Die verantwortliche Person muss sich davon überzeugen, dass ihr Boot den jeweiligen behördlichen Vorschriften entspricht.

78.1 Während sich ein Boot in der Wettfahrt befindet, müssen der Eigner eines Bootes und jede andere dafür verantwortliche Person sicherstellen, dass das Boot in einem Zustand gehalten wird, der den Klassenregeln entspricht, und dass Messbrief oder Rennwert-Bescheinigung des Bootes, sofern vorhanden gültig bleiben. Außerdem muss das Boot zu anderen in den Klassenregeln, der Ausschreibung und den Segelanweisungen beschriebenen Zeiten die Vorschriften einhalten. Wenn eine Regel vorsieht, dass die Strafe für ein Verstoß gegen eine Klassenregel geringer sein kann als eine Disqualifikation, gilt dieselbe Strafe für einen Verstoß gegen diese Regel.

78.2 Fordert eine Regel, dass eine gültige Bescheinigung beigebracht oder ihr Vorhandensein nachgewiesen wird, bevor ein Boot an Wettfahrten teilnimmt, und sie wird nicht vorgelegt, kann das Boot an den Wettfahrten teilnehmen, wenn das Wettfahrtkomitee eine vom verantwortlichen Schiffsführer unterzeichnete Erklärung erhält, dass eine gültige Bescheinigung existiert. Das Boot muss die Bescheinigng vorweisen oder veranlassen, dass deren Existenz durch das Wettfahrtkomitee vor dem Start des letzten Tags der Veranstaltung oder der ersten Serie, je nachdem was früher ist, überprüft werden kann. Die Strafe für einen Verstoß gegen diesen Regel ist eine Disqualifikation ohne Anhörung von allen Wettfahrten der Veranstaltung.