Anhang E - Wettfahrtregeln für ferngesteuerte Boote
Wettfahrten ferngesteuerter Boote müssen nach den Wettfahrtregeln – Segeln mit den Änderungen dieses Anhangs gesegelt werden.
E1 Änderung der Definitionen, Begriffsbestimmungen und den Regeln von Teil 1, 2 und 7
E1.1 Definitionen
Ergänze zu Definition Interessenkonflikt:
Jedoch hat ein Beobachter keinen Interessenkonflikt aufgrund seines Status als
Teilnehmer.
In der Definition Zone ist der Abstand auf vier Rumpflängen geändert.
Füge eine neue Definition hinzu:
Manövrierunfähig
Ein Boot ist manövrierunfähig, wenn es einen heat nicht fortsetzen
kann.
E1.2 Terminologie
Der Abschnitt Begriffsbestimmungen in der Einleitung ist so geändert dass:
(a) „Boot“ bedeutet Segelboot, das ferngesteuert ist und keine Mannschaft an Bord hat. In den Regeln von Teil 1 und Teil 5 sowie in Regel E6 und den Definitionen Partei und Protest, schließt jedoch der Begriff „Boot“ auch den Teilnehmer ein, der es fernsteuert.
(b) „Teilnehmer“ bedeutet die ausgewiesene Person, die ein Boot unter Verwendung von Funksignalen steuert.
(c) In den Wettfahrtregeln Segeln aber nicht in den Anhängen ist das Wort „Wettfahrt“ durch das Wort „heat“ zu ersetzen. In Anhang E besteht eine „Wettfahrt“ aus einem oder mehreren „heats“ und ist abgeschlossen, wenn der letzte heat innerhalb der Wettfahrt abgeschlossen ist.
E1.3 Regeln der Teile 1, 2 und 7
(a) Regel 1.2 ist gestrichen.
(b) In Regel 20, müssen die Rufe und Antworten durch den Teilnehmer erfolgen, der das Boot kontrolliert.
(c) Regel 23 ist geändert in: „Wenn möglich, soll ein Boot einem Boot das manövrierunfähig ist ausweichen.“
(d) Regel 90.2(c) ist geändert in:
Änderung der Segelanweisungen können mündlich allen betroffenen
Teilnehmer vor dem Ankündigungssignal der maßgeblichen Wettfahrt
oder Lauf mitgeteilt werden. Falls angebracht müssen Änderungen schriftlich
bestätigt werden.
E2 Zusätzliche Regeln während der Wettfahrt
Regel E2 gilt nur, wenn Boote in einer Wettfahrt sind
E2.1 Erfordernisse bei Zurufen
(a) Ein Zuruf muss so gemacht werden, dass man erwarten kann, dass der Teilnehmer,
an den der Ruf gerichtet ist, ihn auch hören kann.
(b) Die einzelnen Ziffern der Segelnummer eines Bootes müssen gerufen werden; z.B. „Eins Fünf “ und nicht Fünfzehn.
E2.2 Ratschläge geben
Ein Teilnehmer darf keine taktischen oder strategischen Ratschläge an einen
Teilnehmer geben, der ein Boot in einer Wettfahrt kontrolliert.
E2.3 Boot außer Funkkontrolle
Ein Teilnehmer, der die Funkkontrolle über sein Boot verliert, muss unverzüglich
und wiederholt „(die Segelnummer des Bootes) außer Kontrolle“
rufen und das Boot muss aufgeben.
E2.4 Sendeantennen
Wenn eine Sendeantenne im ausgezogenen Zustand länger als 200 mm ist, muss
das Ende von Sendeantennen angemessen geschützt sein.
E2.5 Funkstörung
Das Senden von Funksignalen, die die Kontrolle anderer Boote stört, ist
verboten. Ein Teilnehmer, der gegen diese Regel verstoßen hat, darf nicht
an einer Wettfahrt teilnehmen, bis das Wettfahrtkomitee es ihm erlaubt.
E3 Durchführung einer Wettfahrt
E3.1 Kontrollbereich
Die Segelanweisungen können einen Kontrollbereich festlegen; ist keiner
festgelegt, gibt es keine Einschränkung. Teilnehmer müssen während
sie ein Boot in einer Wettfahrt kontrollieren im Kontrollbereich bleiben außer
kurz um ihr Boot in die Hand zu nehmen und wieder los zu lassen oder wieder
einzusetzen.
E3.2 Einsetzbereich
Die Segelanweisungen können einen Einsetzbereich und wie er zu gebrauchen
ist festlegen; wenn keiner festgelegt ist, gibt es keine Einschränkung.
E3.3 Bahntafel
Die Segelanweisungen können vorschreiben, dass die Bahn auf einer Tafel
angezeigt wird. In diesem Fall muss die Tafel im oder in der Nähe des Kontrollbereichs
sein.
E3.4 Starten und Zieldurchgang
(a) Regel 26 ist geändert in:
Beim Start eines Laufs sind in Ein-Minuten-Abständen das Ankündigungssignal,
das Vorbereitungssignal und das Startsignal zu geben. Während der Minute
vor dem Startsignal werden zusätzlich Schall oder mündliche Signale
in Zehn-Sekunden-Abständen und während der letzten zehn Sekunden in
Ein-Sekunden-Abständen gegeben. Bei jedem Signal gilt der Beginn des Schallsignals
als Zeit.
(b) Die Start- und Ziellinien müssen zwischen den Bahnseiten von Start- und Ziel-Bahnmarken liegen.
E3.5 Einzelrückruf
Regel 29.1 ist geändert in:
Wenn beim Startsignal eines Bootes irgend ein Teil des Bootes auf der Bahnseite
der Startlinie ist oder wenn das Boot Regel 30.1 unterliegt muss das Wettfahrtkomitee
unverzüglich, „Rückruf (Segelnummern)“ rufen und diesen
Ruf in angemessener Form wiederholen. Wenn die Regeln 30.3 oder 30.4 gelten,
gilt diese Regel nicht.
E3.6 Allgemeiner Rückruf
Regel 29.2 ist geändert in:
Wenn das Wettfahrtkomitee beim Startsignal Boote, die auf der Bahnseite der
Startlinie sind oder für die Regel 30 gilt, nicht identifizieren kann oder
wenn ein Fehler im Startverfahren vorgekommen ist, kann das Wettfahrtkomitee
rufen und in angemessener Form wiederholen ,Allgemeiner Rückruf ‘
und zwei laute Schallsignale geben. Das Ankündigungssignal für einen
neuen Start wird normalerweise kurz danach gegeben.
E 3.7 U Flagge und Schwarze Flaggen Regel
Wenn das Wettfahrtkomitee ein Boot informiert, dass es gegen Regel 30.3 oder
30.4 verstoßen hat, muss das Boot unverzüglich das Wettfahrtgebiet
verlassen.
E3.8 Andere Änderungen der Regeln von Teil 3
(a) Die Regeln 30.2 und 33 sind gestrichen.
(b) Alle Signale des Wettfahrtkomitees müssen mündlich oder durch andere Schallsignale gemacht werden. Optische Signale sind nicht erforderlich, sofern nicht durch die Segelanweisungen gefordert.
(c) Bahnen dürfen nicht abgekürzt werden.
(d) Regel 32.1(a) ist geändert zu: „wegen schlechten Wetters oder Gewitters“.
E 3.9 Behinderte Teilnehmer
Um einem behinderten Teilnehmer die Teilnahme unter gleichen Bedingungen zu
ermöglichen, muss das Wettfahrtkomitee eine Regelung finden, die so fair
wie möglich ist.
E4 Regeln von Teil 4
E4.1 Gestrichene Regeln
Die Regeln 40, 43, 44.3, 45, 47, 48, 49, 50, 52 und 54 sind gestrichen.
E4.2 Hilfe von außen
Regel 41 ist geändert in:
Ein Boot oder der Teilnehmer der es kontrolliert darf keine Hilfe von außen
aus beliebiger Quelle erhalten, außer
(a) Hilfe die als direkte Folge einer Krankheit, Verletzung oder Gefahr eines Teilnehmers notwendig ist;
(b) wenn das Boot mit einem anderen Boot verfangen ist, Hilfe durch den anderen Teilnehmer;
(c) wenn das Boot verfangen, auf Grund gelaufen oder in Gefahr ist Hilfe von einem Fahrzeug des Wettfahrtkomitees;
(d) Hilfe in Form von Informationen, die für alle Teilnehmer frei zugänglich sind.
(e) unverlangte Informationen aus einer nicht interessierten Quelle. Ein Teilnehmer ist keine nicht interessierte Quelle solange er nicht als Beobachter tätig ist.
Wenn jedoch ein Boot einen erheblichen Vorteil in einem Heat oder einer Wettfahrt durch nach Regel 41 erhaltener Hilfe erlangt hat, kann gegen es protestiert und es bestraft werden. Eine solche Strafe kann geringer als Disqualifikation sein.
E4.3 Annahme einer Strafe
Regel 44.1 ist geändert in:
Ein Boot kann eine Eine-Drehung-Strafe ausführen, wenn es in einer Wettfahrt
möglicherweise bei einem Vorfall gegen eine oder mehrere Regeln des Teils
2 oder Regel 31 verstoßen hat. Jedoch,
(a) wenn ein Boot bei demselben Vorfall möglicherweise gegen eine Regel von Teil 2 und gegen Regel 31 verstoßen hat, muss es die Strafe für den Verstoß gegen Regel 31 nicht ausführen;
(b) wenn das Boot durch seinen Verstoß trotz Ausführen einer Strafe einen deutlichen Vorteil in dem Lauf oder der Wettfahrtserie erlangt hat, muss es eine weitere Eine-Drehung-Strafe ausführen;
(c) wenn das Boot durch seinen Verstoß einen ernsthaften Schaden verursacht oder durch einen Verstoß gegen eine Regel von Teil 2 ein anderes Boot manövrierunfähig wurde und aufgeben musste, muss seine Strafe die Aufgabe der Wettfahrt sein.
E4.4 Verantwortliche Person
Regel 46 ist geändert in:
„Die Person oder Organisation, die das Boot gemeldet hat, muss den Teilnehmer
bestimmen. Siehe Regel 75.“
E5 Wettfahrten mit Beobachtern und Bahnschiedsrichtern
E5.1 Beobachter
(a) Das Wettfahrtkomitee kann Beobachter, die auch Teilnehmer sein können,
einsetzen.
(b) Beobachter müssen die Segelnummern von Booten, die eine Bahnmarke oder ein anderes Boot berühren rufen und diesen Ruf in angemessener Form wiederholen.
(c) Am Ende eines Laufs müssen die Beobachter alle nicht gelösten Vorfälle und alle Fehler beim Absegeln der Bahn gemäß Regel 28 dem Wettfahrtkomitee berichten.
E5.2 Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern
Bei Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern muss das Addendum Q der International
Radio Sailing Association gelten. Wenn Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern stattfinden
muss das durch die Segelanweisungen oder mündlich vor dem Ankündigungssignal
festgelegt werden.
Beachten Sie: Das Addendum ist auf der Website radiosailing.org verfügbar.
E5.3 Regeln für Beobachter und Bahnschiedsrichter
Beobachter und Bahnschiedsrichter müssen sich im Kontrollbereich aufhalten.
Sie dürfen keine Hilfsmittel oder Geräte verwenden, die ihnen gegenüber
den Teilnehmern einen Beobachtungsvorteil verschaffen.
E6 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung
E6.1 Recht zu Protestieren
Regel 60.1 ist geändert in:
Ein Boot darf
(a) gegen ein anderes Boot protestieren, aber nicht wegen eines behaupteten
Verstoßes einer Regel von Teil 2, 3 oder 4, außer es war in diesem
Lauf zum Segeln eingeteilt.
(b) Wiedergutmachung beantragen
Jedoch darf ein Teilnehmer nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Regel E2 oder E3.7 protestieren.
E6.2 Protest wegen des Regelverstoßes eines Teilnehmers
Wenn das Wettfahrtkomitee oder das Protestkomitee in Erfahrung bringt, dass
ein Teilnehmer eventuell einen Regelverstoß begangen hat, kann es gegen
das Boot, das durch den Teilnehmer kontrolliert wird, protestieren.
E6.3 Benachrichtigen des Protestgegners
Regel 61.1a ist geändert in:
Ein Boot, das protestieren will, muss das andere Boot bei der ersten zumutbaren
Gelegenheit informieren. Betrifft der Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet,
in den das Boot verwickelt war oder den es gesehen hat, muss es zweimal rufen
„(die eigene Segelnummer) Protest (die Segelnummer des anderen Bootes)“.
E6.4 Benachrichtigung des Wettfahrtkomitees
Ein Boot, das protestieren oder einen Antrag auf Wiedergutmachung bezüglich
eines Vorfall im Wettfahrtgebiet stellen will, muss den Wettfahrtleiter so bald
wie vernünftigerweise möglich unterrichten nachdem es durchs Ziel
gegangen ist oder aufgegeben hat.
E6.5 Protestfrist
Ein Protest, ein Antrag auf Wiedergutmachung oder ein Antrag auf Wiedereröffnung
muss dem Wettfahrtleiter nicht später als zehn Minuten übergegeben
werden nachdem das letzte Boot im heat durchs Ziel gegangen ist oder nach dem
entsprechenden Vorfall, je nachdem was später ist.
E6.6 Wiedergutmachung
Füge zu Regel 62.1 ist hinzu:
(e) eine durch das Wettfahrtkomitee anerkannte Funkstörung von außen, oder
(f) manövrierunfähig werden auf Grund einer Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel des Teils 2 verstieß, oder eines nicht in einer Wettfahrt befindlichen Fahrzeugs, das sich freihalten musste.
E6.7 Recht auf Anwesenheit
In Regel 63.3(a) ist „die Vertreter des Bootes an Bord
gewesen sein“ in „die Vertreter jedes Bootes die Teilnehmer sein,
die es kontrolliert haben“ geändert.
E6.8 Beweisaufnahme und Ermittlung des Sachverhalts
Füge zu Regel 63.6 hinzu:
Wenn ein Protest einen behaupteten Verstoß gegen eine Regel der Teile
2, 3 und 4 betrifft muss jeglicher Zeuge zum Zeitpunkt des Vorfalls innerhalb
des Kontrollbereichs gewesen sein. Wenn der Zeuge ein Teilnehmer war, der nicht
als Beobachter handelte, muss er ebenfalls für den Lauf eingeteilt gewesen
sein.
E6.9 Entscheidungen bei Wiedergutmachung
Füge zu Regel 64.2 hinzu:
Wenn ein Boot, dem Wiedergutmachung gewährt wird, weil es beschädigt
wurde, muss die Wiedergutmachung eine angemessene Frist, aber nicht mehr als
30 Minuten beinhalten, um Reparaturen vor dem nächsten Lauf zu ermöglichen.“
E7 Strafen
Ermittelt ein Protestkomitee, dass ein Boot, das Partei einer Protest-Anhörung
war gegen eine Regel, die nicht eine Regel von Teil 2, 3 oder 4 ist, verstoßen
hat, muss es entweder
(a) das Boot disqualifizieren oder ihm eine Anzahl von Punkten (einschließlich Null oder Teile von ganzen Punkten) zu seiner Wertung addieren. Die Strafe soll wenn möglich für den Lauf oder die Wettfahrt gelten, in der der Regelverstoß erfolgte, anderenfalls soll er für den Lauf oder die Wettfahrt des Bootes gelten, der dem Regelverstoß am nächsten ist. Wenn Punkte addiert werden, dürfen die Punkte der anderen Boote nicht geändert werden; oder
(b) es verpflichten, in seinem nächsten Lauf, der gestartet und nicht hinterher zurückgerufen oder abgebrochen wird, so bald wie möglich nach dem Startsignal eine oder mehrere Eine-Drehung-Strafen auszuführen.
Wenn das Boot jedoch gegen eine Regel von Anhang G oder Regel E8 verstoßen hat, muss das Protestkomitee gemäß Regel G4 handeln.
E8 Änderungen zu Anhang G – Kennzeichnung auf Segeln
Regel G1 mit Ausnahme der Tabelle mit den Nationalitätsbuchstaben ist geändert
in:
G1 World Sailing und IRSA Klassen Boote
Diese Regel gilt für alle Boote einer von World Sailng oder der International
Radio Sailing Association (IRSA) anerkannten Klasse.
G1.1 Kennzeichnung
(a) Ein Boot einer World Sailing oder IRSA Klasse muss sein Klassenzeichen,
seine Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern wie in Regel G1 festgelegt
zeigen, außer seine Klassenregeln legen etwas anderes fest.
(b) In Welt- und Kontinentalmeisterschaften müssen Segel diesen Regeln entsprechen. Bei anderen Veranstaltungen müssen sie diesen Regeln oder den Regeln, die zum Zeitpunkt ihrer Erst-Zertifizierung galten, entsprechen.
G1.2 Nationalitätsbuchstaben
Bei allen internationalen Veranstaltungen muss ein Boot Nationalitätsbuchstaben
in Übereinstimmung mit der Tabelle für Nationalitätsbuchstaben
zeigen, die kennzeichnen:
(a) wenn gemäß Regel 75.1(a) gemeldet, den nationalen Verband der Nationalität, des Wohnortes oder der Angliederung des Eigners oder Teilnehmers.
(b) wenn gemäß Regel 75.1(b) gemeldet, den nationalen Verband der
Organisation, die gemeldet hat.
Im Sinne dieser Regel gelten als internationale Veranstaltungen Welt- und Kontinentalmeisterschaften
und Veranstaltungen, die in ihrer Ausschreibung und den Segelanweisungen als
internationale Veranstaltungen beschrieben sind.
Anmerkung: Eine aktuelle Version der Tabelle mit den Nationalitätsbuchstaben ist auf der World Sailing Website verfügbar.
G1.3 Segelnummern
(a) Die Segelnummer muss die beiden letzten Ziffern der Boots-Registrier Eigentümers
sein, die ihm von der für die Vergabe zuständigen Stelle zugewiesen
wurde.
(b) Wenn Konflikte zwischen Segelnummern bestehen oder eine Segelnummer falsch gelesen werden könnte, muss das Wettfahrtkomitee fordern, dass die Segelnummern von einem oder mehreren Booten zu einer alternativen Nummer geändert werden.
G1.4 Spezifikationen
(a) Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen aus Großbuchstaben
und arabischen Ziffern bestehen, gut lesbar und von gleicher Farbe. Kommerziell
erhältliche Schriftzeichen, die die gleiche oder bessere Lesbarkeit als
Helvetia ergeben sind zulässig.
(b) Die Höhe und der Abstand von Buchstaben und Nummern muss wie folgt sein:
Dimension | Minimum |
Maximum |
Höhe der Segelnummern Abstand benachbarter Segelnummern Höhe der Nationalitätsbuchstaben Abstand benachbarter Nationalitätsbuchstaben |
100 mm 20 mm 60 mm 13 mm |
110 mm 30 mm 70 mm 23mm |
G1.5 Positionierung
(a) Klassenzeichen, Segelnummern und Nationalitätsbuchstaben müssen
positioniert sein
(1) auf beiden Seiten des Segels;
(2) die auf der Steuerbordseite höher;
(3) nahezu horizontal;
(4) mit nicht weniger als 40 mm vertikalem Abstand zwischen Nummernund Buchstaben auf unterschiedlichen Segelseiten;
(5) mit nicht weniger als 20 mm vertikalem Abstand zwischen Klassenzeichen auf unterschiedlichen Segelseiten.
Jedoch können symmetrische oder umgedrehte Klassenzeichen Rücken an Rücken positioniert sein.
(b) Auf dem Großsegel müssen Segelnummern positioniert sein
(1) unterhalb des Klassenzeichens;
(2) oberhalb der Linie die senkrecht zum Vorliek durch den Viertelpunkt des Achterlieks verläuft;
(3) oberhalb der Nationalitätsbuchstaben;
(4) mit ausreichend Abstand vor der Segelnummer um dort eine „1“ davor setzen zu können.
G1.6 Ausnahmen
(a) Wo die Größe eines Segels es nicht zulässt, Regel G1.2,
Nationalitätsbuchstaben, zu genügen, müssen Ausnahmen der Regel
G1.2, G1.4, und G1.5 in der folgenden Prioritäts-Reihenfolge erfolgen.
Nationalitätsbuchstaben müssen
(1) weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20mm senkrecht unterhalb der Segelnummern angebracht werden;
(2) auf unterschiedlichen Seiten des Segels weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20 mm voneinander entfernt angebracht werden;
(3) in der Höhe auf weniger als 45 mm aber nicht weniger als 40 mm verringert werden;
(4) weggelassen werden.
(b) Wo die Größe eines Segels es nicht zulässt, Regel G1.3, Segelnummern, einzuhalten, müssen Ausnahmen der Regel G1.4 und G1.5 in der folgenden Prioritäts-Reihenfolge erfolgen. Segelnummern müssen
(1) über die spezifizierte Linie hinausreichen;
(2) auf unterschiedlichen Seiten des Segels weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20 mm voneinander entfernt angebracht werden;
(3) in der Höhe auf weniger als 90 mm aber nicht weniger als 80 mm verringert werden;
(4) auf allen außer auf dem größten Segel weggelassen werden;
(5) in der Höhe soweit verkleinert werden, bis sie in das größte Segel passen.