Anhang E - Wettfahrtregeln für ferngesteuerte Boote

Wettfahrten ferngesteuerter Boote müssen nach den Wettfahrtregeln – Segeln mit den Änderungen dieses Anhangs gesegelt werden.

E1 Änderung der Definitionen, Begriffsbestimmungen und den Regeln von Teil 1, 2 und 7

E1.1 Definitionen

Ergänze zu Definition Interessenkonflikt:
Jedoch hat ein Beobachter keinen Interessenkonflikt aufgrund seines Status als Teilnehmer.

In der Definition Zone ist der Abstand auf vier Rumpflängen geändert.

Füge eine neue Definition hinzu:
Manövrierunfähig
Ein Boot ist manövrierunfähig, wenn es einen heat nicht fortsetzen kann.

E1.2 Terminologie
Der Abschnitt Begriffsbestimmungen in der Einleitung ist so geändert dass:

(a) „Boot“ bedeutet Segelboot, das ferngesteuert ist und keine Mannschaft an Bord hat. In den Regeln von Teil 1 und Teil 5 sowie in Regel E6 und den Definitionen Partei und Protest, schließt jedoch der Begriff „Boot“ auch den Teilnehmer ein, der es fernsteuert.

(b) „Teilnehmer“ bedeutet die ausgewiesene Person, die ein Boot unter Verwendung von Funksignalen steuert.

(c) In den Wettfahrtregeln Segeln aber nicht in den Anhängen ist das Wort „Wettfahrt“ durch das Wort „heat“ zu ersetzen. In Anhang E besteht eine „Wettfahrt“ aus einem oder mehreren „heats“ und ist abgeschlossen, wenn der letzte heat innerhalb der Wettfahrt abgeschlossen ist.

E1.3 Regeln der Teile 1, 2 und 7
(a) Regel 1.2 ist gestrichen.

(b) In Regel 20, müssen die Rufe und Antworten durch den Teilnehmer erfolgen, der das Boot kontrolliert.

(c) Regel 23 ist geändert in: „Wenn möglich, soll ein Boot einem Boot das manövrierunfähig ist ausweichen.“

(d) Regel 90.2(c) ist geändert in:
Änderung der Segelanweisungen können mündlich allen betroffenen Teilnehmer vor dem Ankündigungssignal der maßgeblichen Wettfahrt oder Lauf mitgeteilt werden. Falls angebracht müssen Änderungen schriftlich bestätigt werden.

E2 Zusätzliche Regeln während der Wettfahrt
Regel E2 gilt nur, wenn Boote in einer Wettfahrt sind

E2.1 Erfordernisse bei Zurufen
(a) Ein Zuruf muss so gemacht werden, dass man erwarten kann, dass der Teilnehmer, an den der Ruf gerichtet ist, ihn auch hören kann.

(b) Die einzelnen Ziffern der Segelnummer eines Bootes müssen gerufen werden; z.B. „Eins Fünf “ und nicht Fünfzehn.

E2.2 Ratschläge geben
Ein Teilnehmer darf keine taktischen oder strategischen Ratschläge an einen Teilnehmer geben, der ein Boot in einer Wettfahrt kontrolliert.

E2.3 Boot außer Funkkontrolle
Ein Teilnehmer, der die Funkkontrolle über sein Boot verliert, muss unverzüglich und wiederholt „(die Segelnummer des Bootes) außer Kontrolle“ rufen und das Boot muss aufgeben.

E2.4 Sendeantennen
Wenn eine Sendeantenne im ausgezogenen Zustand länger als 200 mm ist, muss das Ende von Sendeantennen angemessen geschützt sein.

E2.5 Funkstörung
Das Senden von Funksignalen, die die Kontrolle anderer Boote stört, ist verboten. Ein Teilnehmer, der gegen diese Regel verstoßen hat, darf nicht an einer Wettfahrt teilnehmen, bis das Wettfahrtkomitee es ihm erlaubt.

E3 Durchführung einer Wettfahrt

E3.1 Kontrollbereich
Die Segelanweisungen können einen Kontrollbereich festlegen; ist keiner festgelegt, gibt es keine Einschränkung. Teilnehmer müssen während sie ein Boot in einer Wettfahrt kontrollieren im Kontrollbereich bleiben außer kurz um ihr Boot in die Hand zu nehmen und wieder los zu lassen oder wieder einzusetzen.

E3.2 Einsetzbereich
Die Segelanweisungen können einen Einsetzbereich und wie er zu gebrauchen ist festlegen; wenn keiner festgelegt ist, gibt es keine Einschränkung.

E3.3 Bahntafel
Die Segelanweisungen können vorschreiben, dass die Bahn auf einer Tafel angezeigt wird. In diesem Fall muss die Tafel im oder in der Nähe des Kontrollbereichs sein.

E3.4 Starten und Zieldurchgang

(a) Regel 26 ist geändert in:
Beim Start eines Laufs sind in Ein-Minuten-Abständen das Ankündigungssignal, das Vorbereitungssignal und das Startsignal zu geben. Während der Minute vor dem Startsignal werden zusätzlich Schall oder mündliche Signale in Zehn-Sekunden-Abständen und während der letzten zehn Sekunden in Ein-Sekunden-Abständen gegeben. Bei jedem Signal gilt der Beginn des Schallsignals als Zeit.

(b) Die Start- und Ziellinien müssen zwischen den Bahnseiten von Start- und Ziel-Bahnmarken liegen.

E3.5 Einzelrückruf
Regel 29.1
ist geändert in:
Wenn beim Startsignal eines Bootes irgend ein Teil des Bootes auf der Bahnseite der Startlinie ist oder wenn das Boot Regel 30.1 unterliegt muss das Wettfahrtkomitee unverzüglich, „Rückruf (Segelnummern)“ rufen und diesen Ruf in angemessener Form wiederholen. Wenn die Regeln 30.3 oder 30.4 gelten, gilt diese Regel nicht.

E3.6 Allgemeiner Rückruf
Regel 29.2
ist geändert in:
Wenn das Wettfahrtkomitee beim Startsignal Boote, die auf der Bahnseite der Startlinie sind oder für die Regel 30 gilt, nicht identifizieren kann oder wenn ein Fehler im Startverfahren vorgekommen ist, kann das Wettfahrtkomitee rufen und in angemessener Form wiederholen ,Allgemeiner Rückruf ‘ und zwei laute Schallsignale geben. Das Ankündigungssignal für einen neuen Start wird normalerweise kurz danach gegeben.

E 3.7 U Flagge und Schwarze Flaggen Regel
Wenn das Wettfahrtkomitee ein Boot informiert, dass es gegen Regel 30.3 oder 30.4 verstoßen hat, muss das Boot unverzüglich das Wettfahrtgebiet verlassen.

E3.8 Andere Änderungen der Regeln von Teil 3
(a) Die Regeln 30.2 und 33 sind gestrichen.

(b) Alle Signale des Wettfahrtkomitees müssen mündlich oder durch andere Schallsignale gemacht werden. Optische Signale sind nicht erforderlich, sofern nicht durch die Segelanweisungen gefordert.

(c) Bahnen dürfen nicht abgekürzt werden.

(d) Regel 32.1(a) ist geändert zu: „wegen schlechten Wetters oder Gewitters“.

E 3.9 Behinderte Teilnehmer
Um einem behinderten Teilnehmer die Teilnahme unter gleichen Bedingungen zu ermöglichen, muss das Wettfahrtkomitee eine Regelung finden, die so fair wie möglich ist.

E4 Regeln von Teil 4

E4.1 Gestrichene Regeln
Die Regeln 40, 43, 44.3, 45, 47, 48, 49, 50, 52 und 54 sind gestrichen.

E4.2 Hilfe von außen
Regel 41
ist geändert in:
Ein Boot oder der Teilnehmer der es kontrolliert darf keine Hilfe von außen aus beliebiger Quelle erhalten, außer

(a) Hilfe die als direkte Folge einer Krankheit, Verletzung oder Gefahr eines Teilnehmers notwendig ist;

(b) wenn das Boot mit einem anderen Boot verfangen ist, Hilfe durch den anderen Teilnehmer;

(c) wenn das Boot verfangen, auf Grund gelaufen oder in Gefahr ist Hilfe von einem Fahrzeug des Wettfahrtkomitees;

(d) Hilfe in Form von Informationen, die für alle Teilnehmer frei zugänglich sind.

(e) unverlangte Informationen aus einer nicht interessierten Quelle. Ein Teilnehmer ist keine nicht interessierte Quelle solange er nicht als Beobachter tätig ist.

Wenn jedoch ein Boot einen erheblichen Vorteil in einem Heat oder einer Wettfahrt durch nach Regel 41 erhaltener Hilfe erlangt hat, kann gegen es protestiert und es bestraft werden. Eine solche Strafe kann geringer als Disqualifikation sein.

E4.3 Annahme einer Strafe
Regel 44.1
ist geändert in:
Ein Boot kann eine Eine-Drehung-Strafe ausführen, wenn es in einer Wettfahrt möglicherweise bei einem Vorfall gegen eine oder mehrere Regeln des Teils 2 oder Regel 31 verstoßen hat. Jedoch,

(a) wenn ein Boot bei demselben Vorfall möglicherweise gegen eine Regel von Teil 2 und gegen Regel 31 verstoßen hat, muss es die Strafe für den Verstoß gegen Regel 31 nicht ausführen;

(b) wenn das Boot durch seinen Verstoß trotz Ausführen einer Strafe einen deutlichen Vorteil in dem Lauf oder der Wettfahrtserie erlangt hat, muss es eine weitere Eine-Drehung-Strafe ausführen;

(c) wenn das Boot durch seinen Verstoß einen ernsthaften Schaden verursacht oder durch einen Verstoß gegen eine Regel von Teil 2 ein anderes Boot manövrierunfähig wurde und aufgeben musste, muss seine Strafe die Aufgabe der Wettfahrt sein.

E4.4 Verantwortliche Person
Regel 46 ist geändert in:
„Die Person oder Organisation, die das Boot gemeldet hat, muss den Teilnehmer bestimmen. Siehe Regel 75.“

E5 Wettfahrten mit Beobachtern und Bahnschiedsrichtern

E5.1 Beobachter
(a) Das Wettfahrtkomitee kann Beobachter, die auch Teilnehmer sein können, einsetzen.

(b) Beobachter müssen die Segelnummern von Booten, die eine Bahnmarke oder ein anderes Boot berühren rufen und diesen Ruf in angemessener Form wiederholen.

(c) Am Ende eines Laufs müssen die Beobachter alle nicht gelösten Vorfälle und alle Fehler beim Absegeln der Bahn gemäß Regel 28 dem Wettfahrtkomitee berichten.

E5.2 Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern
Bei Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern muss das Addendum Q der International Radio Sailing Association gelten. Wenn Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern stattfinden muss das durch die Segelanweisungen oder mündlich vor dem Ankündigungssignal festgelegt werden.

Beachten Sie: Das Addendum ist auf der Website radiosailing.org verfügbar.

E5.3 Regeln für Beobachter und Bahnschiedsrichter
Beobachter und Bahnschiedsrichter müssen sich im Kontrollbereich aufhalten. Sie dürfen keine Hilfsmittel oder Geräte verwenden, die ihnen gegenüber den Teilnehmern einen Beobachtungsvorteil verschaffen.

E6 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung

E6.1 Recht zu Protestieren
Regel 60.1 ist geändert in:
Ein Boot darf
(a) gegen ein anderes Boot protestieren, aber nicht wegen eines behaupteten Verstoßes einer Regel von Teil 2, 3 oder 4, außer es war in diesem Lauf zum Segeln eingeteilt.

(b) Wiedergutmachung beantragen

Jedoch darf ein Teilnehmer nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Regel E2 oder E3.7 protestieren.

E6.2 Protest wegen des Regelverstoßes eines Teilnehmers
Wenn das Wettfahrtkomitee oder das Protestkomitee in Erfahrung bringt, dass ein Teilnehmer eventuell einen Regelverstoß begangen hat, kann es gegen das Boot, das durch den Teilnehmer kontrolliert wird, protestieren.

E6.3 Benachrichtigen des Protestgegners
Regel 61.1a ist geändert in:
Ein Boot, das protestieren will, muss das andere Boot bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren. Betrifft der Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet, in den das Boot verwickelt war oder den es gesehen hat, muss es zweimal rufen „(die eigene Segelnummer) Protest (die Segelnummer des anderen Bootes)“.

E6.4 Benachrichtigung des Wettfahrtkomitees
Ein Boot, das protestieren oder einen Antrag auf Wiedergutmachung bezüglich eines Vorfall im Wettfahrtgebiet stellen will, muss den Wettfahrtleiter so bald wie vernünftigerweise möglich unterrichten nachdem es durchs Ziel gegangen ist oder aufgegeben hat.

E6.5 Protestfrist
Ein Protest, ein Antrag auf Wiedergutmachung oder ein Antrag auf Wiedereröffnung muss dem Wettfahrtleiter nicht später als zehn Minuten übergegeben werden nachdem das letzte Boot im heat durchs Ziel gegangen ist oder nach dem entsprechenden Vorfall, je nachdem was später ist.

E6.6 Wiedergutmachung
Füge zu Regel 62.1 ist hinzu:

(e) eine durch das Wettfahrtkomitee anerkannte Funkstörung von außen, oder

(f) manövrierunfähig werden auf Grund einer Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel des Teils 2 verstieß, oder eines nicht in einer Wettfahrt befindlichen Fahrzeugs, das sich freihalten musste.

E6.7 Recht auf Anwesenheit
In Regel 63.3(a) ist „die Vertreter des Bootes an Bord gewesen sein“ in „die Vertreter jedes Bootes die Teilnehmer sein, die es kontrolliert haben“ geändert.

E6.8 Beweisaufnahme und Ermittlung des Sachverhalts
Füge zu Regel 63.6 hinzu:
Wenn ein Protest einen behaupteten Verstoß gegen eine Regel der Teile 2, 3 und 4 betrifft muss jeglicher Zeuge zum Zeitpunkt des Vorfalls innerhalb des Kontrollbereichs gewesen sein. Wenn der Zeuge ein Teilnehmer war, der nicht als Beobachter handelte, muss er ebenfalls für den Lauf eingeteilt gewesen sein.

E6.9 Entscheidungen bei Wiedergutmachung
Füge zu Regel 64.2 hinzu:
Wenn ein Boot, dem Wiedergutmachung gewährt wird, weil es beschädigt wurde, muss die Wiedergutmachung eine angemessene Frist, aber nicht mehr als 30 Minuten beinhalten, um Reparaturen vor dem nächsten Lauf zu ermöglichen.“

E7 Strafen
Ermittelt ein Protestkomitee, dass ein Boot, das Partei einer Protest-Anhörung war gegen eine Regel, die nicht eine Regel von Teil 2, 3 oder 4 ist, verstoßen hat, muss es entweder

(a) das Boot disqualifizieren oder ihm eine Anzahl von Punkten (einschließlich Null oder Teile von ganzen Punkten) zu seiner Wertung addieren. Die Strafe soll wenn möglich für den Lauf oder die Wettfahrt gelten, in der der Regelverstoß erfolgte, anderenfalls soll er für den Lauf oder die Wettfahrt des Bootes gelten, der dem Regelverstoß am nächsten ist. Wenn Punkte addiert werden, dürfen die Punkte der anderen Boote nicht geändert werden; oder

(b) es verpflichten, in seinem nächsten Lauf, der gestartet und nicht hinterher zurückgerufen oder abgebrochen wird, so bald wie möglich nach dem Startsignal eine oder mehrere Eine-Drehung-Strafen auszuführen.

Wenn das Boot jedoch gegen eine Regel von Anhang G oder Regel E8 verstoßen hat, muss das Protestkomitee gemäß Regel G4 handeln.

E8 Änderungen zu Anhang G – Kennzeichnung auf Segeln
Regel G1 mit Ausnahme der Tabelle mit den Nationalitätsbuchstaben ist geändert in:

G1 World Sailing und IRSA Klassen Boote
Diese Regel gilt für alle Boote einer von World Sailng oder der International Radio Sailing Association (IRSA) anerkannten Klasse.

G1.1 Kennzeichnung
(a) Ein Boot einer World Sailing oder IRSA Klasse muss sein Klassenzeichen, seine Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern wie in Regel G1 festgelegt zeigen, außer seine Klassenregeln legen etwas anderes fest.

(b) In Welt- und Kontinentalmeisterschaften müssen Segel diesen Regeln entsprechen. Bei anderen Veranstaltungen müssen sie diesen Regeln oder den Regeln, die zum Zeitpunkt ihrer Erst-Zertifizierung galten, entsprechen.

G1.2 Nationalitätsbuchstaben
Bei allen internationalen Veranstaltungen muss ein Boot Nationalitätsbuchstaben in Übereinstimmung mit der Tabelle für Nationalitätsbuchstaben zeigen, die kennzeichnen:

(a) wenn gemäß Regel 75.1(a) gemeldet, den nationalen Verband der Nationalität, des Wohnortes oder der Angliederung des Eigners oder Teilnehmers.

(b) wenn gemäß Regel 75.1(b) gemeldet, den nationalen Verband der Organisation, die gemeldet hat.
Im Sinne dieser Regel gelten als internationale Veranstaltungen Welt- und Kontinentalmeisterschaften und Veranstaltungen, die in ihrer Ausschreibung und den Segelanweisungen als internationale Veranstaltungen beschrieben sind.

Anmerkung: Eine aktuelle Version der Tabelle mit den Nationalitätsbuchstaben ist auf der World Sailing Website verfügbar.

G1.3 Segelnummern
(a) Die Segelnummer muss die beiden letzten Ziffern der Boots-Registrier Eigentümers sein, die ihm von der für die Vergabe zuständigen Stelle zugewiesen wurde.

(b) Wenn Konflikte zwischen Segelnummern bestehen oder eine Segelnummer falsch gelesen werden könnte, muss das Wettfahrtkomitee fordern, dass die Segelnummern von einem oder mehreren Booten zu einer alternativen Nummer geändert werden.

G1.4 Spezifikationen
(a) Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen aus Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehen, gut lesbar und von gleicher Farbe. Kommerziell erhältliche Schriftzeichen, die die gleiche oder bessere Lesbarkeit als Helvetia ergeben sind zulässig.

(b) Die Höhe und der Abstand von Buchstaben und Nummern muss wie folgt sein:

Dimension

Minimum

Maximum

Höhe der Segelnummern

Abstand benachbarter Segelnummern

Höhe der Nationalitätsbuchstaben

Abstand benachbarter Nationalitätsbuchstaben

100 mm

20 mm

60 mm

13 mm

110 mm

30 mm

70 mm

23mm

G1.5 Positionierung
(a) Klassenzeichen, Segelnummern und Nationalitätsbuchstaben müssen positioniert sein

(1) auf beiden Seiten des Segels;

(2) die auf der Steuerbordseite höher;

(3) nahezu horizontal;

(4) mit nicht weniger als 40 mm vertikalem Abstand zwischen Nummernund Buchstaben auf unterschiedlichen Segelseiten;

(5) mit nicht weniger als 20 mm vertikalem Abstand zwischen Klassenzeichen auf unterschiedlichen Segelseiten.

Jedoch können symmetrische oder umgedrehte Klassenzeichen Rücken an Rücken positioniert sein.

(b) Auf dem Großsegel müssen Segelnummern positioniert sein

(1) unterhalb des Klassenzeichens;

(2) oberhalb der Linie die senkrecht zum Vorliek durch den Viertelpunkt des Achterlieks verläuft;

(3) oberhalb der Nationalitätsbuchstaben;

(4) mit ausreichend Abstand vor der Segelnummer um dort eine „1“ davor setzen zu können.

G1.6 Ausnahmen
(a) Wo die Größe eines Segels es nicht zulässt, Regel G1.2, Nationalitätsbuchstaben, zu genügen, müssen Ausnahmen der Regel G1.2, G1.4, und G1.5 in der folgenden Prioritäts-Reihenfolge erfolgen. Nationalitätsbuchstaben müssen

(1) weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20mm senkrecht unterhalb der Segelnummern angebracht werden;

(2) auf unterschiedlichen Seiten des Segels weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20 mm voneinander entfernt angebracht werden;

(3) in der Höhe auf weniger als 45 mm aber nicht weniger als 40 mm verringert werden;

(4) weggelassen werden.

(b) Wo die Größe eines Segels es nicht zulässt, Regel G1.3, Segelnummern, einzuhalten, müssen Ausnahmen der Regel G1.4 und G1.5 in der folgenden Prioritäts-Reihenfolge erfolgen. Segelnummern müssen

(1) über die spezifizierte Linie hinausreichen;

(2) auf unterschiedlichen Seiten des Segels weniger als 30 mm aber nicht weniger als 20 mm voneinander entfernt angebracht werden;

(3) in der Höhe auf weniger als 90 mm aber nicht weniger als 80 mm verringert werden;

(4) auf allen außer auf dem größten Segel weggelassen werden;

(5) in der Höhe soweit verkleinert werden, bis sie in das größte Segel passen.