29 Rückrufe

29.1 Einzelrückruf

Befindet sich beim Startsignal eines Bootes irgendein Teil seines Bootskörpers, der Mannschaft oder der Ausrüstung auf der Bahnseite der Startlinie oder unterliegt es Regel 30.1, muss das Wettfahrtkomitee unverzüglich die Flagge X mit einem Schallsignal zeigen. Die Flagge muss gezeigt bleiben, bis alle betroffenen Boote vollständig auf die Vorstartseite der Startlinie oder einer ihrer Verlängerungen gesegelt sind und, falls nötig, ihren Verpflichtungen nach Regel 30.1 nachgekommen sind, aber nicht später als vier Minuten nach dem Startsignal oder eine Minute vor einem späteren Startsignal, je nachdem, was früher ist. Wenn Regel 30.3 oder 30.4 gilt, gilt diese Regel nicht.

29.2 Allgemeiner Rückruf

Wenn das Wettfahrtkomitee beim Startsignal Boote, die auf der Bahnseite der Startlinie sind oder für die Regel 30 gilt, nicht identifizieren kann oder wenn ein Fehler im Startverfahren vorgekommen ist, kann das Wettfahrtkomitee einen allgemeinen Rückruf anzeigen (Zeigen des Ersten Hilfsstanders mit zwei Schallsignalen). Das Ankündigungssignal für einen neuen Start der zurückgerufenen Klasse muss 1 Minute nach dem Niederholen des Ersten Hilfsstanders gegeben werden (1 Schallsignal), und die Starts für nachfolgende Klassen folgen diesem neuen Start.