28 Absegeln der Bahn

28.1 Ein Boot muss starten, jede Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite in der richtigen Reihenfolge passieren und durch das Ziel gehen, so dass eine Schnur, die seine Spur nach dem Starten und bis zum Zieldurchgang darstellt, straff gezogen
(a) auf der richtigen Seite jeder Bahnmarke liegt,
(b) alle zu rundenden Bahnmarke berührt und
(c) zwischen den Bahnmarken eines Tors, aus der Richtung der vorherigen Bahnmarke kommend hindurchführt.
Es kann Fehler korrigieren, um dieser Regel zu entsprechen. Nach dem Zieldurchgang braucht ein Boot die Ziellinie nicht vollständig zu durchsegeln.

28.2 Ein Boot darf eine Bahnmarke, die den Schenkel, auf dem es segelt, nicht beginnt, begrenzt oder beendet, auf einer beliebigen Seite lassen. Es muss jedoch eine Startbahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite lassen, wenn es sich von der Vorstartseite her der Startlinie nähert, um zu starten.