28 Absegeln der Bahn

28.1 Ein Boot muss starten, die Bahn absegeln und dann durch das Ziel gehen. Während es das tut, darf es eine Bahnmarke auf beliebiger Seite lassen, die den Schenkel auf dem es segelt weder beginnt, begrenzt noch beendet. Nach dem Zieldurchgang muss es die Ziellinie nicht vollständig durchsegeln.

28.2 Ein Boot kann jeden Fehler beim absegeln der Bahn korrigieren, sofern es noch nicht durchs Ziel gegangen ist.