28 Absegeln der Bahn

28.1 Ein Boot muss starten, jede Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite in der richtigen Reihenfolge passieren und durch das Ziel gehen, so dass eine Schnur, die sein Kielwasser nach dem Starten und bis zum Zieldurchgang darstellt, straffgezogen auf der richtigen Seite jeder Bahnmarke liegt und alle zu rundenden Bahnmarke berührt. Es kann Fehler korrigieren, um dieser Regel zu entsprechen. Nach dem Zieldurchgang braucht ein Boot die Ziellinie nicht vollständig zu durchsegeln.

28.2 Ein Boot darf eine Bahnmarke, die den Schenkel, auf dem es segelt, nicht beginnt, begrenzt oder beendet, auf einer beliebigen Seite lassen. Es muss jedoch eine Startbahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite lassen, wenn es sich von der Vorstartseite her der Startlinie nähert, um zu starten.