88 Nationale Vorschriften

88.1 Geltende Vorschriften
Für eine Veranstaltung gelten die Vorschriften des Nationalen Verbandes, dem der Veranstalter nach Regel 89.1 angehört. Wenn jedoch die Boote während der Wettfahrt die Gewässer von mehr als einem Nationalen Verband passieren, müssen die Ausschreibung oder Segelanweisungen die gültigen Vorschriften angeben und festlegen, wann diese gelten.

88.2 Änderung von Vorschriften
Die Ausschreibung oder Segelanweisungen können eine Vorschrift ändern. Ein Nationaler Verband kann jedoch Änderungen seiner Vorschriften durch eine Vorschrift für diese Regel einschränken, vorausgesetzt, die World Sailing genehmigt den Antrag, dies zu tun. Die eingeschränkten Vorschriften dürfen nicht durch die Segelanweisungen geändert werden.

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 88.2: Die Zusätze dieser Nationalen Verbände zu den Wettfahrtregeln – Segeln – dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den zuständigen nationalen Verband geändert werden. Die Einschränkung von Änderungen anderer Vorschriften wird in diesen Vorschriften selbst geregelt.