89 Wettfahrtleitung; Segelanweisungen; Wertung

89.1 WETTFAHRTLEITUNG

Die Wettfahrtleitung führt Wettfahrten nach Weisung des Veranstalters und in Übereinstimmung mit den Regeln durch.

89.2 SEGELANWEISUNGEN

(a) Der Wettfahrtleitung veröffentlicht schriftliche Segelanweisungen, die Regel J2 entsprechen.

(b) Die Segelanweisungen für eine internationale Veranstaltung müssen die anzuwendenden Vorschriften des Nationalen Verbandes in englischer Sprache enthalten.

(c) Änderungen der Segelanweisungen müssen schriftlich erfolgen und innerhalb der geforderten Zeit an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt werden oder, auf dem Wasser, jedem Boot vor seinem Ankündigungssignal mitgeteilt werden. Mündlich dürfen Änderungen nur auf dem Wasser bekannt gegeben werden und nur, wenn das Verfahren in den Segelanweisungen festgelegt ist.

89.3 WERTUNG

(a) Die Wettfahrtleitung muss eine Wettfahrt oder Wettfahrtserie unter Verwendung des Low-Point-Systems gemäß Anhang A werten, wenn nicht die Segelanweisungen das Bonus-Point-System oder eine anderes System vorschreiben. Eine Wettfahrt muss gewertet werden, wenn sie nicht abgebrochen wird und wenn ein Boot die Bahn in Übereinstimmung mit Regel 28.1 absegelt und innerhalb des evtl. vorgegebenen Zeitlimits durch das Ziel geht, auch dann, wenn es nach dem Zieldurchgang aufgibt oder disqualifiziert wird.

(b) Sieht ein Wertungssystem vor, dass eine oder mehrere Wettfahrtwertungen aus der Gesamtwertung eines Bootes gestrichen werden, darf die Disqualifikation nach Regel 2, nach Regel 30.3 vorletzter Satz, nach Regel 42 bei Gültigkeit der Regel 67, P2.2 oder P2.3 sowie nach Regel 69.1(b)(2) nicht gestrichen werden. Stattdessen muss die nächst schlechteste Wertung gestrichen werden.