Anhang J - Ausschreibung einer Wettfahrt und Segelanweisungen

Siehe Regel 89.2 und 90.2. In diesem Anhang schließt der Ausdruck „Wettfahrt“ eine Wettfahrt oder Wettfahrtserie ein.
Eine Regel in der Ausschreibung braucht nicht in den Segelanweisungen wiederholt werden.

Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass kein Konflikt zwischen Regeln in der Ausschreibung, den Segelanweisungen oder anderen für die Veranstaltung geltenden Dokumenten besteht.

J1 Inhalt der Ausschreibung

J1.1
Die Ausschreibung muss folgende Angaben erhalten:

(1) Name, Ort und Zeiten der Wettfahrten, Name des Veranstalters;

(2) dass die Veranstaltung den Regeln unterliegt, wie sie in den Wettfahrtregeln – Segeln festgelegt sind;

(3) eine Auflistung aller Unterlagen, die für die Veranstaltung maßgeblich sind (z. B. die Ausrüstungsregeln, soweit sie angewendet werden) mit der Angabe, wo und wie eine solche Unterlage oder eine elktronische Kopie davon erhalten werden kann;

(4) die teilnehmende(n) Klasse(n), verwendete Ausgleichs- oder Rennwertsysteme und die Klassen, für die sie gelten, Meldebedingungen sowie etwaige Teilnahmebeschränkungen;

(5) Vorgehen und Zeitangaben für die Registrierung und Meldung, einschließlich aller Gebühren und Fritsten.

(6) Zeitangaben für die Ankündigungssignale der Übungswettfahrt, sofern eine angesetzt ist und der ersten Wettfahrt und, falls bekannt, auch der folgenden Wettfahrten.

J1.2
Die Ausschreibung muss alle nachstehenden Punkte enthalten, die gelten :

(1) Zeiten oder Verfahren für Ausrüstungskontrollen oder Veranstaltungs - Vermessung oder Anforderungen bezüglich Vermessungsbescheinigungen, Handicaps oder Rennwertnachweisen;

(2) Änderungen der Wettfahrtregeln durch World Sailing nach Regel 86.2 genehmigt wurden, mit ausdrücklichem Verweis zu jeder Regel und Angabe der Änderung (und einschließlich der Erklärung von World Sailing welche die Änderung genehmigt);

(3) Änderungen der Klassenregeln, wie unter Regel 87 erlaubt mit ausdrücklichem Verweis zu jeder Regel und Angabe der Änderung.

(4) Kategoriesierungs- oder Klassifizierungs-Anforderungen, die einige oder alle Teilnehmer erfüllen müssen
(a) für Segler Kategoriesierung (siehe Regel 79 und World Sailing Verordnung Segler- Categoriization-Code, oder
(b) für funktionsbezogene Klassifizierung für Para World Sailing Veranstaltungen (siehe World Sailing Para Klassifizierungs Regeln);

(5) dass von den Booten verlangt wird, vom Veranstalter ausgewählte und gestellte Werbung anzubringen (siehe Regel 6 und World Sailing Advertising Code), sowie andere Informationen in Zusammenhang mit Werbung;

(6) wenn Meldungen aus anderen Nationen erwartet werden, alle nationalen Vorschriften, die eine zusätzliche Vorbereitung erfordern (siehe Regel 88);

(7) Vorschriften die gelten, wenn Boote in einer Wettfahrt durch die Gewässer von mehr als einem Nationalen Verband segeln und wann diese gelten (siehe Regel 88.1)

(8) alternative Kommunikationsformen, die anstatt von Zurufen nach Regel 20 verlangt sind (siehe Regel 20.4(b))

(9) alle Änderungen für Gewichtsbeschränkungen bei Kleidung und Ausrüstung von Teilnehmern wie in Regel 50.1(b) erlaubt.

(10) Alle Erfordernisse, die notwendig sind um mit den Datenschutz-Gesetzen, die für die Veranstaltung gelten, zu genügen;

(11) ein von dem Eigner bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnendes Meldeformular, das sinngemäß folgende Formulierung enthält: „Ich verpflichte mich zur Beachtung der Wettfahrtregeln – Segeln sowie aller sonstigen für die Veranstaltung geltenden Regeln;

(12) Ersetzen der Regeln von Teil 2 durch die Wegerechtsregeln der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See oder durch sonstige staatliche Wegerechtsvorschriften unter Angabe von Zeit(en) und Ort(en) für deren Anwendung und vom Wettfahrtkomitee verwendete Nachtsignale;

J1.3 Die Ausschreibung muss alle der nachstehenden Punkte enthalten, die gelten und den Teilnehmern eine Entscheidungshilfe bieten, ob sie an der Veranstaltung teilnehmen oder ihnen andere Informationen vermitteln, die sie benötigen bevor die Segelanweisungen erhältlich sind:

(1) Änderungen der Wettfahrtregeln wie durch Regel 86 erlaubt mit ausdrücklichem Verweis zu jeder Regel und Angabe der Änderung

(2) Änderungen der nationalen Vorschriften (siehe Regel 88.2);

(3) Zeit und Ort wie die Segelanweisungen erhältlich sind;

(4) Eine generelle der Bahnn oder Typ von Bahnen, die gesegelt werden sollen;

(5) das Wertungssystem, falls nicht das Low-Point System gemäß Anhang A verwendet werden soll, einschließlich eines Verweises zu den Klassenregeln oder anderen Regeln, die für die Veranstaltung gelten. Gibt die Anzahl der vorgesehenen Wettfahrten und die Mindestzahl von abgeschlossen Wettfahrten an, um eine Wettfahrtserie werten zu können. Lege fest, dass Regel A5.3 gilt wenn für eine Serie die Anzahl der Starter erheblich schwanken kannö

(6) eine andere Strafe als die Zwei-Drehungen-Strafe bei einem Verstoß gegen eine Regel aus Teil 2;

(7) die Zeit nach der am letzten geplanten Wettfahrttag kein Ankündigungssignal gegeben wird;

(8) Ausschluss des Rechts auf Berufung gemäß Regel 70.5;

(9) für gecharterte oder geliehene Boote, ob Regel G3 gilt;

(10) Preise.

J2 Inhalt der Segelanweisungen
J2.1
Sofern nicht in der Ausschreibung enthalten müssen die Segelanweisungen folgende Angaben enthalten:

(1) die Information in den Regeln J1.3(1), (2) und (5) und falls zutreffend den Regeln J1.3(6), (7), (8), (9) and (10);

(2) den Zeitplan der Wettfahrten, die teilnehmenden Klassen und die Zeiten der Ankündigungssignale für jede Klasse;

(3) eine vollständige Beschreibung der zu segelnde(n) Bahn(en) oder eine Liste von Bahnmarken, aus denen die Bahn gewählt wird, und ggf. die Angabe, wie die Bahnen angezeigt werden;

(4) die Beschreibung der Bahnmarken, einschließlich der Start- und der Ziel-Bahnmarken, mit Festlegung der Reihenfolge in der die Bahnmarken zu passieren sind sowie die Seite, an der jede zu lassen ist, und Kennzeichnung aller Bahnmarken, die zu runden sind (siehe Definition Absegeln der Bahn);

(5) die Beschreibung der Start- und Ziellinie, der Klassenflaggen sowie weiterer spezieller verwendeter Signale;

(6) ein eventuell vorgesehenes Zeitlimit für den Zieldurchgang des ersten Bootes (siehe Regel 35);

(7) der (die) Ort(e) der Tafel(n) für Bekanntmachungen oder die Adresse der Online-Tafel für Bekanntmachungen; den Ort des Wettfahrtbüros.

J2.2
Sofern nicht in der Ausschreibung enthalten müssen die Segelanweisungen diejenigen der folgenden Punkte enthalten, die gelten:

(1) ob Anhang P gilt;

(2) wenn angebracht, bei einer Veranstaltung, bei der Meldungen aus anderen Nationen erwartet werden, eine englische Version der geltenden nationalenVorschriften;

(3) Verfahren für Änderungen der Segelanweisungen;

(4) Verfahren wie Änderungen der Segelanweisungen mündlich auf dem Wasser gegeben werden (siehe Regel 90.2(c));

(5) Sicherheitsvorkehrungen wie Anforderungen und Signale für persönliche Auftriebsmittel, Anmeldung in der Startzone sowie Abmeldung und Rückmeldung an Land;

(6) Signale an Land, Standort der Signalanlage(n);

(7) Einschränkungen im Hinblick auf Änderungen an Booten, die durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden;

(8) wann und unter welchen Umständen Vortrieb nach Regel 42.3(i) erlaubt ist;

(9) Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Teambooten, Plastikbehältern, Funkgeräten usw.; Müllentsorgung, des „Aus-dem-Wasser-Nehmens“ und der Gewährung von Hilfe von außen für ein Boot, das sich nicht in einer Wettfahrt befindet;

(10) Regattagebiet (möglichst mit Karte);

(11) Lage der Startzone und jegliche Einschränkungen beim Eintritt in diese;

(12) besondere Verfahren bzw. Signale für Einzel- oder allgemeinen Rückruf;

(13) ungefähre Länge der Bahn; ungefähre Länge der Kreuzstrecken;

(14) spezielle Verfahren oder Signale für die Änderung eines Bahnschenkels (siehe Regel 33);

(15) Beschreibung aller Gegenstände, Gebiete oder Linien, die vom Wettfahrtkomitee als Hindernis gekennzeichnet sind (siehe Definition Hindernis) und alle Einschränkungen für das hineinfahren in ein solches Gebiet oder das Überfahren einer solchen Linie;

(16) Boote, die auf Positionen von Bahnmarken hinweisen;

(17) besondere Verfahren für Bahnabkürzungen bzw. für den Zieldurchgang nach Bahnabkürzung;

(18) gegebenenfalls das Zeitfenster für den Zieldurchgang anderer Boote als das erste Boot und andere Zeitlimits oder Zeitvorgaben die für Boote in der Wettfahrt gelten. ;

(19) Erfordernis von Erklärungen;

(20) Zeitvergütungen;

(21) Fristen, Ort von Anhörungen, und spezielle Verfahren für Proteste, Anträge auf Wiedergutmachung oder Anträge auf Wiederaufnahme;

(22) sofern verlangt, die Zustimmung des Nationalen Verbandes zur Ernennung einer Internationalen Jury gemäß Regel 91(b);

(23) bei Gültigkeit von Regel N1.4(b) das Zeitlimit für die Beantragung einer Anhörung nach dieser Regel, wenn dies anders als 30 Minuten ist;

(24) sofern nach Regel 70.3 verlangt, der Nationale Verband, an den Revisionen und Anträge zu senden sind;

(25) Ersetzen von Teilnehmern;

(26) die Mindestanzahl von Booten, die im Startgebiet erscheinen müssen, damit eine Wettfahrt gestartet wird;

(27) wann und wo an einem Tag verschobene oder abgebrochene Wettfahrten gesegelt werden;

(28) Gezeiten und Strömungen;

(29) sonstige Verpflichtigungen des Wettfahrtkomitees und Verpflichtungen der Boote.