Anhang H- Wiegen von Kleidung und Ausrüstung
Siehe Regel 43. Dieser Anhang darf nicht durch Segelanweisungen oder Vorschriften der Nationalen Verbände verändert werden.
H1
Die Teile der zu wiegenden Kleidung und Ausrüstung eines Teilnehmers müssen
auf einem Wiegegestell angeordnet werden. Nachdem sie mit Wasser gesättigt
sind, müssen die Teile eine Minute lang frei abtropfen, bevor sie gewogen
werden. Das Wiegegestell muss gewährleisten, dass die Teile ähnlich
wie auf Kleiderbügeln hängen, damit das Wasser frei abfließen
kann. Kleidungstaschen mit Wasserablauflöchern, die nicht verschließbar
sind, müssen leer sein; Taschen und Ausrüstung, die das Wasser halten
können, müssen jedoch gefüllt sein.
H2
Liegt das festgestellte Gewicht über dem zulässigen Wert, darf der
Teilnehmer die Gegenstände auf dem Wiegegestell neu anordnen und ein Mitglied
des verantwortlichen Technischen Komitees muss es wieder mit Wasser tränken
und wiegen. Dieses Verfahren darf ein zweites Mal wiederholt werden, wenn das
Gewicht über dem zulässigen Wert liegt.
H3
Ein Teilnehmer, der einen Trockenanzug trägt, kann ein alternatives Verfahren
für das Wiegen wählen.
(a) Der Trockenanzug sowie alle Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die über dem Trockenanzug getragen werden, müssen wie oben beschrieben gewogen werden.
(b) Alle unter dem Trockenanzug getragenen Kleidungsstücke müssen, wie sie in einer Wettfahrt getragen wurden, also ohne Abtropfen, gewogen werden.
(c) Beide ermittelten Gewichte müssen addiert werden.