Anhang G – Kennzeichnung auf Segeln

Siehe Regel 77

G1 Boote Internationaler Klassen der ISAF

G1.1 KENNZEICHNUNG

Jedes Boot einer Internationalen Klasse oder Anerkannten Klasse der ISAF muss in seinem Großsegel und, wie in Regel G1.3 (d) und (e) nur für Buchstaben und Zahlen vorgesehen, in seinem Spinnaker und Vorsegel führen:

(a) das Klassenzeichen seiner Klasse,

(b) die Nationalitätsbuchstaben, die seinen Nationalen Verband gem. der nachstehenden Auflistung kennzeichnen, bei allen internationalen Veranstaltungen, außer wenn die Boote für alle Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Internationale Veranstaltungen im Sinne dieser Regel sind Veranstaltungen der ISAF, Welt- und Kontinental-Meisterschaften und Veranstaltungen, die in ihrer Ausschreibung und den Segelanweisungen als internationale Veranstaltungen beschrieben sind;

(c) eine Segelnummer aus nicht mehr als vier Ziffern, die ihm von seinem Nationalen Verband oder - falls die Klassenvorschriften dies vorschreiben - durch seine internationale Klassenvereinigung zugeteilt ist. Die Beschränkung auf vier Ziffern gilt nicht für Klassen, deren Mitgliedschaft bei oder Anerkennung durch die ISAF vor dem 1. April 1997 in Kraft trat. Alternativ, falls die Klassenvorschriften dies gestatten, kann die für die Vergabe zuständige Stelle einem Eigner eine persönliche Segelnummer zuteilen, die dann auf allen ihm gehörenden Booten der betreffenden Klasse geführt wird.

Vor dem 31. März 1999 vermessene Segel müssen der Regel G1.1 oder den Regeln, die zum Zeitpunkt der Vermessung gültig waren, entsprechen.

Kenn-zeichen:

Land

Kenn-zeichen:

Land

       

ALG

Algerien

KAZ

Kasachstan

AHO

Niederländische Antillen

KEN

Kenia

AND

Andorra

   

ANG

Angola

KOR

Südkorea

ANT

Antigua

KUW

Kuwait

ARG

Argentinien

LAT

Lettland

ASA

Amerikanisch Samoa

LBA

Libyen

AUS

Australien

LCA

St. Lucia

AUT

Österreich

LIB

Libanon

AZE

Aserbaidschan

LIE

Liechtenstein

BAH

Bahamas

LTU

Litauen

BAR

Barbados

LUX

Luxemburg

BEL

Belgien

MAR

Marokko

BER

Bermudas

MAS

Malaysia

BLR

Weißrußland

MDA

Moldawien

BRA

Brasilien

MEX

Mexiko

   

MKD

Mazedonien

BRN

Bahrain

MLT

Malta

   

MON

Monaco

BUL

Bulgarien

MRI

Mauritius

CAN

Kanada

MYA

Myanmar

CAY

Kaiman-Inseln

NAM

Namibia

CHI

Chile

NED

Niederlande

CHN

China

NGR

Nigeria

COK

Cook-Inseln

NOR

Norwegen

COL

Kolumbien

NZL

Neuseeland

CRO

Kroatien

PAK

Pakistan

CUB

Kuba

PAR

Paraguay

CYP

Zypern

PER

Peru

CZE

Tschechische Republik

PHI

Philippinen

DEN

Dänemark

PNG

Papua-Neuguinea

DOM

Dominikanische Republik

POL

Polen

ECU

Ecuador

POR

Portugal

EGY

Ägypten

PUR

Puerto-Rico

ESA

El Salvador

QAT

Katar

ESP

Spanien

ROM

Rumänien

   

RSA

Südafrika

EST

Estland

RUS

Russland

FIJ

Fidschi

SAM

Samoa

FIN

Finnland

SEY

Seychellen

FRA

Frankreich

SIN

Singapur

FSM

Mikronesien

SLO

Slowenien

   

SMR

San Marino

   

SOL

Salomonen

GBR

Großbritannien

SRI

Sri-Lanka

       

GER

Deutschland

SUI

Schweiz

GRE

Griechenland

SVK

Slowakische Republik

GRN

Grenada

SWE

Schweden

GUA

Guatemala

TAH

Tahiti

GUM

Guam

THA

Thailand

HKG

Hong-Kong

TPE

Taiwan

HUN

Ungarn

TRI

Trinidad-Tobago

INA

Indonesien

TUN

Tunesien

IND

Indien

TUR

Türkei

IRL

Irland

UAE

Vereinigte Arabische Emirate

ISL

Island

UKR

Ukraine

ISR

Israel

URU

Uruguay

   

USA

Vereinigte Staaten von Amerika

ITA

Italien

   

IVB

Britische Jungferninseln

VEN

Venezuela

JAM

Jamaika

YUG

Jugoslawien

JPN

Japan

ZIM

Simbabwe

G1.2 SPEZIFIKATIONEN

(a) Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen aus Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehen, gut lesbar und von der gleichen Farbe sein.

Kommerziell erhältliche Schriftzeichen, die die gleiche oder bessere Lesbarkeit als HELVETICA ergeben, sind erlaubt.

(b) Die Höhe der Schriftzeichen und der minimale Abstand zwischen benachbarten Schriftzeichen auf der gleichen und der entgegengesetzten Seite des Segels muss in folgendem Verhältnis zur LüA des Bootes stehen:

Länge über alles
Minimale Höhe

minimaler Abstand zwischen Nummern und Buchstaben oder Segelliek

unter 3,5 m
230 mm
45 mm
3,5 m - 8,5 m
300 mm
60 mm
8,5 m - 11 m
375 mm
75 mm
über 11 m
450 mm
90 mm

G1.3 ANBRINGUNG

Klassenzeichen, Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen wie folgt angebracht sein:

(a) Außer wie in Regel G1.3(d) und G1.3(e) vorgesehen, sind Klassenzeichen, Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern möglichst vollständig oberhalb eines Kreisbogens anzubringen, dessen Mittelpunkt der Kopf ist und dessen Radius 60% der Länge des Achterlieks beträgt. Sie müssen auf beiden Seiten des Segels in unterschiedlicher Höhe angebracht sein, an Steuerbord höher als an Backbord.

(b) Die Klassenzeichen müssen oberhalb der Nationalitätsbuchstaben angebracht sein. Wenn die Klassenzeichen beim Aufeinanderlegen Rücken an Rücken identisch sind, dürfen sie so angebracht werden.

(c ) Nationalitätsbuchstaben sind oberhalb der Segelnummern anzubringen.

(d) Die Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen auf der Vorderseite eines Spinnakers und können auch auf beiden Seiten angebracht werden. Sie müssen vollständig unterhalb eines Kreisbogens angebracht sein, dessen Mittelpunkt der Kopf des Spinnakers ist und dessen Radius 40 % der Länge vom Kopf zur Mitte des Unterlieks beträgt. Sie sollten sich ferner nach Möglichkeit vollständig oberhalb eines Kreisbogens befinden, dessen Radius 60 % der Länge vom Kopf zur Mitte des Unterlieks beträgt.

(e) Die Nationalitätsbuchstaben und Segelnummern müssen auf beiden Seiten eines Vorsegels angebracht werden, dessen Schothorn sich um 30 % oder mehr der Unterliekslänge des Großsegels hinter den Mast ziehen lässt. Sie müssen ganz unterhalb eines Kreisbogens angebracht sein, dessen Mittelpunkt der Kopf ist und dessen Radius die halbe Länge des Vorlieks beträgt, und möglichst ganz oberhalb eines Kreisbogens, dessen Radius 75 % der Länge des Vorlieks beträgt.

 

G2 Andere Boote

Andere Boote müssen den Vorschriften ihres Nationalen Verbandes oder ihrer Klasse bezüglich Zuteilung, Führung und Größe der Klassenzeichen, Buchstaben und Ziffern entsprechen. Diese Vorschriften müssen, wenn möglich, mit den obigen Forderungen übereinstimmen.

G3 Gecharterte oder geliehene Boote

Enthält die Ausschreibung der Wettfahrt oder die Segelanweisungen eine entsprechende Vorschrift, darf ein für eine Veranstaltung gechartertes oder geliehenes Boot Nationalitätsbuchstaben oder Segelnummern führen, die den Klassenvorschriften nicht entsprechen.

G4 Verwarnungen und Strafen

Ermittelt ein Schiedsgericht, dass ein Boot eine Regel dieses Anhangs verletzt hat, muss es entweder das Boot verwarnen und ihm Zeit geben, der Regel zu entsprechen, oder es bestrafen.

G5 Änderungen durch die Klassenregeln

Klassen der ISAF können Regeln dieses Anhangs ändern, wenn die ISAF vorher die Änderungen gebilligt hat.