19 Raum zum Passieren eines Hindernisses
19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen zwei Booten an einem Hinderniss,
außer
(a) wenn das Hindernis eine Bahnmarke
ist, das die Boote an der gleichen Seite lassen müssen, oder
(b) Wenn Regel 18 zwischen den Booten gilt und das
Hindernis ist ein anderes Boot, das mit jedem von ihnen überlappt.
Allerdings gilt an einem ausgedehnten Hindernis immer Regel 19 und nicht Regel
18.
19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht kann wählen, auf welcher Seite es ein Hindernis
passieren will.
(b) Überlappen Boote, muss das
außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen
ihm und dem Hindernis geben, außer
es ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Überlappung
dazu nicht in der Lage gewesen.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis
und erhält ein Boot, das klar achteraus war und verpflichtet war, sich
freizuhalten, eine Überlappung
zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis
und ist zum Zeitpunkt des Beginns der Überlappung
kein Raum für es um dazwischen zu passieren,
(1) hat es keinen Anspruch auf Raum nach Regel 19.2(b) und
(2) muss es sich freihalten während
die Boote weiterhin überlappen,
und die Regeln 10 und 11 gelten
nicht.