27 Weitere Maßnahmen der Wettfahrtleitung vor dem Startsignal

27.1 Spätestens bis zum Ankündigungssignal muss die Wettfahrtleitung die abzusegelnde Bahn signalisieren oder anderweitig bekannt geben, wenn die Segelanweisungen die Bahn nicht festgelegt haben. Sie darf ein Bahnsignal durch ein anderes ersetzen sowie anzeigen, dass persönliche Auftriebsmittel anzulegen sind (Setzen der Flagge Y mit einem Schallsignal).

27.2 Spätestens bis zum Vorbereitungssignal darf die Wettfahrtleitung eine Start-Bahnmarke verlegen.

27.3 Vor dem Startsignal darf die Wettfahrtleitung eine Wettfahrt aus beliebigen Gründen verschieben (Setzen der Flagge AP, AP über H oder AP über A mit zwei Schallsignalen) oder abbrechen (Setzen der Flagge N über H oder N über A mit drei Schallsignalen).