41 Hilfe von außen

Ein Boot darf keinerlei Hilfe von außen erhalten, ausgenommen

(a) Hilfe für ein Besatzungsmitglied, das krank, verletzt oder in Gefahr ist;

(b) nach einer Kollision Hilfe von der Besatzung des anderen Fahrzeuges, um frei zu kommen;

(c) Hilfe in Form von Informationen, die allen Booten frei zur Verfügung stehen;

(d) unverlangte Informationen aus einer nicht interessierten Quelle, z. B. von einem anderen Boot in derselben Wettfahrt.

Jedoch kann gegen ein Boot, das durch die Hilfe gemäß Regel 41(a) einen erheblichen Vorteil in einer Wettfahrt erhält, protestiert werden und es kann bestraft werden. Eine solche Strafe kann geringer sein als Disqualifikation.