56 Nebelsignale und Lichterführung; Verkehrstrennungsgebiete

56.1 Wenn so ausgerüstet, muss jedes Boot Nebelsignale geben und Lichter führen, wie sie von den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR) oder geltenden behördlichen Vorschriften vorgeschrieben sind.

56.2 Ein Boot muss Regel 10 – Verkehrstrennungsgebiete - der KVR beachten.

Anmerkung: Anhang TS, Traffic Separation Schemes, ist erhältlich auf der Webseite von World Sailing. Die Ausschreibung kann Regel 56.2 ändern, indem sie festlegt, dass Abschnitt A, Abschnitt B oder Abschnitt C von Anhang TS gelten.