Teil 5 - Proteste, Wiedergutmachung, Anhörungen, Fehlverhalten und Berufungen
Ein Formular zur Beantragung einer Anhörung und ein
Formular für die Entscheidung sind auf der World Sailing Webseite abrufbar
unter: www.sailing.org/racingrules.
DieWettfahrtregeln Segeln verlangen nicht den Gebrauch eines speziellen Formularszur
Beantragung einer Anhörung.
Abschnitt A - Proteste; Wiedergutmachung; Unterstützende Personen
Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Teil 5 Abschnitt A: Für die Entgegennahme eines Protestes darf keine Gebühr verlangt werden.
60 Proteste;
60.1 Das Recht zu protestieren;
Ein Boot oder Komitee können gegen ein Boot protestieren.
60.2 Absicht zu Protestieren
(a) Wenn ein Protest einen Vorfall betrifft, den der Protestierende im Wettfahrtgebiet
beobachtet hat:
(1) wenn der Protestierende ein Boot ist, muss es „Protest“ rufen
und sofern seine Rumpflänge größer als 6 Meter ist, deutlich
sichtbar eine rote Flagge zeigen, wobei beide Handlungen bei der ersten zumutbaren
Gelegenheit erfolgen müssen. Es muss die Flagge gezeigt lassen, bis es
sich nicht mehr in einer Wettfahrt befindet.
(2) wenn der Protestierende ein Komitee ist, muss es das Boot nach der Wettfahrt
innerhalb der Protestfrist über seine Absicht gegen es zu protestieren
zu informieren.
(b) Wenn jedoch
(1) der Protestgegner zum Zeitpunkt des Vorfalls außer Rufweite ist,
(2) der Vorfall ein Fehler beim Absegeln der Bahn war,
(3) der Vorfall vom Protestierenden nicht im Wettfahrtgebiet beobachtet wurde,
oder
(4) ein Protestkomitee entscheidet , gegen ein Boot nach Regel 60.4(c) zu protestieren,
dann ist die einzigen Anforderung an den Protestierenden, den Protestgegner
bei der ersten zumutbaren Gelegenheit über seine Protestabsicht zu informieren.
(c) wenn es zum Zeitpunkt des Vorfalls für das protestierende Boot klar erkennbar ist, dass ein Crewmitglied von einer der Mannschaften in Gefahr befindet oder verletzt hat oder ein erheblicher Schaden entstanden ist, gelten Regeln 60.2(a) und 60.2(b) nicht, aber es muss versuchen, das andere Boot innerhalb der Protestfrist zu informieren.
(d) Ein Komitee kann ein Boot über seine Protestabsicht durch einen Aushang an der Tafel für Bekanntmachungen informieren.
60.3 Einreichung eines Protestes
(a) Wenn ein Protest eingereicht wird, muss
er in Schriftform sein und den Protestführer, den Protestgegner sowie den
Vorfall;enthalten
(b) Ein Protest muss im Wettfahrtbüro
(oder durch eine andere in den Segelanweisungen festgelegte Methode) innerhalb
der Protestfrist eingereicht werden, außer das Protestkomitee entscheidet,
dass es gute Gründe gibt, die Zeit zu verlängern. Die Protestfrist
ist
(1) für Proteste, die auf einem Vorfall beruhen, der im Wettfahrtgebiet
beobachtet wurde, zwei Stunden nachdem das letzte Boot in der Wettfahrt durchs
Ziel ging, oder
(2) für andere Proteste zwei Stunden nachdem für den Protestführer
die relevante Information verfügbar war.
Wenn jedoch die Segelanweisungen eine andere Protestfrist festlegen, so gilt
diese.
60.4 Protest Gültigkeit
(a) Ein Protest ist ungültig
(1) wenn er nicht der Definition Protest oder den Regeln 60.2 und 60.3 entspricht,
(2) wenn er von einem Boot ist, das einen Verstoß gegen eine Regel des
Teils 2 oder 31 vorwirft, es aber nicht in den Vorfall verwickelt ist oder ihn
gesehen hat, oder
(3) sofern es einen Verstoß gegen Regel 69 oder
eine der in Regel 6 genannten Regulationen betrifft,
außer die Regulation selbst erlaubt es.
(b) Ein Protest ist auch ungültig, wenn er von einem Komitee
stammt und auf Informationen beruht aus
(1) einem Antrag auf Wiedergutmachung,
(2) einem ungültigen Protest, oder
(3) aus einem Bericht einer Person mit einem Interessenkonflikt,
(außer dem Vertreter des Bootes selbst).
(c) Jedoch gilt Regel 60(b) nicht für einen Protest von
(1) einem Protestkomitee wenn es erfährt, dass ein Vorfall, in den das
Boot verwickelt war, eine Verletzung oder einen erheblichen Schaden zur Folge
gehabt haben könnte,
(2) einem Protestkomitee wenn es während der Anhörung eines gültigen
Protestes erfährt, dass ein Boot, obwohl es nicht Partei einer Anhörung
ist, in den Vorfall verwickelt war und gegen eine Regel
verstoßen haben könnte, oder
(3) einem Technischen Komitee wenn es zunächst eine Kontrolle durchgeführt
hat und dann entscheidet, dass ein Boot oder seine Ausrüstung nicht den
Klassenregeln oder Regel 50 entspricht.
60.5 Protest Entscheidungen
(a) Das Protestkomitee muss eine Anhörung wie in Regel 63 gefordert durchführen
und den Protest entscheiden.
(b) Ein Boot darf nur bestraft werden
(1) in einer Anhörung in der es Partei ist,
(2) nach Regel 62.4, 64 oder 69, oder
(3) nach einer Regel, die ausdrücklich festlegt, dass eine Strafe ohne
Anhörung gegeben werden kann.
(c) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Boot gegen
eine Regel verstoßen hat, muss es das Boot disqualifizieren unabhängig
davon ob diese Regel im Protest erwähnt war. Jedoch darf es das Boot nicht
disqualifizieren, wenn
(1) es entlastet ist oder eine andere Strafe gilt,
(2) das Boot eine zutreffende Strafe angenommen hat. In diesem Fall darf es
nicht weiter bestraft werden, es sei denn, die Strafe für den begangenen
Regelverstoß ist eine Disqualifikation, die nicht in der Gesamtwertung
gestrichen werden darf,
(3) die Wettfahrt wieder gestartet oder wieder gesegelt wird, wobei dann Regel
36 gilt, oder
(4) es gegen eine Klassenregel verstoßen hat und Regel 60.5(d) gilt.
Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen,
während es sich nicht in einer Wettfahrt
befand, muss die Strafe für die Wettfahrt gelten, die von der Zeit her
dem Vorfall am nächsten liegt.
(d) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Boot gegen
eine Klassenregel verstoßen hat:
(1) darf es das Boot nicht bestrafen wenn die Abweichungen über die in
den Klassenregeln festgelegten Toleranzen hinaus durch Schaden oder normale
Abnutzung verursacht wurden und die Leistung des Bootes nicht verbessern,
(2) darf das Boot nicht wieder an Wettfahrten teilnehmen, bis die Abweichungen
korrigiert wurden, außer das Protestkomitee stellt fest, dass es keine
zumutbare Gelegenheit gibt oder gegeben hat, das zu tun,
(3) bei einem Verstoß gegen die selbe Regel in früheren Wettfahrten
derselben Veranstaltung kann die Strafe auf all diese Wettfahrten ausgedehnt
werden. Dazu ist kein weiterer Protest notwendig,
und
(4) ein Boot darf ohne Veränderungen am Boot an den folgenden Wettfahrten
teilnehmen, wenn es schriftlich versichert, dass es eine Berufung einlegen will.
Wenn es jedoch keine Berufung einlegt oder der Berufung nicht stattgegeben wird,
muss es ohne eine weitere Anhörung von allen folgenden Wettfahrten, an
denen es teilgenommen hat, disqualifiziert werden.