Teil 5 - Proteste, Wiedergutmachung, Anhörungen, Fehlverhalten und Berufungen

Ein Formular zur Beantragung einer Anhörung und ein Formular für die Entscheidung sind auf der World Sailing Webseite abrufbar unter: www.sailing.org/racingrules.
DieWettfahrtregeln Segeln verlangen nicht den Gebrauch eines speziellen Formularszur Beantragung einer Anhörung.

Abschnitt A - Proteste; Wiedergutmachung; Unterstützende Personen

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Teil 5 Abschnitt A: Für die Entgegennahme eines Protestes darf keine Gebühr verlangt werden.

60 Proteste;
60.1 Das Recht zu protestieren;

Ein Boot oder Komitee können gegen ein Boot protestieren.

60.2 Absicht zu Protestieren
(a) Wenn ein Protest einen Vorfall betrifft, den der Protestierende im Wettfahrtgebiet beobachtet hat:
(1) wenn der Protestierende ein Boot ist, muss es „Protest“ rufen und sofern seine Rumpflänge größer als 6 Meter ist, deutlich sichtbar eine rote Flagge zeigen, wobei beide Handlungen bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen müssen. Es muss die Flagge gezeigt lassen, bis es sich nicht mehr in einer Wettfahrt befindet.
(2) wenn der Protestierende ein Komitee ist, muss es das Boot nach der Wettfahrt innerhalb der Protestfrist über seine Absicht gegen es zu protestieren zu informieren.

(b) Wenn jedoch
(1) der Protestgegner zum Zeitpunkt des Vorfalls außer Rufweite ist,
(2) der Vorfall ein Fehler beim Absegeln der Bahn war,
(3) der Vorfall vom Protestierenden nicht im Wettfahrtgebiet beobachtet wurde, oder
(4) ein Protestkomitee entscheidet , gegen ein Boot nach Regel 60.4(c) zu protestieren,
dann ist die einzigen Anforderung an den Protestierenden, den Protestgegner bei der ersten zumutbaren Gelegenheit über seine Protestabsicht zu informieren.

(c) wenn es zum Zeitpunkt des Vorfalls für das protestierende Boot klar erkennbar ist, dass ein Crewmitglied von einer der Mannschaften in Gefahr befindet oder verletzt hat oder ein erheblicher Schaden entstanden ist, gelten Regeln 60.2(a) und 60.2(b) nicht, aber es muss versuchen, das andere Boot innerhalb der Protestfrist zu informieren.

(d) Ein Komitee kann ein Boot über seine Protestabsicht durch einen Aushang an der Tafel für Bekanntmachungen informieren.

60.3 Einreichung eines Protestes
(a) Wenn ein Protest eingereicht wird, muss er in Schriftform sein und den Protestführer, den Protestgegner sowie den Vorfall;enthalten

(b) Ein Protest muss im Wettfahrtbüro (oder durch eine andere in den Segelanweisungen festgelegte Methode) innerhalb der Protestfrist eingereicht werden, außer das Protestkomitee entscheidet, dass es gute Gründe gibt, die Zeit zu verlängern. Die Protestfrist ist
(1) für Proteste, die auf einem Vorfall beruhen, der im Wettfahrtgebiet beobachtet wurde, zwei Stunden nachdem das letzte Boot in der Wettfahrt durchs Ziel ging, oder
(2) für andere Proteste zwei Stunden nachdem für den Protestführer die relevante Information verfügbar war.
Wenn jedoch die Segelanweisungen eine andere Protestfrist festlegen, so gilt diese.

60.4 Protest Gültigkeit
(a) Ein Protest ist ungültig
(1) wenn er nicht der Definition Protest oder den Regeln 60.2 und 60.3 entspricht,
(2) wenn er von einem Boot ist, das einen Verstoß gegen eine Regel des Teils 2 oder 31 vorwirft, es aber nicht in den Vorfall verwickelt ist oder ihn gesehen hat, oder
(3) sofern es einen Verstoß gegen Regel 69 oder eine der in Regel 6 genannten Regulationen betrifft, außer die Regulation selbst erlaubt es.

(b) Ein Protest ist auch ungültig, wenn er von einem Komitee stammt und auf Informationen beruht aus
(1) einem Antrag auf Wiedergutmachung,
(2) einem ungültigen Protest, oder
(3) aus einem Bericht einer Person mit einem Interessenkonflikt, (außer dem Vertreter des Bootes selbst).

(c) Jedoch gilt Regel 60(b) nicht für einen Protest von
(1) einem Protestkomitee wenn es erfährt, dass ein Vorfall, in den das Boot verwickelt war, eine Verletzung oder einen erheblichen Schaden zur Folge gehabt haben könnte,
(2) einem Protestkomitee wenn es während der Anhörung eines gültigen Protestes erfährt, dass ein Boot, obwohl es nicht Partei einer Anhörung ist, in den Vorfall verwickelt war und gegen eine Regel verstoßen haben könnte, oder
(3) einem Technischen Komitee wenn es zunächst eine Kontrolle durchgeführt hat und dann entscheidet, dass ein Boot oder seine Ausrüstung nicht den Klassenregeln oder Regel 50 entspricht.

60.5 Protest Entscheidungen
(a) Das Protestkomitee muss eine Anhörung wie in Regel 63 gefordert durchführen und den Protest entscheiden.

(b) Ein Boot darf nur bestraft werden
(1) in einer Anhörung in der es Partei ist,
(2) nach Regel 62.4, 64 oder 69, oder
(3) nach einer Regel, die ausdrücklich festlegt, dass eine Strafe ohne Anhörung gegeben werden kann.

(c) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Boot gegen eine Regel verstoßen hat, muss es das Boot disqualifizieren unabhängig davon ob diese Regel im Protest erwähnt war. Jedoch darf es das Boot nicht disqualifizieren, wenn
(1) es entlastet ist oder eine andere Strafe gilt,
(2) das Boot eine zutreffende Strafe angenommen hat. In diesem Fall darf es nicht weiter bestraft werden, es sei denn, die Strafe für den begangenen Regelverstoß ist eine Disqualifikation, die nicht in der Gesamtwertung gestrichen werden darf,
(3) die Wettfahrt wieder gestartet oder wieder gesegelt wird, wobei dann Regel 36 gilt, oder
(4) es gegen eine Klassenregel verstoßen hat und Regel 60.5(d) gilt.
Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen, während es sich nicht in einer Wettfahrt befand, muss die Strafe für die Wettfahrt gelten, die von der Zeit her dem Vorfall am nächsten liegt.

(d) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Boot gegen eine Klassenregel verstoßen hat:
(1) darf es das Boot nicht bestrafen wenn die Abweichungen über die in den Klassenregeln festgelegten Toleranzen hinaus durch Schaden oder normale Abnutzung verursacht wurden und die Leistung des Bootes nicht verbessern,
(2) darf das Boot nicht wieder an Wettfahrten teilnehmen, bis die Abweichungen korrigiert wurden, außer das Protestkomitee stellt fest, dass es keine zumutbare Gelegenheit gibt oder gegeben hat, das zu tun,
(3) bei einem Verstoß gegen die selbe Regel in früheren Wettfahrten derselben Veranstaltung kann die Strafe auf all diese Wettfahrten ausgedehnt werden. Dazu ist kein weiterer Protest notwendig, und
(4) ein Boot darf ohne Veränderungen am Boot an den folgenden Wettfahrten teilnehmen, wenn es schriftlich versichert, dass es eine Berufung einlegen will. Wenn es jedoch keine Berufung einlegt oder der Berufung nicht stattgegeben wird, muss es ohne eine weitere Anhörung von allen folgenden Wettfahrten, an denen es teilgenommen hat, disqualifiziert werden.