62.1 Nach Erhalt eines Berichts eines Bootes oder Komitees oder auf Grund eigener Beobachtung oder Information aus beliebiger Quelle, einschließlich Beweismittel aus einer Anhörung kann das Protestkomitee eine Anhörung einberufen um zu erwägen ob eine Unterstützende Person gegen eine Regel verstoßen hat.
62.2 Wenn das Protestkomitee entscheidet, eine Anhörung anzuberaumen, muss es die Anhörung wie in Regel 63 gefordert durchführen und kann eine Person benennen, die dn Vorwurf vorträgt.
62.3 Wenn das Protestkomitee entscheidet,
dass eine unterstützende Person, die
Partei der Anhörung ist, gegen eine Regel
verstoßen hat, kann es
(a) eine Verwarnung aussprechen,
(b) die Person von der Veranstaltung oder dem Veranstaltungsort ausschließen
oder Sonderrechte oder persönliche Vorteile streichen, oder
(c) andere Maßnahmen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches im
Rahmen der Regeln ergreifen.
62.4 Zusätzlich, wenn das Protestkomitee
entscheidet, dass
(a) Boot einen Wettbewerbsvorteil auf Grund des Regelverstoßes durch die
unterstützende Person erhalten haben
könnte, oder
(b) die unterstützende Person einen
weiteren Regelverstoß begangen hat, nachdem das Protestkomitee als Folge
der vorhergehenden Anhörung das Boot schriftlich verwarnt hat, dass eine
Strafe verhängt werden könnte.
kann das Protestkomitee kann auch ein Boot, das Partei der Anhörung für
den Regelverstoß einer unterstützende
Person war, bestrafen, indem es die Wertung eines Bootes in einer einzelnen
Wettfahrt ändern bis einschließlich einer Disqualifikation.