90 Wettfahrtkomitee; Segelanweisungen; Wertung

90.1 Wettfahrtkomitee

Das Wettfahrtkomitee muss Wettfahrten nach Weisung des Veranstalters und in Übereinstimmung mit den Regeln durchführen.

90.2 Segelanweisungen

(a) Das Wettfahrtkomitee muss schriftliche Segelanweisungen veröffentlichen, die Regel J2 entsprechen.

(b) Wenn bei einer Veranstaltung Meldungen aus anderen Ländern erwartet werden, müssen, falls angemessen, die Segelanweisungen die anzuwendenden nationalen Vorschriften in englischer Sprache enthalten.

(c) Die Segelanweisungen können geändert werden vorausgesegtzt, dass die Änderung schriftlich erfolgt und an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen, vor der in den Segelanweisungen festgesetzten Zeit, ausgehängt werden oder, auf dem Wasser, jedem Boot vor seinem Ankündigungssignal mitgeteilt werden. Mündlich dürfen Änderungen nur auf dem Wasser bekannt gegeben werden und nur, wenn das Verfahren in den Segelanweisungen festgelegt ist.

90.3 Wertung

(a) Das Wettfahrtkomitee muss eine Wettfahrt oder Wettfahrtserie unter Verwendung des Low-Point-Systems gemäß Anhang A werten, wenn nicht die Ausschreibung oder Segelanweisungen ein anderes System vorschreiben. Eine Wettfahrt muss gewertet werden, falls sie nicht abgebrochen wird und wenn ein Boot die Bahn in Übereinstimmung mit Regel 28 absegelt und innerhalb des eventuell vorgegebenen Zeitlimits durch das Ziel geht, auch dann, wenn es nach dem Zieldurchgang aufgibt oder disqualifiziert wird.

(b) Sieht ein Wertungssystem vor, dass eine oder mehrere Wettfahrtwertungen aus der Gesamtwertung eines Bootes gestrichen werden, muss jede Wertung einer nicht streichbaren Disqualifikation (DNE) in die Gesamtwertung eines Bootes aufgenommen werden.

(c) Wenn das Wettfahrtkomitee auf Grund eigener Aufzeichnungen oder Beobachtungen entscheidet, dass sie ein Boot falsch gewertet hat, muss sie den Fehler berichtigen und die berichtigte Wertung den Teilnehmern zugänglich machen.

(d) Das Wettfahrtkomitee muss Änderungen in der Wertung vornehmen, die durch ein Protestkomitee oder den Nationalen Verband auf Grund einer den Regeln entsprechenden Entscheidung angeordnet wurden.

(e) Wenn die Ausschreibung das festlegt, dürfen, ungeachtet der in den Regeln 90.3(a), (b), (c) and (d) vorgesehenen Fälle, keine Änderungen an den Wettfahrt oder Gesamtergebnissen, einschließlich Fehlerberichtigungen später als 24 Stunden vorgenommen werden,
(1) nach der Protestfrist der letzten Wettfahrt (einschließlich eine Ein-Wettfahrt Serie);
(2) nach der Information der Entscheidungen des Protestkomitees für die letzte Wettfahrt (einschließlich eine Ein-Wettfahrt Serie);
(3) nach der Veröffentlichung der Ergebnisse
Davon ausgeschlossen sind Änderungen in der Wertung auf Grund von Entscheidungen nach Regeln 6, 69 oder 70.

Die Ausschreibung kann 24 Stunden in eine andere Zeit ändern.