Anhang P -- Besonderes Verfahren zu Regel 42
Dieser Anhang oder Teile davon gelten nur, wenn die Ausschreibung
oder Segelanweisungen das festlegen.
P1 Beobachter und Verfahren
P1.1
Das Protestkomitee kann Beobachter ernennen, einschließlich Mitglieder
des
Protestkomitees, um nach Regel P1.2 zu handeln. Eine Person mit einem maßgeblichen
Interessenkonflikt darf nicht als Beobachter benannt werden.
P1.2
Ein nach P1.1 benannter Beobachter, der sieht, dass ein Boot gegen Regel 42
verstößt, kann das Boot bestrafen, indem er sobald wie vernünftigerweise
möglich ein Schallsignal gibt, mit einer gelben Flagge auf das Boot zeigt
und seine Segelnummer ruft, auch wenn sich das Boot nicht mehr in einer Wettfahrt
befindet. Ein so bestraftes Boot darf für den gleichen Vorfall kein zweites
Mal nach Regel 42 bestraft werden.
P2 Strafen
P2.1 Erste Strafe
Wird ein Boot zum ersten Mal nach Regel P1.2 bestraft, muss seine Strafe eine
Zwei-Drehungen Strafe gemäß Regel 44.2 sein. Versäumt es, diese
durchzuführen, wird es ohne Anhörung disqualifiziert.
P2.2 Zweite Strafe
Wird ein Boot ein zweites Mal während der Regatta bestraft, muss es unverzüglich
die Wettfahrt aufgeben. Tut es das nicht, wird es ohne Anhörung disqualifiziert
und seine Wertung darf nicht gestrichen werden.
P2.3 Dritte und weitere Strafen
Wird ein Boot ein drittes oder weiteres Mal während einer Regatta bestraft,
so muss es die Wettfahrt unverzüglich aufgeben. Wenn es das tut, besteht
die Strafe darin, dass es ohne Anhörung disqualifiziert wird und die Wertung
nicht gestrichen wird. Tut es das nicht, wird es ohne Anhörung für
alle Wettfahrten der Regatta disqualifiziert, es darf keine Wertung gestrichen
werden und das Protestkomitee muss die Ansetzung einer Anhörung nach Regel
69.2 in Betracht ziehen.
P2.4 Strafen an der Ziellinie
Wird ein Boot nach Regel P2.2 oder P2.3 bestraft und es war für das Boot
nicht vernünftigerweise möglich die Wettfahrt vor dem Zieldurchgang
aufzugeben, muss es so gewertet werden als ob es die Wettfahrt unverzüglich
aufgegeben hätte.
P3 Verschiebung, Allgemeiner Rückruf oder Abbruch
Wurde ein Boot nach Regel P1.2 bestraft und das Wettfahrtkomitee zeigt eine
Verschiebung, einen Allgemeinen Rückruf oder Abbruch an, wird die Strafe
aufgehoben,
aber sie wird mitgezählt, um festzulegen, wie oft das Boot während
der
Regatta bestraft wurde.
P4 Einschränkung der Wiedergutmachung
Ein Boot bekommt keine Wiedergutmachung auf Grund einer Handlung durch ein Mitglied
des Protestkomitees gemäß Regel P1.2 oder eines von ihm benannten
Beobachters, es sei denn, dass das Handeln nicht korrekt war, indem ein Signal
des Wettfahrtkomitees oder eine Klassenregel nicht berücksichtigt wurde.
P5 Flaggen O und R
P5.1 Gültigkeit von Regel P5
(a) Regel P5 gilt wenn die Klassenregeln Pumpen, Schaukeln und Treiben oberhalb
einer festgelegten Windgeschwindigkeit erlauben.
P5.2 Vor dem Startsignal
(a) Das Wettfahrtkomitee kann durch Zeigen der Flagge O vor oder mit dem Ankündigungssignal
anzeigen, dass, wie in den Klassenregeln festgelegt, Pumpen, Schaukeln und Treiben
erlaubt sind.
(b) Wenn die Windgeschwindigkeit unter das festgelegte Limit fällt nachdem Flagge O gezeigt wurde, kann das Wettfahrtkomitee die Wettfahrt verschieben. Danach, vor oder mit einem neuen Ankündigungssignal, muss das Wettfahrtkomitee entweder Flagge R zeigen um anzuzeigen, dass Regel 42 so gilt, wie sie in den Klassenregeln geändert ist oder Flagge O wie in Regel P5.2(a) beschrieben.
(c) Wenn Flagge O oder Flagge R vor oder mit dem Ankündigungssignal gezeigt wird, soll sie bis zum Startsignal gezeigt bleiben.
P5.3 Nach dem Startsignal
Nach dem Startsignal,
(a) Wenn die Windgeschwindigkeit nach dem Startsignal das festgelegte Limit
übersteigt, kann das Wettfahrtkomitee an einer Bahnmarke durch Zeigen der
Flagge O mit wiederholten Schallsignalen anzeigen, dass Pumpen, Schaukeln und
Treiben nach Passieren dieser Bahnmarke so erlaubt sind, wie es in den Klassenregeln
beschrieben ist.
(b) Wenn Flagge O gezeigt wurde und die Windgeschwindigkeit unter das festgelegte Limit sinkt, kann das Wettfahrtkomitee an einer Bahnmarke durch Zeigen der Flagge R mit wiederholten Schallsignalen anzeigen, dass Regel 42 für ein Boot nach Passieren der Bahnmarke so gilt, wie sie in den Klassenregeln geändert ist.