Anhang T - Schlichtung

Dieser Anhang gilt nur, wenn die Ausschreibung oder die Segelanweisungen dies festlegen.

Schlichtung fügt einen extra Schritt zum Protestverfahrenr hinzu, kann aber die Notwendigkeit einiger Protestanhörungen vermeiden und so den Ablauf von Veranstaltungen, an denen viele Proteste zu erwarten sind, beschleunigen. Schlichtung ist nicht für alle Veranstaltungen angebracht, da es einer zusätzlichen sachkundigen Person bedarf, die als Schlichter tätig ist. Weitere Anleitungen für Schlichtung können im World Sailing International Judges Manual gefunden werden, das von der World Sailing Website heruntergeladen werden kann.

T1 Strafen nach der Wettfahrt

(a) Vorausgesetzt Regel 44.1(b) gilt nicht, kann ein Boot, das in einem Vorfall möglicherweise gegen eine oder mehrere Regeln des Teils 2 oder Regel 31 verstoßen hat, jederzeit nach der Wettfahrt bis zum Beginn einer Protestanhörung eine Strafe zu diesem Vorfall annehmen.

(b) Eine Strafe nach der Wettfahrt ist eine 30%-Wertungs-Strafe berechnet gemäß Regel 44.3(c). Es gilt jedoch Regel 44.1(a).

(c) Ein Boot nimmt eine Strafe nach der Wettfahrt an, indem es dem Vermittler oder dem Protestkomitee eine schriftliche Erklärung gibt, dass es die Strafe annimmt und angibt, in welcher Wettfahrt, wo und wann der Vorfall stattfand.

T2 Schlichtungstreffen
Ein Schlichtungstreffen wird vor einer Protestanhörung für jeden Vorfall abgehalten, zu dem ein Protest eines Bootes bezüglich einer oder mehrerer Regeln des Teils 2 oder Regel 31 vorliegt, aber nur, wenn jede Partei durch eine Person vertreten ist, die zum Zeitpunkt des Vorfalls an Bord war. Zeugen sind nicht erlaubt. Wenn jedoch der Schlichter entscheidet, dass eventuell Regel 44.1(b) gilt oder dass eine Schlichtung nicht angebracht ist, wird das Treffen nicht abgehalten oder beendet, wenn es bereits in Gang ist.

T3 Einschätzung des Schlichters
Auf Grund der von den Vertretern gemachten Aussagen, wird der Schlichter seine Einschätzung geben, wie das Protestkomitee vermutlich entscheiden würde:

(a) der Protest ist ungültig,

(b) kein Boot wird wegen eines Regelverstoßes bestraft; oder

(c) ein oder mehrere Boote werden wegen eines Regelverstoßes bestraft und dabei die Boote und die Strafen nennen.

T4 Ergebnis des Schlichtungstreffens
Nachdem der Schlichter seine Einschätzung gegeben hat,

(a) kann ein Boot eine Strafe nach der Wettfahrt annehmen, und

(b) kann ein Boot beantragen, seinen Protest zurückzuziehen. Der Schlichter kann dann im Namen des Protestkomitees handeln und in Übereinstimmung mit Regel 63.1 das Zurückziehen erlauben.

Wenn nicht alle den Vorfall betroffenen Proteste zurückgezogen sind, wird eine Protestanhörung durchgeführt.