18.2 BAHNMARKEN-RAUM GEBEN

(a) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Bahnmarken-Raum geben, sofern nicht Regel 18.2(b) gilt.

(b) Überlappen Boote, wenn das erste von Ihnen die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt außen liegende Boot anschließend dem innenliegenden Boot Bahnmarken-Raum geben. Ist ein Boot klar voraus, wenn es die Zone erreicht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot anschließend Bahnmarken-Raum geben.

(c) Wenn ein Boot nach Regel 18.2(b) verpflichtet ist Bahnmarken-Raum zu geben, muss es dies weiterhin tun, auch wenn später die Überlappung gelöst oder eine neue Überlappung hergestellt wurde. Wenn jedoch das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum mit dem Bug durch den Wind geht oder die Zone verlässt, hört Regel 18.2(b) auf zu gelten.

(d) Gibt es berechtigten Zweifel, ob ein Boot eine Überlappung rechtzeitig hergestellt oder gelöst hat, ist anzunehmen, dass es das nicht tat.

(e) Erreicht ein Boot von klar achteraus eine Innenüberlappung und ist ab dem Zeitpunkt des Überlappungsbeginns das außen liegende Boot nicht in der Lage Bahnmarken-Raum zu geben, so muss es diesen nicht geben.