ABSCHNITT C - AN BAHNMARKEN UND HINDERNISSEN
Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser
umgebenen Start-Bahnmarke oder ihrer Ankerleine
von der Zeit an, ab der die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie
diese passiert haben.
18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL
Regel 18 gilt zwischen Booten, wenn sie verpflichtet sind, eine
Bahnmarke an der gleichen Seite zu lassen und
mindestens eines von ihnen in der Zone ist. Sie
gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten auf entgegengesetztem Schlag auf einer Kreuz nach Luv,
(b) zwischen Booten auf entgegengesetztem Schlag, wenn der richtige Kurs an
der Bahnmarke für eines von ihnen, aber
nicht für beide eine Wende erfordert,
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke nähert, und einem, das
sich von dieser entfernt, oder
(d) wenn dieBahnmarke ein ausgedehntes Hindernis
ist; in diesem Fall gilt Regel 19.
Regel 18 gilt nicht mehr zwischen Booten, wenn der Bahnmarken-Raum
gegeben worden ist.