ABSCHNITT C - AN BAHNMARKEN UND HINDERNISSEN
Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine von der Zeit an, wo die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese passiert haben. Wenn Regel 20 gilt, gelten die Regeln 18 und 19 nicht.

18 Bahnmarken-Raum

18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL

Regel 18 gilt zwischen Booten an einer Bahnmarke, die sie an der gleichen Seite lassen müssen, wenn mindestens eines von ihnen in der Zone ist. Sie gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite auf einem Kreuzkurs nach Luv, oder
(b) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, wenn der richtige Kurs an der Bahnmarke für eines von ihnen, aber nicht für beide, eine Wende erfordert.
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke nähert und einem, das diese verlässt, oder
(d) wenn die Bahnmarke ein ausgedehntes Hindernis ist; in diesem Fall gilt Regel 19.