ABSCHNITT C - AN BAHNMARKEN UND HINDERNISSEN
Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser
umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine
von der Zeit an, wo die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese
passiert haben. Wenn Regel 20 gilt, gelten die Regeln
18 und 19 nicht.
18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL
Regel 18 gilt zwischen Booten an einer Bahnmarke,
die sie an der gleichen Seite lassen müssen, wenn mindestens eines von
ihnen in der Zone ist. Sie gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite auf einem Kreuzkurs
nach Luv, oder
(b) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, wenn der richtige
Kurs an der Bahnmarke für eines von ihnen,
aber nicht für beide, eine Wende erfordert.
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke
nähert und einem, das diese verlässt, oder
(d) wenn die Bahnmarke ein ausgedehntes Hindernis
ist; in diesem Fall gilt Regel 19.