ABSCHNITT C - AN BAHNMARKEN UND HINDERNISSEN
Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Start-Bahnmarke oder ihrer Ankerleine von der Zeit an, ab der die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese passiert haben.

18 Bahnmarken-Raum

18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL

Regel 18 gilt zwischen Booten, wenn sie verpflichtet sind, eine Bahnmarke an der gleichen Seite zu lassen und mindestens eines von ihnen in der Zone ist. Sie gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten auf entgegengesetztem Schlag auf einer Kreuz nach Luv,
(b) zwischen Booten auf entgegengesetztem Schlag, wenn der richtige Kurs an der Bahnmarke für eines von ihnen, aber nicht für beide eine Wende erfordert,
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke nähert, und einem, das sich von dieser entfernt, oder
(d) wenn dieBahnmarke ein ausgedehntes Hindernis ist; in diesem Fall gilt Regel 19.

Regel 18 gilt nicht mehr zwischen Booten, wenn der Bahnmarken-Raum gegeben worden ist.