19 Raum zum Passieren eines Hindernisses

19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen zwei Booten an einem Hinderniss, außer Regel 18 gilt zwischen ihnen und
(a) das Hindernis ist die Bahnmarke, oder
(b) das Hindernis ist ein anderes Boot, das mit jedem von ihnen überlappt.
Allerdings gilt an einem andauernden Hindernis immer Regel 19 und nicht Regel 18.

19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht kann wählen, ob es ein Hindernis auf seiner Backbord- oder Steuerbordseite passieren will. Wenn ein Wegerechtboot seinen Kurs bei der Wahl auf welcher Seite es passieren will, ändert, muss es dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben.
(b) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen ihm und dem Hindernis geben, außer es ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Überlappung dazu nicht in der Lage gewesen.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis und erhält ein Boot, das klar achteraus war und verpflichtet war, sich freizuhalten, eine Überlappung zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis und ist zum Zeitpunkt des Beginns der Überlappung kein Raum für es um dazwischen zu passieren,

(1) hat es keinen Anspruch auf Raum nach Regel 19.2(b) und

(2) muss es sich freihalten während die Boote weiterhin überlappen, und die Regeln 10 und 11 gelten nicht.