19 Raum zum Passieren eines Hindernisses
19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen zwei Booten an einem Hinderniss,
außer Regel 18 gilt zwischen ihnen und
(a) das Hindernis ist die Bahnmarke,
oder
(b) das Hindernis ist ein anderes Boot, das mit jedem von ihnen überlappt.
Allerdings gilt an einem andauernden Hindernis
immer Regel 19 und nicht Regel 18.
19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht kann wählen, ob es ein Hindernis
auf seiner Backbord- oder Steuerbordseite passieren will. Wenn ein Wegerechtboot
seinen Kurs bei der Wahl auf welcher Seite es passieren will, ändert, muss
es dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben.
(b) Überlappen Boote, muss das
außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen
ihm und dem Hindernis geben, außer
es ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Überlappung
dazu nicht in der Lage gewesen.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis
und erhält ein Boot, das klar achteraus war und verpflichtet war, sich
freizuhalten, eine Überlappung
zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis
und ist zum Zeitpunkt des Beginns der Überlappung
kein Raum für es um dazwischen zu passieren,
(1) hat es keinen Anspruch auf Raum nach Regel 19.2(b) und
(2) muss es sich freihalten während
die Boote weiterhin überlappen,
und die Regeln 10 und 11 gelten
nicht.