19 Raum zum Passieren eines Hindernisses

19.1 Geltungsbereich der Regel 19
Regel 19 gilt zwischen zwei Booten an einem Hinderniss, außer
(a) wenn das Hindernis eine Bahnmarke ist, das die Boote an der gleichen Seite lassen müssen, oder
(b) Wenn Regel 18 zwischen den Booten gilt und das Hindernis ist ein anderes Boot, das mit jedem von ihnen überlappt.
Allerdings gilt an einem ausgedehnten Hindernis immer Regel 19 und nicht Regel 18.

19.2 Raum geben an einem Hindernis
(a) Ein Boot mit Wegerecht kann wählen, auf welcher Seite es ein Hindernis passieren will.
(b) Überlappen Boote, muss das außen liegende Boot dem innen liegenden Boot Raum zum Passieren zwischen ihm und dem Hindernis geben, außer es ist ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Überlappung dazu nicht in der Lage gewesen.
(c) Passieren Boote ein ausgedehntes Hindernis und erhält ein Boot, das klar achteraus war und verpflichtet war, sich freizuhalten, eine Überlappung zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis und ist zum Zeitpunkt des Beginns der Überlappung kein Raum für es um dazwischen zu passieren,

(1) hat es keinen Anspruch auf Raum nach Regel 19.2(b) und

(2) muss es sich freihalten während die Boote weiterhin überlappen, und die Regeln 10 und 11 gelten nicht.