20 Raum zum Wenden an einem Hindernis

20.1 Zuruf und Antwort
Bei Annäherung an ein Hindernis darf ein am Wind oder höher segelndes Boot Raum verlangen, um wenden und einem mit Wind von der gleichen Seite segelnden Boot ausweichen zu können. Nachdem das Boot gerufen hat
(a) muss es dem angerufenen Boot Zeit geben, um zu reagieren;
(b) Das angerufene Boot muss reagieren, indem es entweder so bald wie möglich wendet oder sofort antwortet: “Wenden Sie!“, und dann dem rufenden Boot den Raum für eine Wende und zum Ausweichen geben.
(c) wenn das angerufene Boot entsprechend reagiert hat, muss das rufende Boot sobald wie möglich wenden.

20.2 Entlastung
Wenn ein Boot einen ihm nach Regel 20.1(b) zustehenden Raum in Anspruch nimmt, muss es entlastet werden, wenn es dabei eine Regel von Teil A oder die Regeln 15 oder 16 verletzt.

20.3 Unzulässige Zurufe
Ein Boot darf nur rufen, wenn es aus Sicherheitsgründen eine wesentliche Kursänderung machen muss, um das Hindernis zu vermeiden. Sie darf auch keinen Zuruf machen, wenn das Hindernis eine Bahnmarke ist, die das angerufene Boot anliegen kann.