20 Raum zum Wenden an einem Hindernis
20.1 Zuruf und Antwort
Bei Annäherung an ein Hindernis
darf ein am Wind oder höher segelndes Boot Raum
verlangen, um wenden und einem mit Wind von der gleichen Seite segelnden Boot
ausweichen zu können. Nachdem das Boot gerufen hat
(a) muss es dem angerufenen Boot Zeit geben, um zu reagieren;
(b) Das angerufene Boot muss reagieren, indem es entweder so bald wie möglich
wendet oder sofort antwortet: “Wenden Sie!“, und dann dem rufenden
Boot den Raum für eine Wende und zum Ausweichen geben.
(c) wenn das angerufene Boot entsprechend reagiert hat, muss das rufende Boot
sobald wie möglich wenden.
20.2 Entlastung
Wenn ein Boot einen ihm nach Regel 20.1(b) zustehenden Raum
in Anspruch nimmt, muss es entlastet werden, wenn es dabei eine Regel von Teil
A oder die Regeln 15 oder 16
verletzt.
20.3 Unzulässige Zurufe
Ein Boot darf nur rufen, wenn es aus Sicherheitsgründen eine wesentliche
Kursänderung machen muss, um das Hindernis
zu vermeiden. Sie darf auch keinen Zuruf machen, wenn das Hindernis eine Bahnmarke
ist, die das angerufene Boot anliegen
kann.