18.3 WENDEN BEI ANNÄHERUNG AN EINE BAHNMARKE

Nähern sich zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite einer Bahnmarke und eines von ihnen geht durch den Wind und unterliegt deshalb Regel 13 innerhalb der Zone, während das andere Boot dieBahnmarke anliegen kann, gilt Regel 18.2 danach nicht. Das Boot, das durch den Wind gegangen ist,

(a) darf das andere Boot nicht veranlassen, höher als am Wind zu segeln, um ihm auszuweichen, oder das andere Boot am Passieren der Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite zu hindern, und

(b) muss Bahnmarken-Raum geben, wenn das andere Boot eine Innenüberlappung zu ihm herstellt.