18.3 WENDEN BEI ANNÄHERUNG AN EINE BAHNMARKE
Nähern sich zwei Boote mit Wind
von entgegengesetzter Seite einer Bahnmarke
und eines von ihnen geht durch den Wind und unterliegt deshalb Regel
13 innerhalb der Zone, während das andere
Boot dieBahnmarke anliegen
kann, gilt Regel 18.2 danach nicht. Das Boot, das
durch den Wind gegangen ist,
(a) darf das andere Boot nicht veranlassen, höher als am Wind zu segeln,
um ihm auszuweichen, oder das andere Boot am Passieren der Bahnmarke
auf der vorgeschriebenen Seite zu hindern, und
(b) muss Bahnmarken-Raum geben, wenn das andere
Boot eine Innenüberlappung zu ihm herstellt.