36 Neu zu startende oder zu wiederholende Wettfahrten

Wird eine Wettfahrt wieder gestartet oder wieder gesegelt, darf ein Verstoß gegen eine Regel in der ursprünglichen Wettfahrt, oder einer früheren Wiederholung eines Starts oder Segelns dieser Wettfahrt

(a) ein Boot nicht an der Teilnahme hindern, außer es hat gegen Regel 30.4 verstoßen; oder

(b) nicht Grund einer Bestrafung des Bootes sein, außer nach Regel 30.2, 30.4 oder 69 oder nach Regel 14, wenn es eine Verletzung oder einen erheblichen Schaden verursacht hat.