61 Wiedergutmachung

61.1 Wiedergutmachung beantragen oder Erwägen
(a) Ein Boot kann Wiedergutmachung beantragen.
(b) Das Wettfahrtkomitee oder dasTechnisches Komitee kann Wiedergutmachung für ein Boot beantragen.
(c) Das Protestkomitee kann eine Anhörung anberaumen um Wiedergutmachung für ein Boot zu erwägen.

61.2 Anträge auf Wiedergutmachung
(a) Ein Antrag muss schriftlich verfasst sein und die Gründe für den Antrag enthalten.
(b) Ein Antrag muss im Wettfahrtbüro (oder durch eine andere in den Segelanweisungen festgelegte Methode) eingereicht werden:
(1) wenn der Antrag sich auf einen Vorfall im Wettfahrtgebiet bezieht, muss er innerhalb der Protestfrist oder zwei Stunden nach dem entsprechenden Vorfall im Wettfahrtbüro eingereicht werden, je nachdem, was später ist,
(2) wenn der Antrag sich auf eine Entscheidung eines Protestkomitees am letzten Wettfahrttag gründet, innerhalb 30 Minuten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung,
(3) alle anderen Anträge müssen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Verfügbarkeit der Gründe für den Antrag eingereicht werden.
Das Protestkomitee muss jedoch die Zeit verlängern, wenn es dafür gute Gründe gibt.

61.3 Ungültiger Antrag
Ein Antrag auf Wiedergutmachung ist ungültig, wenn er nicht Regel 61.2 entspricht.

61.4 Wiedergutmachungs Entscheidung
(a) Das Protestkomitee muss eine Anhörung wie in Regel 63 gefordert durchführen um zu entscheiden ob Wiedergutmachung zu gewähren ist.

(b) Ein Boot hat Anspruch auf Wiedergutmachung, wenn seine Wertung oder Platzierung in einer Wettfahrt oder Wettfahrtserie ohne eigenes Verschulden erheblich verschlechtert wurde oder eventuell wird durch
(1) eine unsachgemäße Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtkomitees, des Protestkomitees, des Veranstalters oder des Technischen Komitees der Veranstaltung, aber nicht durch eine Entscheidung des Protestkomitees, wenn das Boot Partei bei der Anhörung war;
(2) eine Verletzung oder physischer Schaden durch die Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat und eine angemessene Strafe angenommen hat oder bestraft worden ist,
(3) eine Verletzung oder physischer Schaden durch die Handlung eines nicht in der Wettfahrt befindlichen Schiffes, das sich hätte freihalten müssen, oder für das entschieden wurde, dass es gegen die Internationalen Regeln für die Verhütung von Zusammenstößen oder gegen nationale Wegerechtsregeln verstoßen hat,
(4) Hilfeleistung (ausgenommen für das Boot selbst und seine Besatzung) gemäß Regel 1.1; oder
(5) die Handlung eines anderen Bootes oder eines ihrer Mannschaftsmitglieds oder unterstützenden Person eines anderen Bootes , die zu einer Strafe nach Regel 2 oder einer Strafe oder Verwarnung nach Regel 69 geführt hat.

(c) Hat ein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung muss das Protestkomitee eine Regelung treffen, die so fair wie möglich für alle betroffenen Boote ist, unabhängig davon, ob sie Wiedergutmachung beantragt haben. Dies kann sein, die Wertung (siehe Regel A9 für auf einige Beispiele) oder die Zieldurchgangszeiten von Booten anzupassen, die Wettfahrt abzubrechen, die Ergebnisse der Wettfahrt aufrecht zu erhalten oder eine andere Regelung zu treffen.

(d) Bestehen Zweifel über den Sachverhalt oder die vermutlichen Folgen einer Regelung für die Wettfahrt oder Wettfahrtserie, muss sich das Protestkomitee, besonders vor Abbruch der Wettfahrt, aus geeigneten Quellen Entscheidungsgrundlagen einholen.