61 Protesterfordernisse

61.1 BENACHRICHTIGUNG DES PROTESTGEGNERS

(a) Ein Boot, das protestieren will, muss das andere Boot bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren. Betrifft der Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet, in den das Boot verwickelt ist oder den es sieht, muss es ‘Protest’ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge setzen, wobei beide Handlungen bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen müssen. Es muss die Flagge gesetzt lassen, bis es sich nicht mehr in der Wettfahrt befindet. Jedoch

    1. braucht das protestierende Boot nicht zu rufen, wenn das andere Boot außerhalb der Rufweite ist, muss es aber bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren;

    2. braucht das protestierende Boot keine rote Flagge zu setzen, wenn seine Rumpflänge kleiner als 6 m ist;
    3. wenn der Vorfall einen Schaden oder eine Verletzung zur Folge hat und das für die in den Vorfall verwickelten Boote klar erkennbar ist und eines von ihnen beabsichtigt zu protestieren, gelten für dieses Boot die Vorschriften dieser Regel nicht, aber es muss versuchen, das andere Boot innerhalb der Protestfrist nach Regel 61.3 zu informieren.

(b) Eine Wettfahrtleitung oder ein Schiedsgericht, die gegen ein Boot protestieren wollen, muss es so bald wie vernünftigerweise möglich informieren. Wenn sich der Protestjedoch auf einen von ihnen beobachteten Vorfall im Wettfahrtgebiet bezieht, müssen sie es nach der Wettfahrt innerhalb der Protestfrist von Regel 61.3. informieren.

(c) Beschließt das Schiedsgericht, gegen ein Boot nach Regel 60.3(a)(2) zu protestieren, dann muss es das Boot so bald wie zumutbar die laufende Verhandlung beenden und gemäß Regel 61.2 und 63 und den ursprünglichen mit dem neuen Protest zusammen verhandeln.

61.2 INHALT DES PROTESTES

Ein Protest muss schriftlich abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

(a) den Protestführer und den Protestgegner;

(b) eine Beschreibung des Vorfalls einschließlich der Angaben, wo und wann er stattfand;

(c) die Regel(n), gegen die nach Meinung des Protestführers verstoßen wurde, und

(d) den Namen des Vertreters des Protestführers.

Ist jedoch die Erfordernis (b) erfüllt, kann die Erfordernis (a) jederzeit vor der Verhandlung und können die Erfordernisse (c) und (d) vor oder während der Verhandlung erfüllt werden.

61.3 PROTESTFRIST

Der Protest eines Bootes oder einer Wettfahrtleitung oder eines Schiedsgerichtes wegen eines Vorfalls, der von der Wettfahrtleitung oder dem Schiedsgericht im Wettfahrtgebiet beobachtet wurde, muss dem Wettfahrtbüro innerhalb der in den Segelanweisungen festgelegten Protestfrist zugehen. Ist nichts festgelegt, beträgt die Protestfrist zwei Stunden nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes in der Wettfahrt. Andere Proteste der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichtes sind dem Wettfahrtbüro innerhalb von zwei Stunden, nachdem die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht die entsprechende Information erhalten hat, zu übergeben. Das Schiedsgericht muss die Frist verlängern, wenn es dafür berechtigte Gründe gibt.