61.1 Wiedergutmachung beantragen oder Erwägen
(a) Ein Boot kann Wiedergutmachung beantragen.
(b) Das Wettfahrtkomitee oder dasTechnisches Komitee kann Wiedergutmachung für
ein Boot beantragen.
(c) Das Protestkomitee kann eine Anhörung anberaumen um Wiedergutmachung
für ein Boot zu erwägen.
61.2 Anträge auf Wiedergutmachung
(a) Ein Antrag muss schriftlich verfasst sein und die Gründe für den
Antrag enthalten.
(b) Ein Antrag muss im Wettfahrtbüro (oder durch eine andere in den Segelanweisungen
festgelegte Methode) eingereicht werden:
(1) wenn der Antrag sich auf einen Vorfall im Wettfahrtgebiet bezieht, muss
er innerhalb der Protestfrist oder zwei Stunden nach dem entsprechenden Vorfall
im Wettfahrtbüro eingereicht werden, je nachdem, was später ist,
(2) wenn der Antrag sich auf eine Entscheidung eines Protestkomitees am letzten
Wettfahrttag gründet, innerhalb 30 Minuten nach Veröffentlichung dieser
Entscheidung,
(3) alle anderen Anträge müssen so bald wie vernünftigerweise
möglich nach Verfügbarkeit der Gründe für den Antrag eingereicht
werden.
Das Protestkomitee muss jedoch die Zeit verlängern, wenn es dafür
gute Gründe gibt.
61.3 Ungültiger Antrag
Ein Antrag auf Wiedergutmachung ist ungültig, wenn er nicht Regel 61.2
entspricht.
61.4 Wiedergutmachungs Entscheidung
(a) Das Protestkomitee muss eine Anhörung wie in Regel 63 gefordert durchführen
um zu entscheiden ob Wiedergutmachung zu gewähren ist.
(b) Ein Boot hat Anspruch auf Wiedergutmachung, wenn seine Wertung oder Platzierung
in einer Wettfahrt oder Wettfahrtserie ohne eigenes Verschulden erheblich verschlechtert
wurde oder eventuell wird durch
(1) eine unsachgemäße Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtkomitees,
des Protestkomitees, des Veranstalters oder des Technischen Komitees der Veranstaltung,
aber nicht durch eine Entscheidung des Protestkomitees, wenn das Boot Partei
bei der Anhörung war;
(2) eine Verletzung oder physischer Schaden durch die Handlung eines Bootes,
das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen
hat und eine angemessene Strafe angenommen hat oder bestraft worden ist,
(3) eine Verletzung oder physischer Schaden durch die Handlung eines nicht in
der Wettfahrt befindlichen Schiffes, das sich hätte freihalten müssen,
oder für das entschieden wurde, dass es gegen die Internationalen Regeln
für die Verhütung von Zusammenstößen oder gegen nationale
Wegerechtsregeln verstoßen hat,
(4) Hilfeleistung (ausgenommen für das Boot selbst und seine Besatzung)
gemäß Regel 1.1; oder
(5) die Handlung eines anderen Bootes oder eines ihrer Mannschaftsmitglieds
oder unterstützenden Person eines anderen Bootes , die zu einer Strafe
nach Regel 2 oder einer Strafe oder Verwarnung nach
Regel 69 geführt hat.
(c) Hat ein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung muss das Protestkomitee eine Regelung treffen, die so fair wie möglich für alle betroffenen Boote ist, unabhängig davon, ob sie Wiedergutmachung beantragt haben. Dies kann sein, die Wertung (siehe Regel A9 für auf einige Beispiele) oder die Zieldurchgangszeiten von Booten anzupassen, die Wettfahrt abzubrechen, die Ergebnisse der Wettfahrt aufrecht zu erhalten oder eine andere Regelung zu treffen.
(d) Bestehen Zweifel über den Sachverhalt oder die vermutlichen Folgen einer Regelung für die Wettfahrt oder Wettfahrtserie, muss sich das Protestkomitee, besonders vor Abbruch der Wettfahrt, aus geeigneten Quellen Entscheidungsgrundlagen einholen.