62 Wiedergutmachung

62.1 Ein Antrag auf Wiedergutmachung oder die Entscheidung eines Protestkomitees, Wiedergutmachung in Betracht zu ziehen, muss sich auf den Vorwurf oder die Möglichkeit gründen, dass die Wertung oder Platzierung eines Bootes in einer Wettfahrt oder Wettfahrtserie ohne eigenes Verschulden erheblich verschlechtert wurde oder eventuell wird durch

(a) eine unsachgemäße Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtkomitees, des Protestkomitees, des Veranstalters oder des Technischen Komitees der Veranstaltung, aber nicht durch eine Entscheidung des Protestkomitees, wenn das Boot Partei bei der Anhörung war;

(b) eine Verletzung oder physischer Schaden durch die Handlung eines Bootes, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat und eine angemessene Strafe angenommen hat oder bestraft worden ist, oder eines nicht in einer Wettfahrt befindlichen Fahrzeugs, das sich freizuhalten hatte oder für das festgestellt wurde, dass es gegen eine Wegerechtsregel der KVR oder einer amtlichen Vorschrift verstoßen hat;

(c) Hilfeleistung (ausgenommen für das Boot selbst und seine Besatzung) gemäß Regel 1.1; oder

(d) die Handlung eines anderen Bootes oder eines ihrer Mannschaftsmitglieds oder unterstützenden Person eines anderen Bootes , die zu einer Strafe nach Regel 2 oder einer Strafe oder Verwarnung nach Regel 69 geführt hat.

62.2 Ein Antrag muss schriftlich verfasst sein und die Gründe für den Antrag enthalten. Wenn der Antrag sich auf einen Vorfall im Wettfahrtgebiet bezieht, muss er innerhalb der Protestfrist oder zwei Stunden nach dem entsprechenden Vorfall im Wettfahrtbüro eingereicht werden, je nachdem, was später ist. Andere Anträge müssen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Erfahren der Gründe für den Antrag eingereicht werden. Das Protestkomitee muss die Zeit verlängern, wenn es dafür gute Gründe gibt. Eine rote Flagge ist nicht erforderlich.
(a) Jedoch muss am letzten Wettfahrttag ein Antrag auf Wiedergutmachung, der sich auf eine Entscheidung eines Protestkomitees gründet, innerhalb 30 Minuten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung gestellt werden.