65 Benachrichtigung der Parteien und weiterer Personen

65.1 Hat das Schiedsgericht seine Entscheidung getroffen, muss es unverzüglich den Parteien den ermittelten Sachverhalt, die angewandten Regeln, die Entscheidung, die Gründe dafür und die verhängten Strafen oder die gewährte Wiedergutmachung mitteilen.

65.2 Eine Partei hat Anspruch darauf, die obigen Informationen schriftlich zu erhalten, wenn sie das innerhalb der nächsten sieben Tage nach Unterrichtung über die Entscheidung schriftlich beim Schiedsgericht beantragt. Das Schiedsgericht muss dann unverzüglich diese Informationen einschließlich einer vom Schiedsgericht angefertigten oder bestätigten Skizze, falls sachdienlich, zur Verfügung stellen.

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Falls eine Protestpartei beantragt, die in 65.1 aufgelisteten Inhalte schriftlich zu bekommen, muss dies innerhalb von 14 Tagen geschehen. Bei Überschreitung dieser Frist kann ohne diese Unterlagen innerhalb weiterer 15 Tage Berufung eingelegt werden.

65.3 Bestraft das Schiedsgericht ein Boot nach einer Vermessungsregel, muss es die obigen Informationen den entsprechenden für Vermessung zuständigen Stellen zusenden.