65 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND KOSTEN

65.1 Schadensersatzansprüche, die sich durch einen Verstoß gegen eine der Regeln ergeben, sind – soweit vorhanden – nach den Vorschriften des Nationalen Verbandes zu regeln.

65.2 Vermessungskosten, die durch einen Protest in Zusammenhang mit einer Klassenregel entstehen, sind von der unterlegenen Partei zu tragen, außer das Protestkomitee entscheidet anders.