65 Benachrichtigung der Parteien und weiterer Personen

65.1 Hat das Protestkomitee seine Entscheidung getroffen, muss es unverzüglich den Parteien den ermittelten Sachverhalt, die angewandten Regeln, die Entscheidung, die Gründe dafür und die verhängten Strafen oder die gewährte Wiedergutmachung mitteilen.

65.2 Eine Partei einer Anhörung hat Anspruch darauf, die obigen Informationen schriftlich zu erhalten, wenn sie das nicht später als sieben Tage nach der Benachrichtigung über die Entscheidung schriftlich beim Protestkomitee beantragt. Das Protestkomitee muss dann unverzüglich diese Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich einer vom Protestkomitee angefertigten oder bestätigten Skizze, falls sachdienlich.

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 65.2:
Falls eine Partei einer Protest-Anhörung beantragt, die in Regel 65.1 aufgelisteten Inhalte schriftlich zu bekommen, muss dies innerhalb von 15 Tagen geschehen. Bei Überschreiten dieser Frist kann ohne diese Unterlagen innerhalb weiterer 15 Tage Berufung eingelegt werden. Dies ergänzt Regel R2.1(c).

65.3 Sofern es keine guten Gründe gibt, es nicht zu tun, kann das Protestkomitee nach jeder Anhörung, einschließlich einer Anhörung nach Regel 69 die in Regel 65.1 festgelegte Information veröffentlichen. Das Protestkomitee kann festlegen, dass dies Information vertraulich ist und nur für die Parteien bestimmt.

65.4 Bestraft das Protestkomitee ein Boot nach einer Klassenregel, muss es die obigen Informationen den entsprechenden für Klassenregeln zuständigen Stellen zusenden.