64 Entscheidungen

64.1 Prüfstandard, Mehrheitsentscheidung und Umklassifizieren von Anträgen

(a) Ein Protestkomitee muss seine Entscheidung auf Abwägung der Wahrscheinlichkeiten gründen sofern nicht die Regel, gegen die verstoßen wurde, etwas anderes vorsieht.

(b) Entscheidungen des Proteestkomitees werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder getroffen. Bei Gleichheit der Stimmen erhält der Obmann eine Zusatzstimme.

(c) Das Protestkomitee muss jede Fall, ob Protest, Antrag auf Wiedergutmachung oder anderen Antrag so behandeln wie er aus dem schriftlichen Antrag oder der Anschuldigung und den Aussagen während der Anhörung hervorgeht. Dies erlaubt auch den Typ des Falls wie angebracht zu ändern.

64.2 Strafen

Entscheidet das Protestkomitee, dass ein Boot, das Partei einer Protest-Anhörung ist, gegen eine Regel verstoßen hat und nicht entlastet ist, muss es dieses Boot disqualifizieren, wenn nicht eine andere Strafe anzuwenden ist. Eine Strafe muss unabhängig davon auferlegt werden, ob die zutreffende Regel im Protest erwähnt wurde. Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen, während es sich nicht in einer Wettfahrt befand, muss die Strafe für die Wettfahrt gelten, die von der Zeit her dem Vorfall am nächsten liegt. Jedoch,

(a) Wenn ein Boot eine zutreffende Strafe angenommen hat, darf es auf Grund dieser Regel nicht weiter bestraft werden, es sei denn, die Strafe für den begangenen Regelverstoß ist eine Disqualifikation, die nicht in der Gesamtwertung gestrichen werden darf.

(b) wenn die Wettfahrt wieder gestartet oder wieder gesegelt wird, gilt Regel 36.

64.3 Entscheidungen über Wiedergutmachung

Entscheidet das Protestkomitee, dass ein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung nach Regel 62 hat, muss es eine Regelung treffen, die so fair wie möglich für alle betroffenen Boote ist, unabhängig davon, ob sie Wiedergutmachung beantragt haben. Die Wiedergutmachung kann darin bestehen, die Wertung (siehe Regel A10 im Hinblick auf einige Beispiele) oder die Zieldurchgangszeiten von Booten anzupassen, die Wettfahrt abzubrechen, die Ergebnisse der Wettfahrt aufrecht zu erhalten oder eine andere Regelung zu treffen. Bestehen Zweifel über den Sachverhalt oder die vermutlichen Folgen einer Regelung für die Wettfahrt oder Wettfahrtserie, muss sich das Protestkomitee, besonders vor Abbruch der Wettfahrt, aus geeigneten Quellen Entscheidungsgrundlagen einholen.

64.4 Entscheidungen bei Protesten die Klassenregeln betreffen

(a) Ermittelt das Protestkomitee, dass Abweichungen über die in den Klassenregeln festgelegten Toleranzen hinaus durch Schaden oder normale Abnutzung verursacht wurden und die Leistung des Bootes nicht verbessern, darf es das Boot nicht bestrafen. Jedoch darf das Boot nicht wieder an Wettfahrten teilnehmen, bis die Abweichungen korrigiert wurden, außer das Protestkomitee stellt fest, dass es keine zumutbare Gelegenheit gibt oder gegeben hat, das zu tun.

(b) Hat das Protestkomitee Zweifel an der Bedeutung einer Klassenregel, muss es seine Fragen zusammen mit den entsprechenden Sachverhalten einer für die Interpretation der Regel zuständigen Stelle unterbreiten. Das Protestkomitee ist bei seiner Entscheidung an die Antwort der zuständigen Stelle gebunden.

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing zu Regel 64.4(b)
Zur Feststellung des Sachverhaltes und der Bedeutung der Klassenregeln ist jeder von einem nationalen Verband oder World Sailing anerkannte Vermesser berufen. Im Zweifel muss er die entsprechende Frage unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleiten
.

(c) Wenn ein Boot nach einer Klassenregel bestraft wurde und das Protestkomitee entscheidet, dass das Boot dieselbe Regel in früheren Wettfahrten derselben Veranstaltung gebrochen hat, kann die Strafe auf all diese Wettfahrten ausgedehnt werden. Dazu ist kein weiterer Protest notwendig.

(d) Wenn ein Boot, das nach einer Klassenregel bestraft wurde, schriftlich versichert, dass es eine Berufung einlegen will, darf es ohne Veränderungen am Boot an den folgenden Wettfahrten teilnehmen. Wenn es jedoch keine Berufung einlegt oder der Berufung nicht stattgegeben wird, muss es ohne eine weitere Anhörung von allen folgenden Wettfahrten, an denen es teilgenommen hat, disqualifiziert werden.

(e) Die durch einen Protest gegen Klassenregeln entstandenen Vermessungskosten trägt die unterlegene Partei, wenn das Protestkomitee nicht anders entscheidet.

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing zu Regel 64.4(e):
Im Falle eines Vermessungsproteste kann eine Kaution zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.

64.5 Entscheidungen bezüglich unterstützender Personen

(a) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass eine unterstützende Person, die Partei einer Anhörung unter Regel 60.3(d) oder 69 ist, gegen eine Regel verstoßen hat, kann es

(1) eine Verwarnung aussprechen,

(2) die Person von der Veranstaltung oder dem Veranstaltungsort ausschließen oder Sonderrechte oder persönliche Vorteile streichen, oder

(3) andere Maßnahmen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches im Rahmen der Regeln ergreifen.

(b) Das Protestkomitee kann auch ein Boot, das Partei einer Anhörung unter Regel 60.3(d) oder 69 war für den Regelverstoß einer unterstützende Person bestrafen, indem es die Wertung eines Bootes in einer einzelnen Wettfahrt bis einschließlich DSQ ändert, wenn das Protestkomitee entscheidet, dass

(1) der Teilnehmer einen Wettbewerbsvorteil auf Grund des Regelverstoßes durch die unterstützende Person erhalten haben könnte, oder

(2) die unterstützende Person einen weiteren Regelverstoß begangen hat, nachdem das Protestkomitee den Teilnehmer dahingehend verwarnt hat, dass eine Strafe verhängt werden könnte.

64.6 Ermessensstrafen

Wenn ein Boot innerhalb der Protestfrist meldet, dass es gegen eine Regel verstoßen hat, für die eine Ermessensstrafe vorgesehen ist, muss das Protestkomitee die Aussagen des Bootes und eventuell weiterer Zeugen, die es für angebracht hält, anhören und anschließend die angemessene Strafe entscheiden.