64 Entscheidungen

64.1 STRAFEN UND ENTLASTUNG

(a) Entscheidet das Schiedsgericht, dass ein Boot, das Partei einer Protestverhandlung ist, gegen eine Regel verstoßen hat, muss es dieses Boot disqualifizieren, wenn nicht eine andere Strafe anzuwenden ist. Eine Strafe muss unabhängig davon auferlegt werden, ob die zutreffende Regel im Protest erwähnt wurde.

(b) Hat ein Boot als Folge eines Verstoßes gegen eine Regel ein anderes Boot gezwungen, eine Regel zu verletzen, ist Regel 64.1(a) nicht auf das andere Boot anzuwenden, und es ist zu entlasten.

(c) Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen, während es nicht in der Wettfahrt war, muss die Bestrafung für diejenige Wettfahrt erfolgen, die dem Vorfall zeitlich am nächsten lag.

64.2 ENTSCHEIDUNGEN BEI WIEDERGUTMACHUNG

Entscheidet das Schiedsgericht, dass ein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung nach Regel 62 hat, muss es eine Regelung treffen, die so fair wie möglich für alle betroffenen Boote ist, unabhängig davon, ob sie Wiedergutmachung beantragt haben. Die Wiedergutmachung kann darin bestehen, die Wertung (siehe Regel A10 im Hinblick auf einige Beispiele) oder die Zieldurchgangszeiten von Booten anzupassen, die Wettfahrt abzubrechen, die Ergebnisse der Wettfahrt aufrecht zu erhalten oder eine andere Regelung zu treffen. Bestehen Zweifel über den Sachverhalt oder die vermutlichen Folgen einer Regelung für die Wettfahrt oder Wettfahrtserie, muss sich das Schiedsgericht, besonders vor Abbruch der Wettfahrt, aus geeigneten Quellen Entscheidungsgrundlagen einholen.

64.3 ENTSCHEIDUNGEN ÜBER VERMESSUNGSPROTESTE

(a) Ermittelt das Schiedsgericht, dass Abweichungen über die in den Klassenvorschriften festgelegten Toleranzen hinaus durch Beschädigung oder normale Abnutzung verursacht wurden und die Leistungsmerkmale des Bootes nicht verbessern, dann darf es das Boot nicht bestrafen. Jedoch darf das Boot nicht wieder an Wettfahrten teilnehmen, bis die Abweichungen korrigiert wurden, wenn nicht das Schiedsgericht feststellt, dass es keine zumutbare Gelegenheit gibt oder gegeben hat, das zu tun.

(b) Hat das Schiedsgericht Zweifel an der Bedeutung einer Vermessungsregel, muss es seine Fragen zusammen mit den entsprechenden Fakten einer für die Interpretation der Regel zuständigen Stelle unterbreiten. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an die Antwort der zuständigen Stelle gebunden.

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Zur Feststellung der Tatsachen ist jeder anerkannte Vermesser berufen. Reichen dessen Feststellungen zur Entscheidung nicht aus, ist der Protest unverzüglich dem jeweiligen Verband vorzulegen
.

(c) Wenn ein Boot, das nach einer Vermessungsregel disqualifiziert wurde, schriftlich versichert, dass es in die Berufung gehen will, darf es ohne Veränderungen am Boot an den folgenden Wettfahrten teilnehmen, wird aber ausgeschlossen, wenn es nicht in die Berufung geht oder der Berufung nicht stattgegeben wird.

(d) Die durch einen Vermessungsprotest entstandenen Kosten trägt die unterlegene Partei, wenn das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

Zusatz DSV,ÖSV, Swiss Sailing
Im Falle eines Vermessungsproteste kann eine Kaution zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.