Anhang M - Empfehlungen für Schiedsgerichte

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Anhang M: Die Verbände empfehlen für die Bildung eines unabhängigen Protestkomitees mindestens 3 Schiedsrichter. Für Regatten nationaler oder internationaler Bedeutung sollte davon mindestens einer ein von den jeweiligen Verbänden anerkannter „nationaler“ Schiedsrichter oder ein internationaler Schiedsrichter sein.

Dieser Anhang ist nur als Empfehlung gedacht; unter gewissen Umständen können Änderungen dieses Verfahrens ratsam sein. Er richtet sich vor allem an den Vorsitzenden des Protestkomitees, kann aber auch Schiedsrichtern, Sekretären des Protestkomitees, Wettfahrtkomitees und anderen, die sich mit Protest- und Wiedergutmachungs-Anhörungen befassen, von Nutzen sein.
In einer Protest- oder Wiedergutmachungs-Anhörung sollte das Protestkomitee alle Aussagen mit gleicher Sorgfalt prüfen. Es sollte berücksichtigen, dass guten Glaubens gemachte Aussagen als Ergebnis unterschiedlicher Beobachtungen und Erinnerungen verschieden und sogar widersprüchlich sein können. Es sollte versuchen, solche unterschiedlichen Aussagen so gut wie möglich aufzuklären. Es sollte ferner anerkennen, dass ein Boot oder Teilnehmer so lange nicht schuldig ist, bis sein Verstoß gegen eine Regel vom Protestkomitee eindeutig als erwiesen festgestellt wurde. Es sollte sich nicht festlegen, bis alle Beweise darüber vorliegen, ob ein Boot oder ein Teilnehmer gegen eine Regel verstoßen hat.

M1 Vorbereitungen (kann durch das Wettfahrtbüro erledigt werden)

M2 Vor der Anhörung

M2.1 Es ist zu gewährleisten, dass

M2.2 Feststellung, ob irgend ein Mitglied des Protestkomitees den Vorfall gesehen hat.

Wenn das der Fall ist, ist es erforderlich, dass jeder von ihnen diese Tatsache in Gegenwart der Parteien bekannt gibt (Regel 63.6).

M2.3 Bewertung von Interessenkonflikten

M3 Die Anhörung

M3.1 Die Gültigkeit des Protestes oder des Antrags auf Wiedergutmachung prüfen:

M3.2 Beweisaufnahme (Regel 63.6)

M3.3 Ermittlung des Sachverhalts (Regel 63.6)

M3.4 Entscheidung des Protestes oder des Antrags auf Wiedergutmachung (Regel 64)

M3.5 Informieren der Parteien (Regel 65)

M4 Wiederaufnahme einer Anhörung (Regel 66)

M4.1
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Protest-Anhörung von einer der Parteien rechtzeitig eingereicht, ist die Partei anzuhören, die den Antrag stellt. Videobänder sind anzusehen usw. und es ist zu entscheiden, ob wesentliche neue Beweise vorliegen, die dazu führen könnten, die frühere Entscheidung zu ändern. Es ist zu entscheiden, ob die Auslegung der Regeln falsch gewesen sein könnte; der Frage, ob man einen Fehler gemacht hat, muss man aufgeschlossen gegenüberstehen. Trifft nichts davon zu, ist die Wiederaufnahme abzulehnen; anderenfalls ist eine Anhörung anzusetzen.

M4.2
Ein Beweismittel ist „neu“,

M5 Fehlverhalten (Regel 69)

M5.1
Maßnahmen aufgrund dieser Regel stellen keinen Protest dar; vielmehr händigt das Protestkomitee dem Teilnehmer vor der Anhörung schriftlich die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe aus. Die Anhörung wird nach den Regeln durchgeführt, die ähnlich zu denen einer Protestanhörung sind, wobei das Protestkomitee aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss (Regel 69.2 (b)). Dabei ist auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers besonders sorgfältig zu achten.

M5.2
Ein Teilnehmer bzw. ein Boot kann nicht aufgrund von Regel 69 protestieren; das Protestformular eines Teilnehmers, der dies versucht, kann jedoch als Mitteilung an das Protestkomitee behandelt werden, das dann darüber entscheiden kann, ob eine Anhörung einberufen werden soll.

M5.3
Sofern nicht World Sailing eine Person für diese Rolle benannt hat, kann das Protestkomitee eine Person benennen, die den Vorwurf vertritt. Diese Person kann ein Wettfahrtoffizieller, die Person, die den Vorwurf vorgebracht oder eine andere geeignete Person sein. Wenn keine angemessene andere Person zur Verfügung steht, kann eine Person, die als Mitglied des Protestkomitees benannt war, den Vorwurf vertreten.

M5.4
Ist auf Grund eines zu Teil 2 gehörenden Zwischenfalls die Einberufung einer Anhörung nach Regel 69 wünschenswert, dann ist es wichtig, dass das Protestkomitee zunächst alle Boot-gegen-Boot-Proteste normal verhandelt und darüber entscheidet, welches Boot, wenn überhaupt, welche Regel verletzt hat, bevor es gegen den Teilnehmer nach Regel 69 vorgeht.

M5.5
Obwohl Maßnahmen nach Regel 69 gegen einen Teilnehmer, Bootseigner oder eine unterstützende Person und nicht gegen ein Boot gerichtet sind, kann auch ein Boot bestraft werden (Regel 69.2(h)(2) und 64.4).

M.5.6
Wenn das Protestkomitee einen Vorwurf nach Regel 69 bestätigt, wird es bedenken müssen, ob es angemessen ist, entweder dem Nationalen Verband oder World Sailing zu berichten. Eine Anleitung, wann zu berichten ist, kann im World Sailing Case Book gefunden werden. Wenn das Protestkomitee einen Bericht erstellt, kann es eine Empfehlung geben, ob weitere Maßnahmen erfolgen sollten oder nicht.

M5.7
Sofern das Recht auf Berufung nicht in Übereinstimmung mit Regel 70.5 ausgeschlossen ist, kann eine Partei einerAnhörung nach Regel 69 Berufung gegen die Entscheidung des Protestkomitees einreichen.

M5.8
Weitere Anleitungen für Protestkomitees bezüglich Fehlverhalten können auf der World Sailing Website gefunden werden.

M6 Berufungen (Regel 70 und Anhang R)
Wenn Entscheidungen berufungsfähig sind,

M7 Fotografische Beweismittel
Fotografien und Videos können manchmal nützliche Beweismittel darstellen, doch das Protestkomitee sollte ihre Grenzen kennen und die folgenden Punkte beachten:

Folgende Fragen sind zu stellen: