Anhang M - Empfehlungen für Schiedsgerichte

Dieser Anhang ist nur als Empfehlung gedacht; unter gewissen Umständen können Änderungen dieses Verfahrens ratsam sein. Er richtet sich vor allem an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, kann aber auch Schiedsrichtern, Jurysekretären,Wettfahrtleitungen und anderen, die sich mit Protest- und Wiedergutmachungsverhandlungen befassen, von Nutzen sein.

In einer Protest- oder Wiedergutmachungsverhandlung sollte das Schiedsgericht alle Aussagen mit gleicher Sorgfalt prüfen. Es sollte berücksichtigen, dass guten Glaubens gemachte Aussagen als Ergebnis unterschiedlicher Beobachtungen und Erinnerungen verschieden und sogar widersprüchlich sein können. Es sollte versuchen, solche unterschiedlichen Aussagen so gut wie möglich aufzuklären. Es sollte ferner anerkennen, dass ein Boot oder Teilnehmer so lange nicht schuldig ist, bis sein Verstoß gegen eine Regel vom Schiedsgericht eindeutig als erwiesen festgestellt wurde. Es sollte sich nicht festlegen, bis alle Beweise darüber vorliegen, ob ein Boot oder ein Teilnehmer gegen eine Regel verstoßen hat.

M1 Vorbereitungen (kann durch das Wettfahrtbüro erledigt werden)

M2 Vor der Verhandlung

Es ist zu gewährleisten, dass

M3 Die Verhandlung

M3.1 Die Gültigkeit des Protestes oder des Antrags auf Wiedergutmachung prüfen:

M3.2 Beweisaufnahme (Regel 63.6)

M3.3 Ermittlung des Sachverhalts (Regel 63.6)

M3.4 Entscheidung des Protestes oder des Antrags auf Wiedergutmachung (Regel 64).

M3.5 Informieren der Parteien (Regel 65)

M4 Wiederaufnahme einer Verhandlung (Regel 66)

Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Protestverhandlung rechtzeitig eingereicht, ist die Partei, die den Antrag stellt, anzuhören, Videobänder sind anzusehen usw. und zu entscheiden, ob das Material neue Beweise liefert, die dazu führen könnten, die frühere Entscheidung zu ändern. Es ist zu entscheiden, ob die Auslegung der Regeln falsch gewesen sein könnte; der Frage, ob man einen Fehler gemacht hat, muss man aufgeschlossen gegenüberstehen. Trifft nichts davon zu, ist die Wiederaufnahme abzulehnen; anderenfalls ist eine Verhandlung anzusetzen.

M5 Grobes Fehlverhalten (Regel 69)

M5.1 Maßnahmen aufgrund dieser Regel stellen keinen Protest dar; vielmehr händigt das Schiedsgericht dem Teilnehmer vor der Verhandlung schriftlich die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen aus. Die Verhandlung wird nach den gleichen Regeln wie bei anderen Verhandlungen durchgeführt, wobei das Schiedsgericht aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss (Regel 69.1 (b)). Dabei ist auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers besonders sorgfältig zu achten.

M5.2 Ein Teilnehmer bzw. ein Boot kann nicht aufgrund von Regel 69 protestieren; das Protestformular eines Teilnehmers, der dies versucht, kann jedoch als Mitteilung an das Schiedsgericht behandelt werden, das dann darüber entscheiden kann, ob eine Verhandlung einberufen werden soll.

M5.3 Ist aufgrund eines zu Teil 2 gehörenden Zwischenfalls die Einberufung einer Verhandlung nach Regel 69 wünschenswert, dann ist es wichtig, dass das Schiedsgericht zunächst alle Boot-gegen-Boot-Proteste normal verhandelt und darüber entscheidet, welches Boot, wenn überhaupt, welche Regel verletzt hat, bevor es gegen den Teilnehmer nach dieser Regel vorgeht.

M5.4 Auch wenn bei Maßnahmen nach Regel 69 gegen einen Teilnehmer und nicht gegen ein Boot vorgegangen wird, kann auch ein Boot bestraft werden (Regel 69.1(b)).

M5.5 Das Schiedsgericht kann den Teilnehmer verwarnen (Regel 69.1(b). In diesem Fall muss kein Bericht an den Nationalen Verband gegeben werden (Regel 69.1(c)). Wird eine Strafe auferlegt und es muss ein Bericht an den Nationalen Verband gegeben werden, ist es hilfreich, dem Nationalen Verband zu empfehlen, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten oder nicht.

M6 Berufungen (Regel 70 und Anhang F)

Wenn Entscheidungen berufungsfähig sind,

M7 Fotografische Beweismittel

Fotografien und Videos können manchmal nützliche Beweismittel darstellen, doch das Schiedsgericht sollte ihre Grenzen kennen und sich die folgenden Punkte merken: