Anhang N- Internationale Jurys
Siehe Regel 70.3(a) und 91(b). Dieser Anhang darf nicht durch Ausschreibung, Segelanweisungen oder nationale Vorschriften verändert werden.
N1 Zusammensetzung, Ernennung und Tätigkeit
N1.1
Eine Internationale Jury muss sich aus erfahrenen Seglern mit ausgezeichneter
Kenntnis der Wettfahrtregeln und weit reichender Protestkomiteeerfahrung zusammensetzen.
Sie muss unabhängig vom Wettfahrtkomitee sein, und es dürfen ihr keine
Mitglieder des Wettfahrtkomitees angehören. Sie wird durch den Veranstalter
benannt und muss, wenn erforderlich, durch den Nationalen Verband (siehe Regel
91(b)) oder durch die World Sailing gemäß Regel 89.2(b) bestätigt
werden.
N1.2
Die Jury besteht aus einem Vorsitz, einem stellvertretenden Vorssitz, wenn erwünscht,
und weiteren Mitgliedern, insgesamt mindestens fünf. Die Mehrheit muss
aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen.
N1.3
Höchstens zwei (drei in den Ländergruppen M, N und Q) Jurymitglieder
dürfen vom gleichen Nationalen Verband sein.
N1.4
(a) Der Vorsitz der Jury kann ein oder mehrere Panels benennen, die in Übereinstimmung
mit N1.1, N1.2 und N1.3 zusammengesetzt sind. Dies kann auch geschehen, wenn
die ganze Jury nicht in Übereinstimmung mit diesen Regeln ist.
(b) Der Vorsitz einer Jury kann Panels aus mindestens je drei Mitgliedern benennen, die mehrheitlich aus Internationalen Schiedsrichtern bestehen müssen. Die Mitglieder jedes Panels müssen aus mindestens drei verschiedenen Nationalen Verbänden sein, außer in den Gruppen M, N und Q, wo sie aus mindestens zwei verschiedenen Nationalen Verbänden sein müssen. Ist eine Partei mit der Entscheidung eines Panels nicht einverstanden, hat sie das Recht auf eine Anhörung durch ein Panel, das gemäß den Regeln N1.1, N1.2 und N1.3 zusammengesetzt ist. Dies muss innerhalb der in den Segelanweisungen festgelegten Frist beantragt werden und darf sich nicht auf den ermittelten Sachverhalt beziehen.
N1.5
Hat eine vollständige Jury oder ein Panel durch Krankheit oder aufgrund
anderer Notfälle weniger als fünf Mitglieder, ohne dass qualifizierte
Ersatzleute zur Verfügung stehen, bleibt die Zusammensetzung ordnungsgemäß,
wenn sie aus mindestens drei Mitgliedern besteht, darunter mindestens zwei Internationale
Schiedsrichter. Bei drei oder vier Mitgliedern müssen sie mindestens drei
verschiedenen Nationalen Verbänden angehören mit Ausnahme der Gruppen
M, N und Q, wo sie mindestens zwei verschiedenen Nationalen Verbänden angehören
müssen.
N1.6 Wird es für wünschenswert gehalten, dass einige Mitglieder an
der Diskussion
und Entscheidung eines Protestes oder eines Antrages auf Wiedergutmachung
nicht teilnehmen, und kein qualifizierter Ersatz verfügbar ist, bleibt
die Jury
oder das Panel ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn mindestens drei
Mitglieder verbleiben, von denen mindestens zwei Internationale Schiedsrichter
sind.
N1.7
World Sailing kann unter eingeschränkten Bedingungen ausnahmsweise eine
Internationale Jury genehmigen, die aus nur 3 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder
müssen aus drei unterschiedlichen nationalen Verbänden sein (zwei
in den Gruppen M, N und Q). Die Genehmigung muss in einem Genehmigungsbrief
an den Veranstalter, sowie in der Ausschreibung und den Segelanweisungen stehen
und der Brief muss an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt
sein.
N1.8
Ist die Zustimmung eines Nationalen Verbandes für die Einsetzung einer
Internationalen Jury erforderlich (siehe Regel 91(b)), muss die Zustimmung in
den Segelanweisungen aufgeführt sein oder an der offiziellen Tafel für
Bekanntmachungen ausgehängt werden.
N1.9
Wird die Jury oder ein Panel tätig, ohne ordnungsgemäß zusammengesetzt
zu sein, so kann gegen ihre Entscheidungen Berufung eingelegt werden.
N2 Verantwortlichkeiten
N2.1
Eine Internationale Jury ist verantwortlich für die Anhörung und Entscheidung
aller Proteste, Wiedergutmachungsanträge und anderen Angelegenheiten, die
sich aus den Regeln von Teil 5 ergeben. Wird sie durch den Veranstalter oder
das Wettfahrtkomitee darum gebeten, muss sie diese Gremien in jeder Angelegenheit,
die die Fairness des Wettkampfes direkt beeinflusst, beraten und unterstützen.
N2.2
Außer bei anderer Anweisung durch den Veranstalter muss die Jury
(a) Fragen der Zulassung, der Vermessung sowie der Vermessungs- oder Rennwertbescheinigungen von Booten entscheiden; und
(b) den Ersatz von Teilnehmern, Booten und Ausrüstung genehmigen, wenn eine Regel eine solche Entscheidung verlangt.
N2.3
Die Jury muss ebenfalls Angelegenheiten entscheiden, die ihr vom Veranstalter
oder Wettfahrtkomitee zugeteilt werden.
N3 Verfahren
N3.1
Die Nationalität, Mitgliedschaft in einem Verein oder ähnliches dürfen
nicht als maßgeblicher Interessenkonflikt eines Jurymitglieds (siehe Regel
63.3) betrachtet werden. Wenn andererseits erwägt wird, ob ein Interessenkonflikt
maßgeblich ist, wie in Regel 63.3 gefordert, muss besonders die Tatsache
gewichtet werden, dass gegen die Entscheidung einer Internationalen Jury keine
Berufung möglich ist und dass dadurch das Fairnessgefühl beeinträchtigt
ist und ein kleinerer Interessenkonflikt schon als maßgeblich angesehen
werden kann. Im Zweifelsfall sollte die Anhörung wie in N1.6 erlaubt fortgesetzt
werden.
N3.2
Kommt es innerhalb eines Panels zu keiner Übereinstimmung über eine
Entscheidung, kann es diese vertagen. In diesem Fall muss der Vorsitz die Angelegenheit
an ein ordentlich zusammengestelltes Panel mit möglichst vielen Mitgliedern,
das auch die vollständige Jury sein kann, weiterleiten.
N4 Fehlverhalten (Regel 69)
N4.1
World Sailing Verordnung 35, Disziplinar-Kodex, enthält Verfahren, die
für spezielle internationale Veranstaltungen, die Benennung einer Person
festlegen, die die Ermittlungen durchführt. Diese Verfahren haben Vorrang
vor jeder diesem Anhang wiedersprechenden Vorschrift.
N4.2
Eine Person muss verantwortlich sein, die Vorwürfe bezüglich Fehlverhalten
nach Regel 69 vor dem Panel für die Anhörung vorzutragen. Diese Person
darf nicht Mitglied des Panels für die Anhörung sein, darf aber Mitglied
der Jury sein. Diese Person muss sämtliches Material vollständig offenlegen,
das im Lauf ihrer Untersuchungen bezüglich des Vorwurfs des Fehlverhaltens
und des Verstoßes gegen Regel 69 der betreffenden Person in ihren Besitz
gelangt ist.
N4.3
Vor der Anhörung, darf das Anhörungs-Panel, soweit dies praktisch
möglich ist, nicht als Ermittler irgendwelcher Vorwürfe nach Regel
69 handeln. Während der Anhörung jedoch darf das Panel für die
Anhörung jegliche ermittelnden Fragen stellen, die ihm als passend erscheinen.
N4.4
Wenn das Panel entscheidet eine Anhörung einzuberufen, müssen alle
Informationen, die dem Panel vorgelegt wurden, um diese Entscheidung zu treffen,
der Person vor der Anhörung vorgelegt werden, gegen die der Vorwurf gerichtet
wurde.