31.1 In der Wettfahrt darf ein Boot eine Startbahnmarke vor dem Starten und eine Bahnmarke, die den Schenkel der Bahn, auf dem es segelt, beginnt, begrenzt oder beendet, sowie eine Zielbahnmarke nach dem Zieldurchgang nicht berühren.
31.2 Ein Boot, das gegen Regel 31.1 verstoßen hat, kann eine Strafe annehmen, indem es sich so bald wie möglich deutlich von anderen Booten frei segelt und unverzüglich eine Drehung mit einer Wende und einer Halse macht. Führt ein Boot die Strafe aus, nachdem es eine Zielbahnmarke berührt hat, muss es vor dem Zieldurchgang vollständig auf die Bahnseite der Ziellinie segeln. Hat jedoch das Boot durch das Berühren einer Bahnmarke einen deutlichen Vorteil in der Wettfahrt oder Wettfahrtserie erlangt, besteht seine Strafe darin, dass es aufgeben muss.